- Gemeinnützige Körperschaften sind bei Warenverkäufen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig
- EU-Steuerbefreiung für Wohltätigkeitsveranstaltungen wurde in Deutschland nicht umgesetzt
- Kleinunternehmerregelung schützt viele kleine Organisationen vor Umsatzsteuerpflicht
Umsatzsteuer beim Verkauf gespendeter Waren durch gemeinnützige Organisationen
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom September 2026 untersucht, wie der Verkauf geschenkter Gegenstände durch gemeinnützige Körperschaften umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Die Ausarbeitung richtet sich an Organisationen wie Vereine, Nichtregierungsorganisationen und andere Non-Profit-Einrichtungen, die etwa bei Basaren, Flohmärkten oder Benefizveranstaltungen gespendete Waren verkaufen.
Grundsatz: Keine Sonderregelung für Gemeinnützige
Ein zentrales Ergebnis der Analyse lautet, dass im deutschen Umsatzsteuerrecht keine allgemeine Steuerbefreiung oder Bereichsausnahme für gemeinnützige Körperschaften existiert. Der Verkauf von Gegenständen durch einen Unternehmer ist als Lieferung gegen Entgelt steuerbar und mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent steuerpflichtig. Auch gemeinnützige Organisationen können Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Der Umstand, dass Verkaufserlöse gemeinnützigen Zwecken zugutekommen, ändert daran nichts. Solche Aktivitäten zählen nach herrschender Auffassung nicht zum ideellen, nicht steuerbaren Bereich, sondern zur unternehmerischen Tätigkeit.
EU-Recht sieht Befreiung vor – Deutschland hat sie nicht umgesetzt
Die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe o eine Steuerbefreiung für Lieferungen und Dienstleistungen bei Veranstaltungen bestimmter gemeinnütziger Einrichtungen vor, sofern diese Veranstaltungen ausschließlich der finanziellen Unterstützung der Einrichtung dienen und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Erfasst wären damit etwa Wohltätigkeitsbasare oder Benefizveranstaltungen, bei denen Sachspenden verkauft werden. Deutschland hat diese Richtlinienregelung jedoch nicht in nationales Recht überführt. Als möglicher Grund wird genannt, dass solche Veranstaltungen regelmäßig als wettbewerbsverzerrend eingestuft werden. Gerichtlich wurde die fehlende Umsetzung bislang nicht beanstandet, und die Norm hat in der Praxis kaum Bedeutung erlangt.
Kleinunternehmerregelung als praktisch wichtigste Entlastung
Für viele kleine gemeinnützige Organisationen bietet die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes den entscheidenden Schutz vor Steuerpflicht. Danach sind Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro nicht erreicht wird. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Der Wissenschaftliche Dienst empfiehlt diese Regelung ausdrücklich für Körperschaften, die nur gelegentlich steuerpflichtige Umsätze erzielen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Verkauf gespendeter Waren steuerfrei, ohne dass es auf die nicht umgesetzte EU-Befreiung ankommt.
Hinweis: Bei dieser Zusammenfassung handelt es sich um die Aufbereitung einer Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Die Ausarbeitung gibt nicht die Auffassung des Bundestages oder seiner Organe wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.





































































