- Petition zu strafbaren Handlungen gegen die Person eingereicht
- Petitionsausschuss beschloss Weiterleitung am 9. September 2026
- Bundesjustizministerium soll Anliegen zur Erwägung erhalten
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7963 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert und ermöglicht es jeder Person, sich mit Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu wenden. Der Petitionsausschuss prüft die eingereichten Anliegen und entscheidet, welche Maßnahmen er empfiehlt. Eine Überweisung zur Erwägung an ein Ministerium ist eine der möglichen Empfehlungen und signalisiert, dass das Anliegen inhaltlich relevant ist, jedoch keine unmittelbare gesetzgeberische Maßnahme erfordert.
Im Detail
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen.
— Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/7963
Eine Bürgerin oder ein Bürger aus Oberursel (PLZ 61440) hat beim Deutschen Bundestag eine Petition zu strafbaren Handlungen gegen die Person eingereicht. Der Petitionsausschuss hat die Eingabe in seiner Sitzung vom 9. September 2026 behandelt und empfiehlt, sie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erwägung zu überweisen. Dies ist in der Sammelübersicht 313 (BT-Drs. 21/7963) dokumentiert.
Strafbare Handlungen gegen die Person im Fokus
Strafbare Handlungen gegen die Person umfassen im deutschen Strafrecht ein breites Spektrum an Delikten — von Körperverletzung über Bedrohung und Nötigung bis hin zu schwerwiegenderen Tatbeständen. Das genaue Anliegen der eingereichten Petition ist in der vorliegenden Drucksache nicht weiter ausgeführt; der Inhalt der Petition selbst wird aus Datenschutzgründen nur in Stichworten veröffentlicht.
Verfahren im Petitionsausschuss
Der Petitionsausschuss des Bundestages ist das parlamentarische Gremium, das Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern prüft und über das weitere Vorgehen entscheidet. Er kann unter anderem empfehlen, eine Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen, sie der Bundesregierung als Material zu überweisen oder sie abzuschließen. Im vorliegenden Fall spricht sich der Ausschuss für eine Überweisung zur Erwägung aus — das bedeutet, das Bundesjustizministerium soll das Anliegen bei seiner laufenden Arbeit in Betracht ziehen.
Die amtierende Vorsitzende des Petitionsausschusses, Dr. Hülya Düber, hat die Beschlussempfehlung unterzeichnet. Der Beschluss erging laut Protokoll Nr. 21/36 in der Sitzung vom 9. September 2026. Die Drucksache liegt zunächst als Vorabfassung vor und wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Bedeutung der Überweisung zur Erwägung
Eine Überweisung zur Erwägung verpflichtet das zuständige Ministerium nicht zu einer konkreten Gesetzesänderung, signalisiert aber, dass das Petitionsanliegen inhaltlich beachtenswert ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhält die Petition und soll das darin vorgebrachte Anliegen bei künftigen Entscheidungen berücksichtigen. Für den Petenten bedeutet dies, dass sein Anliegen auf dem parlamentarischen Weg weitergegeben wird.
Das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes gewährleistet jeder Person das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an den Bundestag zu wenden — unabhängig von Staatsbürgerschaft oder politischer Zugehörigkeit. Jährlich gehen beim Bundestag mehrere tausend Petitionen ein, die der Petitionsausschuss bearbeitet.
Weiterlesen:
- Bundestag 09.09.2026: Die wichtigsten Drucksachen
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Betroffen ist unmittelbar der Einsender der Petition aus Oberursel (PLZ 61440), der ein Anliegen zum Thema strafbare Handlungen gegen die Person an den Bundestag gerichtet hat. Mittelbar können alle Bürgerinnen und Bürger betroffen sein, die von Straftaten gegen die Person betroffen sind oder gesetzliche Änderungen in diesem Bereich anstreben.
Der Petitionsausschuss hat seine Beschlussempfehlung am 9. September 2026 verabschiedet. Die Petition wird dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erwägung überwiesen. Das Ministerium prüft das Anliegen im Rahmen seiner laufenden Arbeit; eine gesetzliche Umsetzungsfrist besteht nicht.
- Petition
- Eine Eingabe an den Bundestag, mit der Bürgerinnen und Bürger Bitten oder Beschwerden vortragen können. Das Petitionsrecht ist in Artikel 17 des Grundgesetzes verankert.
- Zur Erwägung überweisen
- Empfehlung des Petitionsausschusses, die Petition an das zuständige Ministerium weiterzuleiten, damit dieses das Anliegen bei seiner Arbeit berücksichtigt.
- Sammelübersicht
- Zusammenfassung mehrerer Petitionsbeschlüsse des Petitionsausschusses in einem Dokument, über das der Bundestag gemeinsam abstimmt.
Was bedeutet 'zur Erwägung überweisen'?
Der Petitionsausschuss leitet die Petition an das zuständige Ministerium weiter, das das Anliegen prüfen und bei künftigen Entscheidungen berücksichtigen soll.
Was passiert mit der Petition nach der Überweisung?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhält die Petition zur Kenntnis und Erwägung; eine konkrete Umsetzungspflicht besteht dabei nicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7963 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































