- Bundespolizei rüstet seit 2021 alle Beamten mit Stroboskop-Taschenlampen aus
- Rechtsgrundlage: Gesetz über unmittelbaren Zwang, § 2 Abs. 3
- Keine gesetzlichen Änderungen zum Schutz der Pressefreiheit geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7106 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bundespolizei beschafft seit 2021 im Rahmen regulärer Ersatz- und Neubeschaffungen Taschenlampen, die neben normaler Beleuchtung auch über eine Stroboskopfunktion verfügen. Die Zeitung taz berichtete über Vorfälle, bei denen die Stroboskopfunktion auf Demonstrationen — darunter Palästina-solidarische Kundgebungen, Klimaproteste in Lützerath und eine 1.-Mai-Demonstration in Berlin 2026 — eingesetzt worden sein soll, wobei Journalisten beim Filmen von Polizeimaßnahmen geblendet worden seien. Der Staatsrechtler Clemens Arzt sah darin laut taz einen Eingriff in die Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz. Die Fraktion Die Linke richtete daraufhin eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6781) an die Bundesregierung, die das Bundesministerium des Innern am 9. Juli 2026 beantwortete.
Im Detail
Ein Einsatz zur Einschränkung der Pressefreiheit oder zur Verhinderung zulässiger Berichterstattung ist weder vorgesehen noch beabsichtigt.
— Bundesregierung, BT-Drs. 21/7106, Antwort zu Frage 4
Seit 2021 rüstet die Bundespolizei ihre Beamtinnen und Beamten sukzessive mit Taschenlampen aus, die neben normaler Beleuchtung auch eine Stroboskopfunktion besitzen. Das flackernde Blendlicht kann Personen kurzfristig irritieren, ablenken und Kameraaufnahmen unbrauchbar machen. Die Bundesregierung hat am 10. Juli 2026 in der Drucksache 21/7106 insgesamt 14 Fragen der Fraktion Die Linke zu Rechtsgrundlagen, Einsatzzwecken und möglichen Auswirkungen auf Pressefreiheit und Versammlungsrecht beantwortet.
Stroboskop-Taschenlampen: Einsatz und Beschaffung
Laut Bundesregierung erfolgt die Einführung der Stroboskop-Taschenlampen im Rahmen turnusmäßiger Ersatz- und Neubeschaffungen. Alle Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei sollen die Lampen als persönliche Ausstattung erhalten, bevorzugt werden zunächst Organisationseinheiten ausgestattet, die regelmäßig bei Dunkelheit oder unter erschwerten Sichtverhältnissen eingesetzt werden. Besondere Schwerpunkte bei einzelnen Einheiten gibt es laut Bundesregierung nicht. Zur Frage, welcher Anteil der Beamten bereits über die Stroboskop-Taschenlampen verfügt, macht die Bundesregierung keine konkreten Zahlen.
Die Bundespolizei schult ihre Beamten vor dem Einsatz in Handhabung, Einsatzmöglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen. Den Inhalt der internen Sicherheits- und Einsatzregeln gibt die Bundesregierung jedoch nicht preis — aus einsatztaktischen Gründen, wie es in der Drucksache heißt. Ob Beamte die Stroboskopfunktion gelegentlich versehentlich auslösen, kann die Bundesregierung ebenfalls nicht beantworten: Statistische Daten dazu liegen ihr nicht vor.
Pressefreiheit: Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf
Anlass der Kleinen Anfrage waren Berichte der taz über Vorfälle, bei denen Bundespolizisten die Stroboskopfunktion auf Demonstrationen eingesetzt haben sollen — unter anderem bei einer 1.-Mai-Demonstration in Berlin 2026, wo sich mehrere Journalisten ausgewiesen hatten und beim Filmen einer Festnahme geblendet worden sein sollen. Der Staatsrechtler Clemens Arzt bewertete das laut taz als Eingriff in die Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz. Ein Sprecher der Berliner Polizei erklärte, die Stroboskopfunktion sei versehentlich ausgelöst worden.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort, dass ihr keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Stroboskope gezielt gegen Pressevertreter eingesetzt wurden. Einen solchen Einsatz schließt sie ausdrücklich aus: Ein Einsatz zur Einschränkung der Pressefreiheit oder zur Verhinderung zulässiger Berichterstattung sei weder vorgesehen noch beabsichtigt. Neue Gesetze oder Schulungsanordnungen plant das Bundesministerium des Innern nicht — die bestehenden Regelungen böten einen ausreichenden rechtlichen Rahmen.
Rechtsgrundlage: Unmittelbarer Zwang
Als Rechtsgrundlage für den Einsatz der Stroboskopfunktion benennt die Bundesregierung § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Die Stroboskopfunktion gilt demnach als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Jede Maßnahme sei am konkreten Einzelfall auszurichten und müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Gesundheitsrisiko für Menschen mit Epilepsie
Die Bundesregierung bestätigt, dass Stroboskoplicht bei Menschen mit fotosensibler Epilepsie einen Anfall auslösen kann. Die Gefahren seien der Bundespolizei bekannt. Konsequenzen — etwa ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes auf Demonstrationen — zieht die Bundesregierung daraus jedoch nicht. Die Einschätzung, dass der potenzielle Einsatz von Stroboskopen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für Menschen mit fotosensibler Epilepsie einschränken könne, teilt sie ausdrücklich nicht.
Ob auch Landespolizeien ihre Beamten mit Stroboskop-Taschenlampen ausstatten, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Ausstattung der Länderpolizeien obliege den jeweiligen Ländern.
Einen thematisch verwandten Konflikt zwischen Sicherheitsbehörden und Transparenzansprüchen zeigt auch der Beitrag Verfassungsschutz kauft ArgonOS: Bundesregierung verweigert Details. Zu Grundrechtsfragen im Zusammenhang mit Polizeiarbeit und öffentlicher Dokumentation passt außerdem der Beitrag Russland-Rhetorik der Bundesregierung: 263 PMK-Fälle seit 2022.
Weiterlesen:
- Verfassungsschutz kauft ArgonOS: Bundesregierung verweigert Details
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Unmittelbar betroffen sind Journalistinnen und Journalisten, die bei Polizeieinsätzen berichten und filmen. Darüber hinaus können Demonstrationsteilnehmer mit fotosensibler Epilepsie betroffen sein, für die Stroboskoplicht gesundheitsgefährdend ist. Grundsätzlich richtet sich die Ausstattung an alle Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei bundesweit.
Bei Frage 6 zu den internen Einsatzregeln verweigert die Bundesregierung eine inhaltliche Auskunft mit Verweis auf einsatztaktische Gründe. Zur Frage 7 nach versehentlichen Auslösungen erklärt sie, keine statistischen Daten zu besitzen. Alle übrigen Fragen werden inhaltlich beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Stroboskop-Taschenlampen: Bundespolizei blendet Journalisten →
- Stroboskopfunktion
- Funktion einer Taschenlampe, bei der das Licht in kurzen Abständen flackert. Dadurch werden angeleuchtete Personen stark geblendet und Kameraaufnahmen gestört.
- Unmittelbarer Zwang
- Rechtlicher Begriff für körperliche Einwirkung durch Polizeibeamte. Das Bundesgesetz über den unmittelbaren Zwang regelt, unter welchen Bedingungen Beamte des Bundes Gewalt anwenden dürfen.
- Fotosensible Epilepsie
- Eine Form der Epilepsie, bei der flackerndes oder flimmerndes Licht Anfälle auslösen kann. Stroboskoplicht gilt als bekannter Auslöser.
Seit wann setzt die Bundespolizei Stroboskop-Taschenlampen ein?
Seit 2021 werden die Taschenlampen im Rahmen turnusmäßiger Ersatz- und Neubeschaffungen sukzessive als persönliche Ausstattung für alle Polizeivollzugsbeamten eingeführt.
Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Stroboskope eingesetzt werden?
Laut Bundesregierung erfolgt der Einsatz gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes.
Sind Stroboskope gefährlich für Menschen mit Epilepsie?
Die Bundesregierung bestätigt, dass Stroboskoplicht bei Menschen mit fotosensibler Epilepsie einen Anfall auslösen kann. Die Gefahren seien bekannt und würden in der Schulung berücksichtigt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7106 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.






























































