- Über 1.900 erfasste Fälle religiös motivierter Kriminalität im Jahr 2025
- Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist das häufigste Zähldelikt in den Falllisten
- Überwiegende Mehrheit der Taten wird dem rechten Spektrum zugeordnet
Hintergrund
Die politisch motivierte Kriminalität (PMK) mit religiösem Bezug wird in Deutschland im Rahmen des PMK-Definitionssystems erfasst. Neben antisemitischen Straftaten zählen islamfeindliche Delikte und Angriffe auf Gotteshäuser zu den gesondert ausgewiesenen Unterkategorien. Die Fraktion Die Linke hatte mit Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8701 detaillierte Falllisten angefordert, darunter spezifisch islamfeindliche Taten und Vorfälle mit Tatortbezug zu Moscheen. Die nun als BT-Drs. 21/8873 vorliegende Antwort enthält diese Daten als tabellarische Anlagen.
- Über 1.900 Fälle — Die laufenden Nummern der Falllisten reichen für islamfeindliche Straftaten und Taten mit Moschee-Bezug bis weit über 1.900 Einträge für das Jahr 2025 (Stichtag 30. September 2026).
- § 130 StGB — Volksverhetzung ist das in den Falllisten am häufigsten genannte Zähldelikt; zahlreiche weitere Fälle betreffen § 185 StGB (Beleidigung) und § 86a StGB (Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen).
- Überwiegend rechts — Der Großteil der erfassten Straftaten wird als rechtsmotiviert eingestuft; einzelne Fälle entfallen auf ausländische Ideologie, religiöse Ideologie oder sonstige Zuordnung.
- Alle 16 Bundesländer — Die Falllisten verzeichnen Tatorte aus sämtlichen Bundesländern, mit besonderer Häufung in NRW, Bayern, Berlin, Niedersachsen und Hessen.
Im Detail
Religiös motivierte Straftaten beschäftigen den Deutschen Bundestag regelmäßig als Teil der politisch motivierten Kriminalität. Mit der Drucksache 21/8873 hat die Bundesregierung nun umfangreiche Falllisten zur Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/8701, Frage 11) vorgelegt. Die Tabellen erfassen islamfeindliche Straftaten sowie Delikte mit Tatortbezug zu Moscheen für das gesamte Jahr 2025, mit einem Datenstand vom 30. September 2026. Die laufenden Nummern der übermittelten Listen reichen bis weit über 1.900 Einträge.
Religiös motivierte Straftaten: Deliktstruktur und Zuordnung
Das häufigste Zähldelikt in den übermittelten Falllisten ist Volksverhetzung nach § 130 StGB. Daneben treten Beleidigung (§ 185 StGB), das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) sowie in Einzelfällen schwerwiegendere Delikte wie gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) auf. Die religiös motivierten Straftaten verteilen sich über alle 16 Bundesländer, wobei Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Niedersachsen und Hessen besonders häufig als Tatorte verzeichnet sind.
Der politischen Zuordnung nach werden die weit überwiegende Zahl der erfassten Fälle als rechtsmotiviert klassifiziert. Ein kleinerer Teil entfällt auf die Kategorien „ausländische Ideologie“, „religiöse Ideologie“ und „sonstige Zuordnung“. Linksmotivierte religiöse Straftaten sind in den Tabellen nur in seltenen Ausnahmefällen verzeichnet.
Was gilt aktuell?
Religiös motivierte Straftaten werden in Deutschland im Rahmen des bundeseinheitlichen Definitionssystems zur politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfasst und ausgewertet. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht jährliche Lageberichte. Islamfeindliche Straftaten sowie Angriffe auf Moscheen werden als eigenständige Unterkategorie geführt, um eine differenzierte Analyse des Phänomens zu ermöglichen. Parlamentarische Anfragen – insbesondere von der Fraktion Die Linke und anderen Oppositionsfraktionen – sind ein etabliertes Instrument, um aktuelle Falldaten abzurufen, die über die jährlichen BKA-Berichte hinausgehen.
Religiös motivierte Straftaten: Geografische Verteilung
Die Falllisten verzeichnen Tatorte aus Städten wie Berlin, Hamburg, München, Köln, Dortmund, Frankfurt, Hannover, Dresden, Düsseldorf und vielen weiteren Orten. Besonders auffällig ist die Häufung von Fällen in Nordrhein-Westfalen, dem bevölkerungsreichsten Bundesland. Einzelne Orte wie Sersheim (Baden-Württemberg) oder Braunschweig (Niedersachsen) tauchen mehrfach in den Tabellen auf, was auf lokale Häufungen oder Fallserien hindeuten kann.
Die Drucksache enthält ausschließlich tabellarische Falldaten ohne inhaltliche Bewertung durch die Bundesregierung. Sie bildet damit eine Grundlage für weitergehende parlamentarische und öffentliche Debatten über den Umgang mit religiös motivierten Straftaten und islamfeindlicher Hasskriminalität in Deutschland. Thematisch verwandte Entwicklungen im Bereich gesellschaftlicher Spannungslagen diskutiert der Bundestag auch im Kontext von Integrations- und Einbürgerungsfragen.
Betroffen sind vor allem Muslime und islamische Gemeinden als Opfer islamfeindlicher Straftaten, aber auch andere Religionsgemeinschaften, deren Mitglieder oder Einrichtungen angegriffen wurden. Die Falllisten zeigen Vorfälle aus allen Bundesländern, mit einem Schwerpunkt auf bevölkerungsreichen Ländern wie Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin und Niedersachsen.
Die Bundesregierung hat die angefragten Falllisten als Anlagen zur Drucksache vollständig übermittelt. Eine inhaltliche Bewertung oder Einordnung der Zahlen enthält das Dokument nicht.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8701 ist mit der vorliegenden Drucksache 21/8873 beantwortet. Das parlamentarische Anfrageverfahren ist damit abgeschlossen. Weitere parlamentarische Schritte sind aus diesem Vorgang nicht unmittelbar abzuleiten.
- Zähldelikt
- Das Zähldelikt ist das schwerste oder charakteristischste Delikt einer Tat, das für die statistische Erfassung in der politisch motivierten Kriminalität herangezogen wird.
- PMK – Politisch motivierte Kriminalität
- Oberbegriff für Straftaten, bei denen die Ermittlungsbehörden eine politische Motivation annehmen. Unterkategorien sind u. a. PMK-rechts, PMK-links und PMK-religiöse Ideologie.
- § 130 StGB – Volksverhetzung
- Straftatbestand, der das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder das Angreifen der Menschenwürde unter Strafe stellt; zentrales Instrument gegen Hasskriminalität.
Welches Delikt kommt in den Falllisten am häufigsten vor?
Volksverhetzung nach § 130 StGB ist das mit Abstand am häufigsten genannte Zähldelikt in den übermittelten Falllisten.
Welcher politischen Richtung werden die Taten zugeordnet?
Der weitaus größte Teil der erfassten Fälle wird in der Fallliste als 'rechts' eingestuft; einzelne Fälle sind als 'ausländische Ideologie', 'religiöse Ideologie' oder 'sonstige Zuordnung' kategorisiert.
Welchen Zeitraum decken die Falllisten ab?
Die Falllisten erfassen Taten aus dem Jahr 2025, mit einem Stichtag für die Datenabfrage vom 30. September 2026.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8873 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































