- 207 Gleichstellungsbeauftragte im Geschäftsbereich des Justizministeriums (2024)
- Kosten der Stellen werden gesetzlich nicht erfasst — keine Änderung geplant
- Alle Gleichstellungsbeauftragten in der Bundesverwaltung sind Frauen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7308 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) verpflichtet Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Regelungen gehen auf Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes zurück, der Gleichberechtigung und den Schutz vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verfassungsrechtlich verankert. Eine Vorgängeranfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/4175) hatte die Bundesregierung bereits am 4. März 2026 beantwortet (BT-Drs. 21/4563). Dabei zeigte sich, dass vollständige Zahlen für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts fehlten. Die vorliegende Nachfrage (BT-Drs. 21/6946) vertieft die Fragestellungen und erkundigt sich insbesondere nach Kostendaten, Evaluation und Abbaukriterien.
- 207 — Gleichstellungsbeauftragte im Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums zum 31.12.2024 (höchster Wert aller Ressorts).
- 52 — Gleichstellungsbeauftragte im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums, konstant seit 2020.
- 40 bis 38 — Gleichstellungsbeauftragte im Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums, leichter Rückgang von 2020 bis 2025.
- 28 bis 27 — Gleichstellungsbeauftragte im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums, geringfügiger Rückgang 2025.
- 6 Stichtage — Die Daten decken die Jahre 2020 bis 2025 ab (jeweils 31. Dezember als Stichtag).
Im Detail
Die Erfassung der erfragten Daten ist nach dem BGleiG nicht vorgesehen. Eine entsprechende Datenerhebung ist auch künftig nicht beabsichtigt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7308, Frage 4
In der unmittelbaren Bundesverwaltung waren zum 31. Dezember 2025 in fast allen Ministerien und Bundesbehörden Gleichstellungsbeauftragte tätig. Die Bundesregierung hat nun in BT-Drs. 21/7308 vom 22. Juli 2026 detaillierte Zahlen für den Zeitraum 2020 bis 2025 vorgelegt — und gleichzeitig klargestellt, dass Kostendaten zu diesen Stellen gesetzlich weder erhoben werden noch künftig erhoben werden sollen.
Gleichstellungsbeauftragte in der Bundesverwaltung: Die Zahlen
Die ressortweise Übersicht zeigt: Den mit Abstand größten Einzelgeschäftsbereich stellt das Bundesministerium der Justiz mit 207 Gleichstellungsbeauftragten zum Stichtag 31. Dezember 2024 — ein leichter Anstieg gegenüber 182 im Jahr 2020. Im Bundesministerium der Finanzen sind es konstant 52, im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums 27 bis 28 Stellen. Das Bundesverkehrsministerium verzeichnet einen leichten Rückgang von 40 (2020) auf 38 (2025). Insgesamt zeigt sich über den gesamten Zeitraum ein weitgehend stabiles Bild mit kaum nennenswerten Veränderungen in den meisten Ressorts.
Neu gegründete Behörden und Ministerien spiegeln sich in der Tabelle wider: Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hatte bis Ende 2024 keine eigene Gleichstellungsbeauftragte, da diese übergangsweise vom Bundesinnenministerium mitbetreut wurde. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen besetzte die Stelle erst ab dem Stichtag 31. Dezember 2022, bedingt durch die Neugründung des Ministeriums.
Kosten nicht erfasst — gesetzlich nicht vorgesehen
Auf die Frage, wie hoch die Kosten der Gleichstellungsbeauftragten seit 2020 waren, antwortet die Bundesregierung knapp: „Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Eine Erhebung der Kosten der Gleichstellungsbeauftragten ist nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) nicht vorgesehen.“ Gleiches gilt für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: Auch vollständige Zahlen zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten in diesen Bereichen liegen der Regierung nicht vor — und eine Datenerhebung ist laut Antwort auch künftig nicht beabsichtigt.
Dieser Befund betrifft auch die Bundesagentur für Arbeit, die allein 160 Gleichstellungsbeauftragte beschäftigt. Wie viel diese Stellen insgesamt kosten, ist aus den verfügbaren Daten nicht abzuleiten.
Keine Evaluation, keine Abbaukriterien
Die Drucksache thematisiert auch die Frage, ob die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten evaluiert wird. Die Antwort der Bundesregierung ist eindeutig: Nein. Eine Evaluation sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso gibt es keine definierten Erfüllungskriterien, bei deren Erreichen Stellen abgebaut werden könnten. Auf die Frage, ob andere Länder solche Kriterien formuliert haben, erklärt die Bundesregierung, hierüber keine Kenntnisse zu haben und auch keine Schritte zu unternehmen, diese zu erlangen — da dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BGleiG nicht erforderlich sei.
Was gilt aktuell?
Nach § 19 BGleiG ist pro Dienststelle der unmittelbaren Bundesverwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Wählbar sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BGleiG ausschließlich weibliche Beschäftigte. Eine Streichung oder Reduktion der Stellen ist gesetzlich nicht möglich. Sonderregelungen gelten für den Bundeswehrbereich: Hier schreibt das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz militärische Gleichstellungsbeauftragte auf Divisionsebene und darüber vor.
Die Anfrage ist Teil einer Reihe parlamentarischer Kontrollen zur Struktur und den Kosten der Bundesverwaltung. Eine Vorgängeranfrage (BT-Drs. 21/4175) hatte bereits im Frühjahr 2026 erste Erkenntnisse geliefert. Das Verfassungsgebot zur Begünstigung von Ehegatten und Kindern zeigt, wie eng Gleichstellungsfragen und Verfassungsrecht in der deutschen Verwaltungspraxis verknüpft sind.
Weiterlesen:
Betroffen sind die Beschäftigten der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie der Bundesgerichte und Bundesbehörden. Die Gleichstellungsbeauftragten selbst sind ausnahmslos Frauen, da das BGleiG nur weibliche Beschäftigte als wählbar definiert. Mittelbar betrifft die fehlende Kostentransparenz alle Steuerzahler, da Ausgaben des Bundes für diese Stellen nicht öffentlich dokumentiert werden.
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu Kostendaten (Fragen 2 und 3) mit dem Hinweis, dass das BGleiG keine Kostenerfassung vorsieht. Bei Fragen zu Evaluierungen (Fragen 5, 6, 7) und Abbaukriterien (Fragen 8, 9) verweist die Regierung ebenfalls auf fehlende gesetzliche Grundlagen. Die Antworten sind formal vollständig, aber inhaltlich knapp und verweisen durchgängig auf gesetzliche Grenzen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Gleichstellungsbeauftragte im Bund: Kosten und Zahlen ab 2020 gefragt →
- BGleiG
- Bundesgleichstellungsgesetz — regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und verpflichtet Dienststellen zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten.
- Gleichstellungsbeauftragte
- In Bundesbehörden gewählte Beschäftigte (nach BGleiG ausschließlich Frauen), die die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes überwachen und Beschäftigte beraten.
- Unmittelbare Bundesverwaltung
- Bundesbehörden, die direkt dem Bund unterstehen, also Bundesministerien, nachgeordnete Behörden und Bundesgerichte — im Gegensatz zu mittelbaren Körperschaften wie der Bundesagentur für Arbeit.
Wie viele Gleichstellungsbeauftragte gibt es im Bund?
Die Tabelle in BT-Drs. 21/7308 zeigt die Zahlen ressortweise für sechs Stichtage von Ende 2020 bis Ende 2025. Den größten Geschäftsbereich stellt das Bundesministerium der Justiz mit 207 Stellen (Stand 31.12.2024).
Warum werden die Kosten der Gleichstellungsbeauftragten nicht erfasst?
Laut Bundesregierung sieht das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) eine Kostenerfassung nicht vor. Eine entsprechende Datenerhebung ist auch künftig nicht geplant.
Werden Gleichstellungsbeauftragte im Bund evaluiert?
Nein. Eine Evaluation der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7308 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































