- 23,2 % der BAMF-Prüfungen syrischer Schutzberechtigter endeten 2026 mit Widerruf
- BAMF erteilt Abschiebungsverbote statt subsidiärem Schutz — Praxis im Streit
- Bundesregierung kündigt Rückführungen an, Behördenpraxis divergiert davon
Hintergrund
Nach dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Ende 2024 und der Einsetzung eines Übergangspräsidenten hat die Bundesregierung Rückführungen syrischer Staatsangehöriger politisch forciert. Das BAMF nahm ausgesetzte Asylverfahren wieder auf, und im ersten Halbjahr 2026 endeten 23,2 Prozent der BAMF-Überprüfungen syrischer Schutzberechtigter mit einem Widerruf oder einer Rücknahme des Schutzstatus. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte fest, dass Abschiebungen nach Syrien nicht mehr generell ausgeschlossen sind, sondern im Einzelfall geprüft werden müssen. Parallel dazu berichten Anwälte und Beratungsstellen von BAMF-Bescheiden, die anstelle subsidiären Schutzes nationale Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG erteilen — teils gestützt auf wirtschaftliche Gründe und Betreuungsaspekte.
- 23,2 % — Anteil der BAMF-Überprüfungen syrischer Schutzberechtigter, die im ersten Halbjahr 2026 mit Widerruf oder Rücknahme des Schutzstatus endeten (laut Bundesregierung, zitiert in der Vorbemerkung).
- 4. November 2025 — Datum der Erklärung von Bundeskanzler Friedrich Merz, der Bürgerkrieg in Syrien sei beendet und es gebe keine Asylgründe mehr.
- 12. Juni 2026 — Datum, ab dem die EU-Verordnung (EU) 2024/1347 als neue Rechtsgrundlage für subsidiären Schutz gilt, die § 4 AsylG a. F. ablöst.
- 10 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8724 zur BAMF-Praxis bei syrischen Staatsangehörigen.
Im Detail
„keinerlei Gründe mehr für Asyl in Deutschland“ — Bundeskanzler Friedrich Merz am 4. November 2025 zur Lage in Syrien nach dem Sturz Assads.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8724, Abschnitt 1
Abschiebungsverbote für Syrerinnen und Syrer stehen im Zentrum einer politischen Debatte, die BT-Drs. 21/8724 vom 20. Oktober 2026 parlamentarisch aufgreift. Während die Bundesregierung öffentlich Rückführungen nach Syrien ankündigt und Schutzstatus in großer Zahl widerruft, sollen nach Angaben der Fragesteller BAMF-Bescheide aus den Jahren 2025 und 2026 nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG erteilt haben — gestützt auf wirtschaftliche Notlagen und familiäre Betreuungsaspekte, ohne einen förmlichen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dieser scheinbare Widerspruch ist der Kern der zehn Fragen, die die AfD-Fraktion an die Bundesregierung richtet.
Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG: Was gilt aktuell?
Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG ist von subsidiärem Schutz nach EU-Recht streng zu unterscheiden. Es greift, wenn im Zielstaat eine individuelle Gefahr für Leib und Leben besteht oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass allgemeine Armut oder schwierige Versorgungslagen hierfür nicht ausreichen — erforderlich ist eine individuelle, zielstaatsbezogene Extremgefahr. Wer ein solches Abschiebungsverbot erhält, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG, hat aber im Vergleich zu Schutzberechtigten mit subsidiärem Status eingeschränktere Rechte — etwa beim Familiennachzug und bei der Aufenthaltsverfestigung.
Seit dem 12. Juni 2026 gilt zudem die EU-Verordnung (EU) 2024/1347 als neue Rechtsgrundlage für subsidiären Schutz, die den bisherigen § 4 AsylG a. F. ablöst. Die Anfrage berücksichtigt diesen Systemwechsel ausdrücklich und fragt nach Fallzahlen unter beiden Rechtsregimen.
23,2 Prozent der Überprüfungen enden mit Statusverlust
Im ersten Halbjahr 2026 endeten laut Angaben der Bundesregierung 23,2 Prozent der vom BAMF durchgeführten Überprüfungen syrischer Schutzberechtigter mit einem Widerruf oder einer Rücknahme des Schutzstatus. Bundeskanzler Friedrich Merz hatte am 4. November 2025 erklärt, der Bürgerkrieg in Syrien sei beendet, es gebe „keinerlei Gründe mehr für Asyl in Deutschland“. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt kündigte an, noch 2025 eine Rückführungsvereinbarung mit Syrien abzuschließen und das BAMF mit der Wiederaufnahme ausgesetzter Asylverfahren zu beauftragen.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass Abschiebungen nach Syrien nicht mehr generell ausgeschlossen sind, sondern im Einzelfall anhand der aktuellen Lage und individueller Gefährdung zu prüfen sind. Dieser Befund steht im Kontrast zu dem, was Anwälte und Beratungsstellen aus der BAMF-Praxis berichten: In zwei der AfD-Fraktion vorliegenden Bescheiden aus 2025 und 2026 wurden Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG erteilt, weil wirtschaftliche Gründe — fehlende Erwerbsmöglichkeiten, mangelhafte Versorgung — und Pflegebedarf der Betroffenen festgestellt worden seien.
Zehn Fragen zur BAMF-Praxis und politischen Steuerung
Die Anfrage zielt auf eine umfassende Aufklärung: Die AfD-Fraktion fragt quartalsweise aufgeschlüsselte Fallzahlen zu subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten ab (Frage 1), erkundigt sich nach den konkreten Fallkonstellationen, auf die das BAMF seine Entscheidungen stützt (Frage 2), und will wissen, ob wirtschaftliche Gründe und Betreuungsaspekte der aktuellen Weisungslage des Innenministeriums entsprechen (Frage 3). Weitere Fragen betreffen die Abgrenzungskriterien zwischen extremer Notlage und allgemeiner Armut (Frage 4), ministerielle Weisungen an das BAMF seit Anfang 2025 (Frage 5) sowie die Frage, ob die Behördenpraxis mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist (Frage 6).
Besonders politisch aufgeladen ist Frage 7: Wie bewertet die Bundesregierung das Spannungsverhältnis zwischen ihren öffentlichen Ankündigungen — keine Schutzgründe mehr für Syrer — und einer BAMF-Praxis, die Betroffenen faktisch einen weiteren Aufenthalt sichert? Die Anfrage schließt mit der Frage, ob gesetzliche Klarstellungen im Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz geplant sind, um wirtschaftliche Mangellagen als Abschiebungshindernis einzuschränken (Frage 10).
Die Anfrage berührt damit eine grundsätzliche Spannung in der deutschen Asylpolitik: zwischen dem politischen Willen zur Rückführung und dem rechtlichen Schutzrahmen, den das Aufenthaltsgesetz und die EMRK für vulnerable Personen vorsehen. Vergleichbare Fragen zur Abhängigkeit bestimmter Gruppen von staatlichen Leistungen tauchen auch in anderen Bereichen der Sozialpolitik auf. Das Thema Syrien-Rückführungen ist zudem eng verbunden mit übergeordneten Fragen zur aktuellen parlamentarischen Agenda.
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Unmittelbar betroffen sind syrische Staatsangehörige in Deutschland, deren Schutzstatus überprüft oder widerrufen wird. Mittelbar berührt die Klärung der BAMF-Entscheidungspraxis auch ausreisepflichtige Personen aus anderen wirtschaftlich schwachen Herkunftsländern, da eine verallgemeinerte Anwendung wirtschaftlicher Abschiebungshindernisse laut Anfrage Präzedenzwirkung entfalten könnte.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8724) ist am 20. Oktober 2026 im Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage innerhalb von grundsätzlich 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt zu beantworten. Die schriftliche Antwort der Bundesregierung steht noch aus.
- Subsidiärer Schutz
- Ein EU-weit geregelter Schutzstatus für Personen, die weder Flüchtlinge nach der Genfer Konvention sind, denen aber im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht (z. B. Todesstrafe, Folter, bewaffneter Konflikt).
- § 60 AufenthG — Nationales Abschiebungsverbot
- Eine rein nationale Regelung, die eine Abschiebung im Einzelfall verbietet, wenn im Zielstaat eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder eine unmenschliche Behandlung droht — unabhängig von einem förmlichen EU-Schutzstatus.
- BAMF
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die zentrale deutsche Behörde für die Durchführung von Asylverfahren, Schutzstatusprüfungen und Widerrufsverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen subsidiärem Schutz und Abschiebungsverbot?
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG bzw. EU-Recht schützt Personen vor ernsthaftem Schaden im Herkunftsland und verleiht einen förmlichen Schutzstatus. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG verhindern eine Abschiebung im Einzelfall, gewähren aber keinen gleichwertigen Schutzstatus und haben unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Folgen.
Warum ist die BAMF-Praxis gegenüber Syrern gerade politisch umstritten?
Die Bundesregierung hat öffentlich angekündigt, Rückführungen nach Syrien vorzubereiten und Schutzstatus zu widerrufen. Gleichzeitig sollen laut der Anfrage BAMF-Bescheide nationale Abschiebungsverbote wegen wirtschaftlicher und betreuungsbezogener Gründe erteilt haben — was faktisch einen Verbleib in Deutschland sichert.
Welche aufenthaltsrechtlichen Folgen hat ein nationales Abschiebungsverbot?
Wer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erhält, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bekommen, hat aber eingeschränktere Rechte beim Familiennachzug und der Aufenthaltsverfestigung als Inhaber eines subsidiären Schutzstatus.
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