- Mindestfallzahlen bedrohen Kliniken im ländlichen Raum
- Länder sollen mehr Ausnahme-Befugnisse erhalten
- Geburtshilfe und Spezialbehandlungen besonders betroffen
Mindestmengen-Reform: AfD will Kliniken im ländlichen Raum retten
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6355 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mindestmengenregelungen wurden zur Qualitätssicherung eingeführt – komplexe Behandlungen sollen nur dort durchgeführt werden, wo ausreichend Erfahrung vorhanden ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, wie viele Fälle ein Krankenhaus mindestens behandeln muss. Wird diese Zahl nicht erreicht, drohen Leistungsverbote und Vergütungsausschlüsse. Eine Petition gegen die Schließung von Geburtshilfestationen aufgrund höherer Mindestfallzahlen wurde vom Bundestag bereits ‚zur Berücksichtigung‘ an die Bundesregierung überwiesen.
Im Detail
Die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland ist eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates. Hierzu zählt auch eine flächendeckende, bedarfsgerechte und zeitnah erreichbare stationäre Gesundheitsversorgung.
— Begründung BT-Drs. 21/6355
Krankenhäuser im ländlichen Raum stehen unter Druck. Mindestmengenregelungen verpflichten sie dazu, spezialisierte Behandlungen einzustellen, wenn sie zu wenige Patienten behandeln. Die AfD-Fraktion hat am 9. Juni 2029 einen Antrag in den Bundestag eingebracht, der den Ländern mehr Spielraum bei Ausnahmen von diesen Vorgaben geben soll.
Die Regelungen betreffen sensible Bereiche wie die Versorgung von Extremfrühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm, außerdem Stammzelltransplantationen und die psychiatrische Versorgung. Wenn Kliniken diese Leistungen nicht mehr anbieten dürfen, verlängern sich die Anfahrtswege für Patienten erheblich.
Was gilt aktuell?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt auf Grundlage des § 136b SGB V Mindestfallzahlen fest, die Krankenhäuser erreichen müssen. Unterschreiten sie diese Zahlen, drohen Leistungsverbote und Vergütungsausschlüsse. Zwar können Landesbehörden Ausnahmen genehmigen. Diese sind jedoch eng begrenzt und erfordern das Einvernehmen mit den Krankenkassen – was die Krankenhausplanung der Länder faktisch einschränkt.
Was soll sich ändern?
Die AfD fordert eine grundlegende Reform des § 136b Absatz 5a SGB V. Landesbehörden sollen künftig ohne Zustimmung der Krankenkassen über Ausnahmen entscheiden können, wenn sonst die flächendeckende Versorgung gefährdet wäre. Nach einer Anhörung der Beteiligten sollen sie im pflichtgemäßen Ermessen handeln können.
Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass bei genehmigten Ausnahmen weder ein Leistungsverbot noch ein Vergütungsausschluss eintritt – vorausgesetzt, die festgelegten Qualitäts- und Strukturvoraussetzungen werden eingehalten. Bundesweit einheitliche Mindestanforderungen sollen Inhalt, Begründung und Dokumentation solcher Entscheidungen regeln.
Politische Einordnung
Der Antrag bezieht sich auf eine bereits erfolgreiche Petition: Der Bundestag hat die Petition 139965 gegen Schließungen von Geburtshilfestationen mit dem höchstmöglichen Votum ‚zur Berücksichtigung‘ an die Bundesregierung überwiesen. Mehrere Länder haben zudem verfassungsrechtliche Überprüfungen von G-BA-Vorgaben angestoßen.
Die Begründung des Antrags betont, dass die Qualitätssicherung durch Mindestmengen nicht in Frage gestellt werden soll. Vielmehr geht es darum, den Ländern ein wirksames Instrument zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung zu geben. Ausnahmen sollen nur in eng begrenzten Fällen möglich sein. Dann nämlich, wenn ein regionaler Versorgungsabbruch droht und die Qualität nachweislich gewährleistet ist.
Die Bundesregierung soll dem Bundestag spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der geplanten Änderung einen Bericht über Anzahl, Inhalt und Auswirkungen der erteilten Ausnahmen vorlegen. Dies soll Transparenz schaffen. Eine evidenzbasierte Weiterentwicklung der Mindestmengenregelungen wird so ermöglicht.
Weiterlesen:
- Antrag der AfD-Fraktion sichert Zukunftsfähigkeit des Gesundheitswesens
- 15,2% Kinderarmut: Grüne starten Bildungsoffensive gegen soziale Ungleichheit
Betroffen sind vor allem Bewohner ländlicher und strukturschwacher Regionen, die bei Klinikschließungen längere Anfahrtswege zu spezialisierten Behandlungen in Kauf nehmen müssen. Besonders vulnerable Gruppen wie Schwangere und Extremfrühgeborene sind durch verlängerte Transportzeiten zusätzlich gefährdet.
Der Antrag wird zunächst dem zuständigen Ausschuss zugewiesen und dort beraten. Anschließend folgt die Abstimmung im Bundestag. Die AfD fordert die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des § 136b SGB V vorzulegen.
- Mindestmengen
- Festgelegte Mindestanzahl von Behandlungsfällen, die ein Krankenhaus pro Jahr erreichen muss, um bestimmte Leistungen erbringen zu dürfen.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
- Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, das unter anderem Mindestmengen festlegt.
Was sind Mindestmengenregelungen?
Bestimmte planbare Behandlungen dürfen nur in Krankenhäusern durchgeführt werden, die eine festgelegte Mindestanzahl von Fällen pro Jahr erreichen.
Welche Behandlungen sind besonders betroffen?
Vor allem die Versorgung von Früh- und Neugeborenen unter 1.250 Gramm, Stammzelltransplantationen sowie psychiatrische Behandlungen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6355 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




























































