- 10 Euro monatlich pro Kind zwischen 6 und 18 Jahren ab 2027
- Kollektive Anlage startet 2028, Anlagerichtlinien noch offen
- Verfallsfrist: Anspruch erlischt ohne Vertrag bis zum 35. Lebensjahr
Hintergrund
Das Kabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Frühstartrentengesetzes (FrühStRG-E) beschlossen. Danach soll der Bund ab 2027 für jedes Kind zwischen dem 6. und dem 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen privaten Altersvorsorgedepotvertrag einzahlen. Schließen Eltern keinen individuellen Vertrag ab, legt der Bund die Mittel kollektiv in einem Sondervermögen an, das von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird. Im Vergleich zum Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 wurde die ursprünglich vorgesehene Anlage ausschließlich in Aktien durch eine lediglich „global diversifizierte“ Anlage ersetzt. Die OECD hatte im September 2024 Empfehlungen für eine nationale Finanzbildungsstrategie Deutschlands vorgelegt.
- 10 Euro monatlich — Bundesbeitrag pro Kind zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr in einen Altersvorsorgedepotvertrag ab 2027.
- 2028 — Geplanter Start der kollektiven Anlage durch die Deutsche Bundesbank.
- 35. Lebensjahr — Verfallsfrist: Wer bis dahin keinen Altersvorsorgevertrag abschließt, verliert den Anspruch auf das Startkapital.
- bis zu 90 Prozent — Erwarteter Anteil der Anspruchsberechtigten, die einen individuellen Vertrag abschließen.
- 1 Prozent — Gesetzlicher Kostendeckel für Effektivkosten bei Standarddepot-Verträgen.
Im Detail
Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 90 Prozent der Anspruchsberechtigten einen individuellen Vertrag abschließen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8335, Antwort zu Frage 21
Ab 2027 zahlt der Bund für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren monatlich 10 Euro in einen privaten Altersvorsorgedepotvertrag ein. Was konkret mit diesem Kapital geschieht, wie es angelegt wird und welche sozialen Schutzlücken das geplante Frühstartrentengesetz hinterlässt, hat die Fraktion Die Linke in 31 Fragen an die Bundesregierung gerichtet. Die Antwort liegt seit dem 5. Oktober 2026 als BT-Drs. 21/8335 vor — und offenbart an mehreren Stellen erhebliche Unklarheiten im laufenden Gesetzgebungsverfahren.
Was die Frühstartrente konkret vorsieht
Das Frühstartrentengesetz (FrühStRG-E), das das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, sieht zwei Wege vor: Schließen Eltern einen zertifizierten Altersvorsorgedepotvertrag ab, fließen die monatlichen 10 Euro direkt dorthin. Tun sie das nicht, legt der Bund das Geld kollektiv in einem staatlichen Sondervermögen an, das die Deutsche Bundesbank verwaltet. Dieser kollektive Topf soll laut Bundesregierung im Jahr 2028 seinen Betrieb aufnehmen. Das angesparte Kapital steht den Berechtigten aber nur dann zur Verfügung, wenn sie bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres selbst einen Altersvorsorgevertrag abschließen — anderenfalls fällt das Geld einschließlich aller Erträge an den Bundeshaushalt zurück.
Frühstartrente: Anlagerichtlinien noch nicht festgelegt
Eine der zentralen offenen Fragen betrifft die konkrete Anlagestrategie. Welche Vermögensklassen — Aktien, Anleihen, Immobilien, Private Equity — wie gewichtet werden, legt nicht das Gesetz fest, sondern Anlagerichtlinien, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank erlässt. Diese Richtlinien sollen erst nach Verabschiedung des Gesetzes erarbeitet und dann veröffentlicht werden; einen konkreten Zeitplan nennt die Bundesregierung nicht. Zu der Frage, warum im Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 noch eine reine Aktienanlage vorgesehen war, dieser Passus im Regierungsentwurf aber gestrichen wurde, beruft sich die Antwort auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung — die Gründe bleiben damit parlamentarisch nicht einsehbar.
Auch Nachhaltigkeitskriterien, mögliche Ausschlüsse für fossile Energieträger oder Rüstungsgüter sowie die Behandlung von Stimmrechten aus den Anlagen sind nach Angaben der Bundesregierung noch Gegenstand laufender Prüfungen. Ebenso offen ist, ob Anlagen in Unternehmen mit Bundesbeteiligung oder in Bundesschuldtitel ausgeschlossen werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Sozialrechtlicher Schutz: Was gilt aktuell?
Eine politisch besonders relevante Frage betrifft das Verhältnis der Frühstartrente zum Sozialrecht. Die Bundesregierung erläutert, dass das Frühstartrentenvermögen während der Minderjährigkeit mangels Verwertbarkeit nicht als Vermögen im Sinne des SGB II gilt und damit nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres greift der Schutz für bundesrechtlich gefördertes Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Leistungen aus dem Frühstartrentenvermögen im Rentenalter werden hingegen grundsätzlich als Einkommen auf die Grundsicherung im Alter (SGB XII) angerechnet — allerdings mit dem Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII für zusätzliche Altersvorsorge.
Wie viele der anspruchsberechtigten Kinder in SGB-II-Haushalten leben, ist der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht bekannt. Ebenso liegen keine Schätzungen vor, wie viele Berechtigte ihren Anspruch bis zum 35. Lebensjahr tatsächlich nicht einlösen werden — und damit wie hoch die Rückflüsse an den Bundeshaushalt ausfallen könnten. Die Bundesregierung erwartet, dass bis zu 90 Prozent der Berechtigten einen individuellen Vertrag abschließen werden. Eine Evaluation ist für das Jahr 2031 vorgesehen.
Finanzbildungsstrategie: Herbst 2026 als Zieldatum
Die Frühstartrente ist laut Bundesregierung als „zentraler Bestandteil“ einer nationalen Finanzbildungsstrategie konzipiert, die das Bundesministerium der Finanzen federführend erarbeitet. Diese Strategie soll im Herbst 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und veröffentlicht werden. Grundlage sind OECD-Berichte aus dem Jahr 2024. Das Forschungsvorhaben „MetaFin“ der Universitäten Mannheim und Oldenburg sowie des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung läuft noch; erste Ergebnisse erwartet die Bundesregierung im Laufe des Jahres 2027. Das Clearing House Finanzbildung befindet sich nach Angaben der Bundesregierung noch im Aufbau. Über einen möglichen Einsatz von Informationsmaterialien zur Frühstartrente im Schulunterricht entscheiden allein die Bundesländer aufgrund der Bildungshoheit.
Die Antwort auf die wichtigsten Drucksachen der Woche gibt einen breiteren Überblick über die parlamentarische Arbeit in diesem Zeitraum. Für weitere rentenpolitische Hintergründe lohnt sich ein Blick auf verwandte Themen der sozialen Absicherung, etwa die Diskussion um private Altersvorsorge über Immobilien.
Weiterlesen:
Betroffen sind alle in Deutschland wohnhaften Kinder zwischen 6 und 18 Jahren sowie deren Eltern als gesetzliche Vertreter. Besonders relevant ist die Regelung für Familien mit niedrigem Einkommen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen — die Bundesregierung gibt jedoch an, keine Daten über die Anzahl der betroffenen Kinder in diesen Haushalten zu besitzen. Darüber hinaus sind Anbieter von Altersvorsorgeprodukten sowie die Deutsche Bundesbank als künftige Verwalterin des Sondervermögens unmittelbar betroffen.
Zu mehreren zentralen Fragen — darunter die konkrete Zusammensetzung der Anlageklassen (Frage 5), Nachhaltigkeitskriterien (Fragen 13–15), Interessenkonflikte beim Bund als Anleger und Anteilseigner (Frage 8) sowie die Zahl der SGB-II-Kinder (Frage 19) — verweist die Bundesregierung auf laufende Prüfungen oder erklärt, keine Erkenntnisse zu besitzen. Die Frage nach der Streichung der Aktienanlage-Pflicht (Frage 5) wird mit dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Frühstartrente: 31 Fragen zu Anlage, Sozialrecht und Finanzbildung →
- Kollektive Anlage
- Sammelanlage des Bundes für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Altersvorsorgedepotvertrag abschließen. Die Deutsche Bundesbank verwaltet das Sondervermögen.
- Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge
- Einfacher, fondsbasierter Sparplan mit gesetzlichem Kostendeckel von 1 Prozent Effektivkosten, der ohne individuelle Beratung abgeschlossen werden kann.
- Effektivkosten
- Jährliche Gesamtkosten eines Altersvorsorgevertrags in Prozent des angesparten Kapitals, die der Anbieter gegenüber dem Verbraucher transparent ausweisen muss.
Wann startet die kollektive Anlage der Frühstartrente?
Laut Bundesregierung soll die kollektive Anlage im Jahr 2028 beginnen. Die Anlagerichtlinien werden nach Beschluss des Gesetzes erlassen.
Was passiert, wenn kein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird?
Wer bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres keinen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, verliert den Anspruch; das angesparte Kapital fließt einschließlich Erträgen an den Bundeshaushalt zurück.
Wird das Frühstartrentenvermögen auf Bürgergeld angerechnet?
Nein: Das Vermögen ist mangels Verwertbarkeit während der Minderjährigkeit nicht als Vermögen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen. Nach Volljährigkeit gilt der Schutz für steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8335 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































