- Entlastungsbetrag von 131 Euro für Pflegegrad 1 soll entfallen
- Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Sachleistungen für Alltagshilfen gefährdet
- 60,4 Prozent der Hauptpflegepersonen sind laut WIdOmonitor 2026 Frauen
Hintergrund
Die Bundesregierung hat mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) eine umfassende Reform der Pflegeversicherung angestoßen. Darin ist vorgesehen, den bisherigen Entlastungsbetrag und den Umwandlungsanspruch durch ein neues Sozialraumbudget zu ersetzen. Dieses Sozialraumbudget steigt für Versicherte ab Pflegestufe 2 von 131 auf 175 Euro monatlich an, schließt jedoch Pflegegrad-1-Versicherte vollständig aus und ist in seiner Verwendung enger gefasst. Eine Übergangsfrist für bereits anerkannte Anbieter ist laut dem Kabinettsbeschluss nicht vorgesehen.
- 131 Euro — bisheriger monatlicher Entlastungsbetrag, der für Pflegegrad 1 vollständig entfallen soll
- 175 Euro — geplantes Sozialraumbudget für Pflegestufe 2 und höher im PNOG
- 40 Prozent — maximaler Anteil der Pflegesachleistungen, der derzeit per Umwandlungsanspruch für Alltagshilfen nutzbar ist
- 60,4 Prozent — Anteil weiblicher Hauptpflegepersonen laut WIdOmonitor 1/2026
- 45,2 Prozent — Anteil der teilzeitbeschäftigten Pflegepersonen, die ihre Arbeitszeit wegen der Pflege reduziert haben
Im Detail
Pflegebedürftige können weniger Unterstützung finanzieren und bestehende hauswirtschaftliche Angebote geraten wirtschaftlich unter Druck.
— Begründung BT-Drs. 21/8928, Fraktion Die Linke
Zwei Instrumente der Pflegeversicherung stehen im Mittelpunkt eines Antrags der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/8928, 3. November 2026): der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI und der Entlastungsbetrag. Beide sollen nach dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wegfallen oder erheblich eingeschränkt werden. Die Fraktion fordert die Bundesregierung auf, entsprechende Gesetzentwürfe zu überarbeiten und die bestehenden Leistungsansprüche zu erhalten.
Was gilt aktuell beim Pflegeentlastungsbetrag?
Derzeit können Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro für anerkannte Alltagsunterstützung nutzen – zum Beispiel für Nachbarschaftshilfe, Haushaltsdienste oder Betreuungsangebote. Zusätzlich dürfen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent ihrer nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungen über den Umwandlungsanspruch für niedrigschwellige Alltagshilfen einsetzen. Für viele Familien sind diese Instrumente der wichtigste Finanzierungsweg für Unterstützung zu Hause.
Was das PNOG ändert
Das Pflegeneuordnungsgesetz ersetzt den Entlastungsbetrag durch ein sogenanntes Sozialraumbudget. Zwar steigt der monatliche Betrag für Versicherte ab Pflegestufe 2 von 131 auf 175 Euro. Doch der Umwandlungsanspruch entfällt gänzlich, und das Sozialraumbudget schließt Versicherte mit Pflegegrad 1 vollständig aus. Laut dem Antrag müssen Pflegebedürftige, die bisher beide Instrumente genutzt haben, künftig sämtliche Alltagshilfen aus dem engeren Sozialraumbudget finanzieren – was unter dem Strich weniger Spielraum bedeutet. Eine Übergangsfrist, die bestehenden Anbietern automatischen Zugang zum Sachleistungsbudget sichert, ist im Kabinettsbeschluss nicht vorgesehen.
Kleine Haushalts- und Betreuungsdienste, die bislang als niedrigschwellige Alltagshilfe anerkannt sind, benötigen für die Abrechnung über das neue Sachleistungsbudget eine Zulassung mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Das bedeutet zusätzliche organisatorische und wirtschaftliche Anforderungen. Die Fraktion Die Linke warnt, dass bestehende Versorgungsangebote dadurch wirtschaftlich unter Druck geraten und Versorgungslücken entstehen könnten.
Pflegende Angehörige besonders betroffen
Laut dem WIdOmonitor 1/2026 sind 60,4 Prozent der Hauptpflegepersonen in Deutschland Frauen. Von den in Teilzeit beschäftigten Pflegepersonen haben 45,2 Prozent ihre Arbeitszeit wegen der Pflege reduziert. Entfallen finanzierte Alltagshilfen, könnten pflegende Angehörige – überwiegend Frauen – zusätzliche unbezahlte Sorgearbeit übernehmen müssen, was bestehende Einkommens- und Erwerbsungleichheiten verstärkt. Dieser Zusammenhang ist ein zentrales Argument im Antrag.
Ergänzend verweist die Begründung darauf, dass die geplante Erhöhung des Sachleistungsbudgets faktisch nur die Teuerung der vergangenen Jahre ausgleiche, während gleichzeitig eine Inflationsanpassung ausgesetzt werde. Zudem sei das Sachleistungsbudget nun auch für Ersatzpflege vorgesehen, was den Betrag zusätzlich belaste und die nominelle Erhöhung von 131 auf 175 Euro real nicht kompensieren könne.
Drei Forderungen an die Bundesregierung
Die Fraktion Die Linke fordert konkret: Erstens soll die Umwandlungsmöglichkeit aus dem Sachleistungsbudget erhalten bleiben. Zweitens soll der Entlastungsbetrag – insbesondere für Pflegegrad 1 – beibehalten und die Ansparmöglichkeit nicht verändert werden. Drittens sollen strukturelle Änderungen mit ausreichend Vorlaufzeit und geeigneten Übergangsregelungen verbunden werden, damit bestehende Versorgungsangebote nicht gefährdet werden.
Unmittelbar betroffen sind Pflegebedürftige aller Pflegegrade, insbesondere jene mit Pflegegrad 1, die bislang ausschließlich über den Entlastungsbetrag Alltagsunterstützung finanzieren konnten. Auch pflegende Angehörige – laut WIdOmonitor 1/2026 zu 60,4 Prozent Frauen, von denen 45,2 Prozent in Teilzeit arbeiten – tragen die Konsequenzen. Zudem sind kleine Haushalts- und Betreuungsdienste gefährdet, denen eine zentrale Einnahmequelle wegbricht.
Der Antrag wurde am 3. November 2026 im Bundestag eingebracht. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss an, gefolgt von der Ausschussberatung und der abschließenden Abstimmung im Plenum des Bundestages.
- Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI)
- Recht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, bis zu 40 Prozent ungenutzter ambulanter Sachleistungen für niedrigschwellige Alltagshilfen zu verwenden.
- Entlastungsbetrag
- Monatlicher Betrag von bis zu 131 Euro, den Pflegebedürftige für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag einsetzen können, unabhängig vom Pflegesachleistungsbudget.
- Sozialraumbudget
- Neu geplantes Budget im PNOG, das den Entlastungsbetrag ersetzen soll, jedoch enger verwendbar ist und Pflegegrad 1 ausschließt.
Was ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI?
Er erlaubt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5, bis zu 40 Prozent ihrer ambulanten Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagshilfen wie Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung einzusetzen. Das PNOG soll ihn abschaffen.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag laut PNOG?
Für Pflegegrad 1 entfällt der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich vollständig. In höheren Pflegegraden geht er im neuen Sozialraumbudget auf, das jedoch enger gefasst ist.
Was fordert die Linke konkret?
Die Fraktion fordert den Erhalt des Umwandlungsanspruchs, die Beibehaltung des Entlastungsbetrags für alle Pflegegrade inklusive Pflegegrad 1 sowie ausreichende Übergangsfristen für Anbieter.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8928 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































