- Bundesgesetzgebungskompetenz für digitalen Barbarastollen stützt sich auf Zivilschutz
- Bund kann Digitalisierung als Nachfolger der Mikroverfilmung zentral finanzieren
- Öffentliches Online-Portal verfassungsrechtlich offen, mehrere Kompetenztitel denkbar
Digitaler Barbarastollen: Kompetenzen und Finanzierung auf dem Prüfstand
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche WD 1, WD 3, WD 4 und EU 6 (Stand: 13. Juli 2026) untersucht, welche Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungskompetenzen Bund und Länder im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb eines sogenannten digitalen Barbarastollens sowie eines damit verbundenen öffentlich zugänglichen Online-Portals besitzen.
Hintergrund: Der physische Barbarastollen und seine Grenzen
Der Zentrale Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland befindet sich im stillgelegten Barbarastollen bei Oberried im Schwarzwald. Seit 1974 werden dort rund 1,3 Milliarden Mikrofilmaufnahmen eingelagert, die bedeutende Archivalien dauerhaft sichern sollen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) koordiniert diese als Bundessicherungsverfilmung bezeichneten Maßnahmen. Da Mikrofilmmaterial und Entwicklermaterialien mittelfristig nicht mehr verfügbar sein werden und immer größere Mengen an Daten rein digital entstehen, werden Alternativen in Form eines digitalen Pendants diskutiert.
Gesetzgebungskompetenz: Zivilschutz als tragfähige Grundlage
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den digitalen Barbarastollen auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG stützen lässt, der dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung zuweist. Entscheidend ist dabei, dass sich zwar das Sicherungsmedium ändert – von Mikrofilm zu Digitalisat –, nicht jedoch Schutzgut und Sicherungszweck. Der Gesetzgeber hatte die entsprechenden Normen im Kulturgutschutzkonventionsgesetz zudem bewusst technikoffen formuliert, um Raum für künftige Entwicklungen zu lassen.
Ob darüber hinaus auch ein öffentlich zugängliches Online-Portal, über das Digitalisate zentral bereitgestellt werden, von dieser Bundeskompetenz erfasst ist, bleibt nach Einschätzung der Gutachter verfassungsrechtlich ungeklärt. Als mögliche Grundlagen kommen eine Annexkompetenz zu Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG, eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG (Förderung der wissenschaftlichen Forschung) oder eine Kompetenz kraft Natur der Sache in Betracht.
Verwaltung und Finanzierung: Konnexität entscheidet
Für den Vollzug stehen dem Bund mehrere Optionen offen: Er kann die Aufgaben zentral über Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG wahrnehmen, die Länder im Auftrag des Bundes handeln lassen oder eine Kombination wählen. Das BBK könnte dabei als bestehende Bundesoberbehörde mit neuen Aufgaben betraut werden.
Bei der Finanzierung gilt das Konnexitätsprinzip aus Art. 104a Abs. 1 GG: Die Ausgabenzuständigkeit folgt der Verwaltungskompetenz. Soweit Länder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig werden, trägt der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG die anfallenden Zweckausgaben – nicht jedoch die Verwaltungsausgaben, die bei den Länderbehörden selbst verbleiben. Die Gutachter halten es für gut begründbar, dass Art. 2 Abs. 1 des Kulturgutschutzkonventionsgesetzes auch die Erstellung von Digitalisaten und deren Übermittlung an den Bund erfasst, sodass der Bund hierfür die Zweckausgaben zu tragen hätte.
Die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten enthält laut der Analyse keine konkreten Vorgaben für die innerstaatliche Trägerschaft oder Finanzierungsstruktur solcher Maßnahmen.
































































