- Auswärtiges Amt förderte Islamic Relief Deutschland bis 2020
- Mindestens 2.453.843 hilfsbedürftige Personen in Syrien erreicht
- Keine zweckwidrige Mittelverwendung bei Prüfungen festgestellt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7057 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Auswärtige Amt hat Islamic Relief Deutschland (IRD) bis 2020 mit Bundesmitteln für humanitäre Projekte in Syrien gefördert. Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem zunächst nicht öffentlichen Bericht Kritik an der Prüfpraxis des Auswärtigen Amts geübt; der Bericht wurde erst nach einer Klage der Anwältin Seyran Ateş — teilweise geschwärzt — herausgegeben. Medien berichteten ab Mai 2026 verstärkt über die Fördervergabe und mögliche Verbindungen des Islamic-Relief-Netzwerks zur Muslimbruderschaft. Die AfD-Fraktion hatte das Thema bereits mit BT-Drs. 19/23148 aufgegriffen; auch die damalige FDP-Fraktion stellte auf BT-Drs. 19/8306 Anfragen dazu.
- 2.453.843 Personen — Mindestanzahl hilfsbedürftiger Menschen, die laut Bundesregierung durch die geförderten Projekte erreicht wurden.
- 65 Krankenhäuser — Einrichtungen, die durch die Förderung ihren Betrieb aufrechterhalten konnten; 1.350.784 Patienten wurden dort behandelt.
- 700.979 Menschen — Personen, die in den Krankenhäusern Atmeh, Al-Dana und Talbisah kostenlose medizinische Behandlung erhielten.
- 134.000 Menschen — Über epidemische Krankheiten aufgeklärte Personen im Rahmen der Projekte.
- bis 2020 — Letztes Jahr, in dem das Auswärtige Amt Islamic Relief Deutschland förderte; seitdem keine Förderzusagen mehr.
Im Detail
Insgesamt wurden mindestens 2.453.843 hilfsbedürftige Personen erreicht. 60 Gesundheitseinrichtungen wurden mit Medikamenten, medizinischen Verbrauchsmaterialien und Geräten versorgt.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7057
Das Auswärtige Amt hat Islamic Relief Deutschland (IRD) bis zum Jahr 2020 mit Bundesmitteln für humanitäre Projekte in Syrien gefördert. Die Bundesregierung hat am 9. Juli 2026 auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/6719) geantwortet und dabei neun Fragen zu Umfang, Verwendung und Kontrolle der Fördermittel beantwortet — BT-Drs. 21/7057.
Islamic Relief Deutschland: Was wurde gefördert?
Laut Bundesregierung dienten die bis 2020 vergebenen Mittel der medizinischen Grundversorgung in schwer zugänglichen Gebieten Nord- und Zentralsyriens, darunter Aleppo, Idlib, Hama, Latakia und Homs. Insgesamt wurden demnach mindestens 2.453.843 hilfsbedürftige Personen erreicht. 65 Krankenhäuser konnten ihren Betrieb aufrechterhalten, 1.350.784 Patienten wurden behandelt. Rund 700.979 Menschen erhielten in drei Krankenhäusern kostenlose Behandlung, 2.500 Patienten in Dialysezentren wurden mit Medikamenten versorgt.
Prüfungen ohne Beanstandungen — Bundesrechnungshof bleibt Thema
Auf die Frage, ob Fördermittel zweckwidrig verwendet oder dschihadistischen Gruppen zugutegekommen seien, antwortet die Bundesregierung einheitlich: Bei der vertieften Verwendungsnachweisprüfung seien keine Hinweise auf eine zweckwidrige Verwendung festgestellt worden. Der Bundesrechnungshof hatte 2019 in einem internen Prüfbericht das Auswärtige Amt für Mängel bei der wirtschaftlichen Prüfung von Förderprojekten und für einen möglichen Verstoß gegen den eigenen Extremisten-Erlass (AARES 55-1) gerügt. Dieser Bericht wurde erst nach einer Klage der Anwältin Seyran Ateş — teilweise geschwärzt — öffentlich. Die Bundesregierung erklärt, die Erkenntnisse aus den Rechnungshof-Berichten seien in die Weiterentwicklung der Förderpraxis eingeflossen; die heutigen Anforderungen an Zuwendungsempfänger seien deutlich umfassender.
Keine Förderung seit 2020
Auf die Frage, ob die Zusammenarbeit mit Islamic Relief Deutschland beendet worden sei, bestätigt die Bundesregierung: Seit 2020 hat das Auswärtige Amt keine Projekte von IRD mehr gefördert und keine Förderzusagen getätigt. Zur Frage, ob weitere islamismus-nahe Organisationen humanitäre Hilfsgelder erhalten haben, verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort vom 6. Mai 2026 auf eine frühere AfD-Anfrage (BT-Drs. 21/5840).
Hintergrund: Muslimbruderschaft-Vorwürfe und Prüfpraxis
Die AfD-Fraktion wies in ihrer Anfrage auf Medienberichte hin, nach denen das Auswärtige Amt trotz bekannter Verbindungen zwischen IRD und der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland — einer Organisation im Umfeld der Muslimbruderschaft — die Förderung fortgesetzt haben soll. Zudem sei die Mutterorganisation Islamic Relief Worldwide in Israel seit 2014 als Terrororganisation eingestuft und in den Vereinigten Arabischen Emiraten wegen Verdachts der Terrorfinanzierung verboten. Die Bundesregierung betont hingegen, die projektbezogene Förderung sei nach umfänglichem Informationsaustausch mit dem Bundesministerium des Innern erfolgt. IRD habe zudem im Förderzeitraum über ein EU-Zertifikat (Framework Partnership Agreement mit DG ECHO) verfügt, das umfangreiche Prüfungen voraussetzt.
Auf mehrere konkrete Fragen — etwa nach dem genauen Zeitpunkt, ab dem das Auswärtige Amt über mögliche Mittelverwendungen in von Extremisten kontrollierten Gebieten informiert war, und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden — verweist die Bundesregierung auf ältere Antworten, ohne neue Informationen zu liefern. Die Thematik ist damit parlamentarisch nicht abschließend aufgearbeitet; das Thema Bundesrechnungshof-Kritik an der Förderpraxis des Auswärtigen Amts bleibt politisch präsent.
Für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler steht die Frage im Raum, ob staatliche Mittel bei humanitären Einsätzen in Konfliktgebieten ausreichend gegen Missbrauch gesichert sind. Die Bundesregierung verweist auf verschärfte Prüfstandards, die seit den Beanstandungen des Bundesrechnungshofs gelten. Ähnliche Debatten über die Kontrolle von Fördergeldern für zivilgesellschaftliche Organisationen werden auch in anderen Politikfeldern geführt, etwa bei der Konversionskasse oder bei der Frage nach humanitärer Hilfe im Ukraine-Krieg.
Weiterlesen:
- Ukraine-Krieg: 10,8 Mio. Menschen auf Hilfe angewiesen
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Betroffen sind in erster Linie Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, da es um den Einsatz von Bundesmitteln für humanitäre Hilfe geht. Mittelbar betroffen ist Islamic Relief Deutschland als Förderempfänger sowie die syrische Zivilbevölkerung, die laut Bundesregierung durch die Projekte medizinische Versorgung erhalten hat.
Bei mehreren Fragen verweist die Bundesregierung auf frühere Antworten zu Kleinen Anfragen der FDP (BT-Drs. 19/24269, 19/9415) und der AfD (BT-Drs. 19/24094, 21/5840), ohne neue Inhalte zu liefern. Die Kernaussage — keine zweckwidrige Verwendung — wird bei fast jeder Frage wiederholt, ohne auf konkrete Kritikpunkte des Bundesrechnungshofs im Detail einzugehen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Islamic Relief Deutschland: Bundesgelder und Islamismus-Vorwürfe →
- Verwendungsnachweisprüfung
- Behördliche Kontrolle, ob Fördermittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und rechtmäßig eingesetzt wurden.
- Framework Partnership Agreement (FPA)
- Zertifizierungsrahmen der EU-Generaldirektion für Humanitäre Hilfe (DG ECHO), der Hilfsorganisationen nach umfangreichen Prüfungen als Förderpartner anerkennt.
- AARES 55-1
- Interner Runderlass des Auswärtigen Amts zur Verhinderung der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch extremistische Organisationen.
Wann endete die Förderung von Islamic Relief Deutschland?
Laut Bundesregierung hat das Auswärtige Amt seit 2020 keine Projekte von Islamic Relief Deutschland mehr gefördert und keine Förderzusagen getätigt.
Wurden Fördermittel zweckwidrig verwendet?
Die Bundesregierung erklärt, dass bei der vertieften Verwendungsnachweisprüfung keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln festgestellt wurden.
In welchen Regionen Syriens wurden die Projekte umgesetzt?
Die Mittel wurden in Gebieten Nord- und Zentralsyriens eingesetzt, darunter Aleppo Stadt und Provinz, Idlib, Hama, Latakia und Homs.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7057 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































