- Presse-Grosso System kartellrechtlich privilegiert durch Paragraf 30 Abs. 2a GWB
- Flächendeckender und diskriminierungsfreier Vertrieb als Gemeinwohlaufgabe definiert
- Bundeskartellamt kann bei Missbrauch Branchenvereinbarungen für unwirksam erklären
Kartellrechtliche Privilegierung des Pressevertriebs analysiert
Eine Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages erläutert die rechtlichen Grundlagen der kartellrechtlichen Privilegierung des Presse-Grosso-Systems in Deutschland. Das Dokument vom Mai 2026 untersucht die seit 2013 geltende Sonderregelung und ihre europarechtliche Vereinbarkeit.
Das Presse-Grosso-System bezeichnet ein flächendeckendes Vertriebssystem, über das Zeitungen und Zeitschriften an den Einzelhandel geliefert werden. Die Grossisten beziehen von den Verlagen preisgebundene Publikationen mit Remissionsrecht und verkaufen diese ebenfalls mit Rückgaberecht an Letztveräußerer wie Einzelhändler. Derzeit existieren in Deutschland mehrere Grossisten, die jeweils Monopolisten in ihrem Vertriebsgebiet sind.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde 2013 Paragraf 30 Absatz 2a GWB eingeführt. Diese Regelung privilegiert Branchenvereinbarungen zwischen Presseverlagen und Presse-Grossisten kartellrechtlich, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zentrale Bedingungen für die Privilegierung sind die Sicherstellung eines flächendeckenden Vertriebs ohne räumliche Preisdifferenzierung sowie ein diskriminierungsfreier Vertrieb aller Titel. Dies bedeutet einheitliche Preise und Konditionen im gesamten Vertriebssystem, um eine „Überallerhältlichkeit“ aller Presseerzeugnisse zu gewährleisten.
Der Bundesgerichtshof bestätigte 2015 die europarechtliche Vereinbarkeit der Regelung. Nach seiner Auffassung handelt es sich beim Presse-Grosso um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des EU-Vertrags. Die Mitgliedstaaten verfügen über weites Ermessen bei der Bestimmung solcher Dienstleistungen.
Kontrollmechanismen sind durch Paragraf 30 Absatz 3 Satz 2 GWB vorgesehen: Das Bundeskartellamt kann Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise für unwirksam erklären, wenn diese einen Missbrauch der Freistellung darstellen. Ein Missbrauch könnte vorliegen, wenn einzelne Verlage benachteiligt werden, anstatt die Wettbewerbsfähigkeit aller zu stärken.
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes zeigt auf, dass die praktische Anwendung der Tatbestandsmerkmale alle Beteiligten vor besondere Herausforderungen stellt. Die Subsumtion der realen Verhältnisse unter die gesetzlichen Voraussetzungen sei in vieler Hinsicht schwer zu prognostizieren.
Das Dokument verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Bewertung eines Systems, das einerseits Wettbewerbsbeschränkungen beinhaltet, andererseits aber zur Sicherung der Medienvielfalt und flächendeckenden Versorgung mit Presseerzeugnissen beitragen soll.







































































