Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8411 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Berliner Gedenkstiftung zu Flucht und Vertreibung wird rechtlich selbstständig
- Stiftungsrat mit 22 Mitgliedern, Vorsitz beim Bundesinnenministerium
- Bundesrat fordert Länderbeteiligung, Bundesregierung lehnt ab
Hintergrund
Die Stiftung geht auf den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2005 zurück. Darin wurde ein sichtbares Zeichen in Berlin vorgesehen, um an das Unrecht von Vertreibungen zu erinnern. Nach einem Regierungsbeschluss von 2008 entstand die Stiftung am 30. Dezember 2008 als unselbstständige Einrichtung in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums. Das Dokumentationszentrum eröffnete am 21. Juni 2021. Seit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 ist das Bundesinnenministerium zuständig.
- 22 Mitglieder — so groß soll der Stiftungsrat sein, davon 19 gewählte und drei Mitglieder kraft Amtes.
- 6.760 Euro — einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung, gerechnet mit 100 Stunden bei 67,60 Euro Lohnkosten je Stunde.
- Fünf Jahre — Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder und in der Regel der Direktorin oder des Direktors.
- 15 Mitglieder — Höchstgröße des wissenschaftlichen Beraterkreises.
Im Detail
Die Stiftung ist eine Bundesstiftung. Mangels finanzieller Beteiligung der Länder an der Bundesstiftung ist keine Erweiterung des Stiftungsrates angezeigt.
— Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8411, Anlage 3
Die Gedenkstiftung zu Flucht und Vertreibung in Berlin soll künftig auf eigenen Füßen stehen. Die Bundesregierung hat dem Bundestag mit der Drucksache 21/8411 vom 7. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die bisher unselbstständige „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin umwandelt. Bisher liegt sie in der Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums.
Mit dem Gesetz entsteht eine eigene rechtliche Grundlage, das SFVV-Gesetz. Zugleich wird das Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ geändert, aus dem alle Regelungen zur Flucht-Stiftung gestrichen werden. Nach Angaben der Bundesregierung soll dadurch die Sichtbarkeit der Stiftung steigen. Der Entwurf tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wie die Stiftung entstanden ist
Der Auftrag geht auf den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom November 2005 zurück. Damals wurde vereinbart, im Geiste der Versöhnung ein sichtbares Zeichen in Berlin zu setzen. Die Bundesregierung beschloss am 19. März 2008 eine Konzeption, die Stiftung wurde am 30. Dezember 2008 errichtet. Das Dokumentationszentrum eröffnete am 21. Juni 2021 und arbeitet inzwischen im fünften Jahr. Seit dem 1. November 2025 ist das Bundesinnenministerium zuständig.
Aufgaben und Struktur der neuen Stiftung
Zweck der Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert wachzuhalten, und zwar im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik. Dazu gehören eine Dauerausstellung, Einzelausstellungen, die Vermittlung von Forschungsergebnissen, die Sammlung von Zeitzeugenberichten und die Zusammenarbeit mit Museen und Forschungseinrichtungen. Flucht, Vertreibung und Integration der Deutschen im und nach dem Zweiten Weltkrieg bilden den Schwerpunkt der Dauerausstellung. Die Bundesregierung beschreibt dies als Konkretisierung der seit 2012 bestehenden Stiftungskonzeption.
Organe sind der Stiftungsrat, die Direktorin oder der Direktor und ein wissenschaftlicher Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern. Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern. Vier schlägt der Bundestag vor, je eines das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und die Kulturstaatsministerin oder der Kulturstaatsminister. Sechs benennt der Bund der Vertriebenen, je zwei die Evangelische Kirche, die Katholische Kirche und der Zentralrat der Juden. Hinzu kommen drei Mitglieder kraft Amtes, darunter neu der oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedler und nationale Minderheiten. Den Vorsitz übernimmt das auf Vorschlag des Bundesinnenministeriums gewählte Mitglied. In Haushalts- und Personalfragen geht nichts ohne dessen Zustimmung.
Finanzierung und Kontrolle
Die Stiftung erhält einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Zuwendungen Dritter darf sie nur ohne zweckbeeinträchtigende Auflagen annehmen. Das Haushaltswesen folgt den Regeln der unmittelbaren Bundesverwaltung, der Bundesrechnungshof prüft. Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Tätigkeitsbericht vor. Der Eintritt ins Dokumentationszentrum bleibt frei, für Veranstaltungen und Einrichtungen sind Gebühren möglich. Beschäftigte werden nach den Tarifverträgen des Bundes bezahlt, bestehende Arbeitsverträge und der bisherige Direktor gehen auf die neue Stiftung über.
Kosten und Folgen
Zusätzliche Haushaltsausgaben erwartet die Bundesregierung nicht. Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 100 Stunden, beziffert mit 6.760 Euro, für die Erstellung der Satzung. Bürger und Wirtschaft sind nicht belastet. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. Für das Deutsche Historische Museum entfällt die Pflicht zu einem Jahresabschluss nach Handelsgesetzbuch, es folgt dem regulären Prüfverfahren nach § 109 Bundeshaushaltsordnung.
Streit um die Länder im Stiftungsrat
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 verlangt, die Länder angemessen im Stiftungsrat zu beteiligen. Mit der Herauslösung aus dem Deutschen Historischen Museum entfalle ihre bisherige mittelbare Einbindung über dessen Kuratorium. Die Bundesregierung lehnt das ab: Die Stiftung sei eine Bundesstiftung, der Bund handle im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes. Da die Länder sich nicht finanziell beteiligen, sei keine Erweiterung angezeigt. Der Bundestag muss nun entscheiden, ob er dem Entwurf unverändert folgt.
Weiterlesen:
Betroffen sind vor allem die Stiftung selbst, ihre Beschäftigten, deren Arbeitsverträge übergehen, sowie das Deutsche Historische Museum und das Bundesinnenministerium. Besucher des Dokumentationszentrums merken keine Änderung beim freien Eintritt.
Bundesrat: Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 eine angemessene Beteiligung der Länder im Stiftungsrat. Bislang seien die Länder über das Kuratorium des Deutschen Historischen Museums mittelbar eingebunden.
Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag zur Beratung vor. Er wird in den Ausschüssen beraten, anschließend stimmt das Plenum ab. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- Bundesunmittelbare Stiftung
- Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die direkt dem Bund zugeordnet ist und unter dessen Rechtsaufsicht steht.
- Rechtsaufsicht
- Die Aufsichtsbehörde prüft nur, ob die Stiftung Recht und Satzung einhält, nicht die Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidungen.
Was ändert sich für die Stiftung?
Sie wird von einer unselbstständigen Stiftung unter dem Dach des Deutschen Historischen Museums zu einer eigenständigen Stiftung des öffentlichen Rechts mit eigenem Gesetz.
Bleibt der Eintritt kostenlos?
Ja. Laut § 13 des Entwurfs ist der Eintritt in das Dokumentationszentrum frei. Für besondere Veranstaltungen und die Nutzung von Einrichtungen können Gebühren erhoben werden.
Entstehen zusätzliche Kosten?
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet die Bundesregierung nicht. Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 6.760 Euro für die Erstellung der Satzung.




































































