- 69.790 Strafnachrichten wurden 2021 an die Türkei übermittelt
- Betroffene riskieren bei Türkei-Reisen Verhaftung oder Ausreisesperre
- DSGVO-Konformität und Datensicherheit in der Türkei werden hinterfragt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7362 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Deutschland übermittelt auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen quartalsweise sogenannte Strafnachrichten an das türkische Justizministerium. Die Praxis besteht seit Jahrzehnten und wurde zuletzt in BT-Drs. 20/3182 parlamentarisch thematisiert. Im Juni 2023 wurde in der Türkei ein massives Datenleck bekannt, bei dem Daten aller Bürger an die Öffentlichkeit gelangten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte bereits 2006 (OVG 10 B 3.05) fest, dass türkische Behörden aus den übermittelten Strafnachrichten auf exilpolitische Aktivitäten schließen können — im Widerspruch zur damaligen Einschätzung der Bundesregierung aus dem Jahr 1994.
- 69.790 — Strafnachrichten wurden im Jahr 2021 an die Türkei übermittelt (BT-Drs. 20/3182).
- 47.779 — Strafnachrichten wurden im Jahr 2017 übermittelt, Anstieg bis 2021 um rund 46 Prozent.
- ca. 37.000 — Strafnachrichten wurden im Jahresdurchschnitt in den frühen 1990er Jahren übermittelt (BT-Drs. 12/7058).
- Juni 2023 — massives Datenleck in der Türkei, bei dem Daten aller Bürger öffentlich zugänglich wurden.
- 29 — Einzelfragen umfasst die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7362, eingereicht am 28. Juli 2026.
Im Detail
Die Zahl der übermittelten Strafnachrichten ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen, und zwar von durchschnittlich etwa 37 000 jährlich in den frühen 1990er Jahren über 47 779 im Jahr 2017 auf 69 790 im Jahr 2021.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7362
Deutschland übermittelt quartalsweise automatisch Daten über in Deutschland rechtskräftig verurteilte türkische Staatsangehörige an das türkische Justizministerium — sogenannte Strafnachrichten. Im Jahr 2021 waren es laut früherer parlamentarischer Anfrage (BT-Drs. 20/3182) bereits 69.790 solcher Datensätze. Die Fraktion Die Linke stellt mit BT-Drs. 21/7362 vom 28. Juli 2026 nun 29 detaillierte Fragen zur Rechtmäßigkeit und zu den Risiken dieser Praxis.
Strafnachrichtenaustausch: Was wird übermittelt?
Der Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei beruht auf dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Die übermittelten Daten fließen in das zentrale türkische Strafregister ein, auf das verschiedene türkische Behörden Zugriff haben. Zusätzlich zur automatisierten Quartalsübermittlung können auf türkisches Ersuchen hin auch Abschriften von Urteilen und sogenannte unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister übermittelt werden. Die Anfrage fragt konkret nach, welche Datenfelder dabei erfasst werden — und ob sich der Informationsgehalt seit 1994 erweitert hat.
Politisches Verfolgungsrisiko für Betroffene
Für Personen, die von dem Datentransfer betroffen sind, können Reisen in die Türkei mit erheblichen Risiken verbunden sein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte 2006 (OVG 10 B 3.05) fest, dass türkische Behörden aus den Strafnachrichten auf exilpolitische Aktivitäten schließen können — etwa wenn jemand wegen Mitgliedschaft in einer nach deutschem Recht verbotenen Organisation verurteilt wurde. Die Fraktion fragt deshalb, in wie vielen Fällen seit 2022 Personen bei Einreise in die Türkei festgenommen, verhört oder mit Ausreisesperren belegt wurden. Auch interessiert sie, ob Betroffene überhaupt über die Datenweitergabe informiert werden.
Die Zahl der Strafnachrichten stieg von rund 37.000 in den frühen 1990er Jahren auf 69.790 im Jahr 2021 — ein Anstieg von fast 90 Prozent in drei Jahrzehnten.
Datenschutz: DSGVO und türkisches Datenleck
Ein zentraler Streitpunkt der Anfrage ist die datenschutzrechtliche Grundlage der Übermittlung. Die Fraktion fragt, ob der Strafnachrichtenaustausch unter die DSGVO oder das BDSG fällt, ob ein EU-Angemessenheitsbeschluss für die Türkei vorliegt und ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wurde. Hintergrund ist auch das massive Datenleck in der Türkei vom Juni 2023, bei dem Daten aller türkischen Bürger an die Öffentlichkeit gelangten. Die staatliche Überwachungs-App „Kim“, die laut früheren Berichten Vorstrafen, Lebensstil und politische Betätigung abrufbar macht, verstärkt die Bedenken der Fragesteller. Frage 19 der Anfrage thematisiert konkret, welche Konsequenzen die Bundesregierung aus dieser Situation zieht.
Was gilt aktuell?
Der Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei findet auf Basis des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens statt. Die Bundesregierung hatte 1994 erklärt, die Strafnachrichten enthielten keine Einzelangaben über den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt — eine Einschätzung, die das OVG Berlin-Brandenburg 2006 relativierte. Ob der Austausch die Anforderungen der DSGVO erfüllt, die 2018 in Kraft trat, ist parlamentarisch ungeklärt. Einen EU-Angemessenheitsbeschluss für die Türkei gibt es bislang nicht. Die Anfrage zielt darauf ab, diese Lücke parlamentarisch zu beleuchten.
Vergleich mit anderen europäischen Staaten
Bereits 1994 hatte die Schweiz laut einem damaligen Pressebericht eine Einschränkung ihrer Übermittlungen an die Türkei angekündigt, weil den Betroffenen vielfach politische Verfolgung drohe. Die Fraktion fragt nun, ob die Schweiz dies tatsächlich umgesetzt hat und welche Praxis andere europäische Staaten beim Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei verfolgen — ein Vergleich, der die deutschen Gepflogenheiten einordnen soll. Auch das Schrems-II-Urteil des EuGH zu Datentransfers in Drittstaaten wird als Maßstab herangezogen.
Die Bundesregierung hat nun bis zum 18. August 2026 Zeit, auf alle 29 Fragen zu antworten. Thematisch angrenzende Fragen zu Datenweitergabe und staatlicher Kontrolle behandelt auch der Beitrag zur Informationsfreiheit und den Einschränkungen des IFG. Zum Thema Datenschutz und staatliche Transparenz lohnt auch der Blick auf die KfW-Klimastrategie unter Prüfung. Fragen zur Überwachungspraxis im digitalen Raum werden zudem im Beitrag zu Kinder und Jugendliche in der digitalen Welt beleuchtet.
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Betroffen sind türkische Staatsangehörige, die in Deutschland gerichtlich verurteilt wurden und deren Verurteilungsdaten automatisch an die Türkei übermittelt werden — darunter auch Personen mit doppelter deutsch-türkischer Staatsangehörigkeit. Besonders gefährdet sind Personen, die in Deutschland wegen politisch relevanter Delikte verurteilt wurden und Reisen in die Türkei planen.
Die Kleine Anfrage wurde am 28. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die Antwort ist bis zum 18. August 2026 fällig. Nach Eingang der Antwort kann die Anfrage in parlamentarischen Beratungen weiterverwendet werden.
- Strafnachrichtenaustausch
- Automatisierter, vertraglich geregelter Austausch von Informationen über Strafurteile zwischen Staaten — in diesem Fall von Deutschland an die Türkei auf Basis des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens.
- Schrems-II-Urteil
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs (2020), das strenge Anforderungen an Datentransfers in Drittstaaten außerhalb der EU stellt und unzureichende Datenschutzgarantien in Empfängerländern als Übermittlungshindernis einstuft.
- Bundeszentralregister
- Zentrales Register beim Bundesamt für Justiz, in dem rechtskräftige Verurteilungen durch deutsche Gerichte sowie bestimmte behördliche Entscheidungen gespeichert werden.
Was sind Strafnachrichten im Sinne dieser Anfrage?
Strafnachrichten sind amtliche Mitteilungen über rechtskräftige Verurteilungen durch deutsche Gerichte, die quartalsweise an das türkische Justizministerium übermittelt werden und dort ins zentrale Strafregister einfließen.
Warum könnte die Datenweitergabe für Betroffene gefährlich sein?
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte 2006 fest, dass türkische Behörden aus den Strafnachrichten auf exilpolitische Aktivitäten schließen können. Betroffene können bei Einreise in die Türkei festgenommen oder mit Ausreisesperren belegt werden.
Wie hat sich die Zahl der übermittelten Strafnachrichten entwickelt?
Von rund 37.000 jährlich in den frühen 1990er Jahren stieg die Zahl auf 47.779 im Jahr 2017 und weiter auf 69.790 im Jahr 2021 — ein Anstieg um fast 90 Prozent gegenüber dem Ausgangswert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7362 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































