Wissenschaftlicher Dienst prüft Unionsrechtskonformität von Kürzungen bei Asylverfahrensberatung
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom Mai 2026 untersucht, ob eine Streichung von Bundesmitteln für die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung nach § 12a Asylgesetz mit den neuen EU-Verordnungen vereinbar wäre. Die Prüfung bezieht sich auf die ab Mitte 2026 geltende Asylverfahrens-Verordnung (AV-VO) und die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO), die bisherige Richtlinien ersetzen.
Die Kernerkenntnisse der Analyse: Die neuen EU-Verordnungen verpflichten die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung unentgeltlicher Rechtsauskunft – jedoch nur im behördlichen Asylverfahren und im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren. Eine darüber hinausgehende Rechtsberatung und -vertretung ist nur im gerichtlichen Verfahren obligatorisch.
Entscheidend ist, dass die EU-Bestimmungen eine Ergebnispflicht begründen, aber den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung lassen. Das GEAS-Anpassungsgesetz vom April 2026 sieht vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) künftig die unentgeltliche Rechtsauskunft anbietet. Dies entspricht einem bereits zwischen August und Dezember 2022 praktizierten System.
Der Wissenschaftliche Dienst stellt fest, dass eine Streichung bestimmter Bundesmittel nicht automatisch EU-rechtswidrig wäre, sofern die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorgaben weiterhin sichergestellt bleibt. Allerdings wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion bezweifelt, ob das BAMF allein die geeignete Stelle für die Rechtsauskunft ist, da Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen.
Ein wichtiger Punkt der Analyse: Die EU-Vorgaben beziehen sich ausschließlich auf Verfahren nach der AV-VO und AMM-VO. Leistungen, die über diese spezifischen Rechtsauskünfte hinausgehen – wie Beratung zu allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Fragen oder Begleitung bei Anhörungen – sind durch die EU-Verordnungen nicht vorgeschrieben.
Die Experten des Wissenschaftlichen Dienstes betonen, dass die Gewährleistung einer praktisch wirksamen Rechtsauskunft das entscheidende Kriterium bleibt. Sollte sich herausstellen, dass eine rein behördliche Rechtsauskunft durch das BAMF nicht ausreicht, müsste weiterhin eine ergänzende behördenunabhängige Beratung sichergestellt werden – wobei das EU-Recht keine spezifischen Finanzierungsmodalitäten vorschreibt.

































































