- Parlamentarische Staatssekretäre können Mitglieder der Europarats-Versammlung sein
- Außenminister sind von der Mitgliedschaft in der Versammlung ausgeschlossen
- Interessenkonflikte müssen offengelegt, aber nicht zwingend vermieden werden
Wissenschaftlicher Dienst: Parlamentarischer Staatssekretär und Europarats-Mandat vereinbar
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 3. September 2026 untersucht, ob ein parlamentarischer Staatssekretär gleichzeitig Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sein und seine Rechte dort ohne Interessenkonflikte ausüben kann. Das Gutachten des Fachbereichs EU 6 (Europa- und Völkerrecht, Auswärtiges und Sicherheit) kommt zu einem differenzierten Ergebnis.
Klare Unvereinbarkeit nur für Außenminister
Die Satzung des Europarates enthält in Artikel 25 eine ausdrückliche Inkompatibilitätsregel: Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung dürfen nicht zugleich dem Ministerkomitee angehören. Da das Ministerkomitee aus den Außenministern der Mitgliedstaaten besteht, ist die Mitgliedschaft in der Versammlung mit dem Amt des Außenministers unvereinbar. Gleiches gilt für dessen Vertreter im Komitee.
Darüber hinaus sieht Regel 15.5 der Geschäftsordnung der Versammlung eine Unvereinbarkeit speziell für das Amt des Präsidenten der Versammlung mit einer Mitgliedschaft in einer nationalen Regierung vor. Der Begriff „Mitglied einer Regierung“ wird dabei weit ausgelegt und umfasst laut dem zuständigen Ausschuss auch Staatssekretäre. Diese Regelung könnte daher potenziell auf parlamentarische Staatssekretäre anwendbar sein – jedoch nur bezogen auf das Präsidentenamt der Versammlung, nicht auf die allgemeine Mitgliedschaft.
Kein allgemeines Regierungs-Inkompatibilitätsverbot
Weder die Satzung noch die Geschäftsordnung oder der Verhaltenskodex der Parlamentarischen Versammlung enthalten eine allgemeine Unvereinbarkeitsregel für Regierungsmitglieder oder regierungsnahe Funktionsträger. Die Geschäftsordnung sieht für nationale Minister zwar ein Zugangsrecht zur Versammlung, aber kein Stimmrecht vor. Daraus lässt sich ableiten, dass Minister grundsätzlich nicht als vollwertige Mitglieder der Versammlung vorgesehen sind. Auf parlamentarische Staatssekretäre ist diese Einschränkung jedoch nicht übertragbar, da sie nach deutschem Recht keine Regierungsmitglieder sind.
Offenlegungspflicht statt Verbot
Parlamentarische Staatssekretäre können demnach grundsätzlich Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung sein. Sie unterliegen jedoch den Vorgaben des Verhaltenskodex der Versammlung. Dieser verpflichtet alle Mitglieder, Entscheidungen ausschließlich im öffentlichen Interesse zu treffen und jährlich eine schriftliche Erklärung über mögliche Interessenkonflikte abzugeben. Seit Januar 2026 gilt ein erweiterter Verhaltenskodex, der klarere Definitionen zum Begriff des Interessenkonflikts enthält und auch den Anschein eines Konflikts erfasst. Potenzielle Konflikte sind offenzulegen und durch geeignete Maßnahmen – etwa freiwillige Enthaltung in bestimmten Abstimmungen – zu adressieren.
Die Analyse weist abschließend darauf hin, dass zusätzliche Unvereinbarkeiten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt sein können. Die nationale Rechtslage war ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Untersuchung.


































































