- Koalition plant sachgrundlose Befristung bis 48 Monate ab Juli 2026
- Bisher gilt eine Obergrenze von 2 Jahren und 3 Verlängerungen
- 20 Fragen zu sozialen Folgen, Fachkräftebindung und Verfassungsrecht
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7226 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt seit 2001 die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge in Deutschland. Die sachgrundlose Befristung erlaubt Arbeitgebern, neue Mitarbeiter ohne besonderen Anlass zeitlich befristet einzustellen — bislang für maximal zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung Grenzen für Mehrfachbefristungen beim selben Arbeitgeber gezogen. Die CDU/CSU-SPD-Koalition hat am 1. Juli 2026 beschlossen, diese Grenzen im Rahmen ihres Konjunkturprogramms deutlich auszuweiten, um nach eigenen Angaben Neueinstellungen zu erleichtern.
- 48 Monate — Geplante neue Höchstdauer für sachgrundlose Befristungen (bisher: 24 Monate)
- 6 Verlängerungen — Geplante neue Obergrenze für Vertragsverlängerungen (bisher: 3)
- 20 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage der Grünen zu Daten, sozialen Folgen und Rechtsfragen
- 31. Dezember 2030 — Geplantes Enddatum der Sonderregelung für Neueinstellungen
Im Detail
Angesichts der gravierenden Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Planungssicherheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der grundlegenden Änderung des bisherigen gesetzgeberischen Konzepts hält die fragestellende Fraktion eine fundierte empirische und rechtspolitische Begründung für eine derartige Ausweitung für zwingend erforderlich.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7226, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten in Deutschland künftig bis zu vier Jahre lang ohne festen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber tätig sein. Die CDU/CSU-SPD-Koalition hat sich am 1. Juli 2026 im Rahmen ihres Konjunktur- und Beschäftigungsprogramms auf eine deutliche Ausweitung der sachgrundlosen Befristung geeinigt. Bündnis 90/Die Grünen reagieren darauf mit einer umfangreichen Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7226 vom 21. Juli 2026) und stellen der Bundesregierung 20 Fragen — zu empirischen Grundlagen, sozialen Folgen und verfassungsrechtlichen Risiken der Reform.
Was gilt aktuell bei sachgrundloser Befristung?
Nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung derzeit für maximal zwei Jahre zulässig, mit bis zu dreimaliger Verlängerung. Entscheidend ist dabei das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot: Eine sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis — befristet oder unbefristet — bestanden hat. Dieses Verbot soll verhindern, dass Beschäftigte dauerhaft in Befristungsketten festgehalten werden.
Was plant die Koalition konkret?
Laut dem Koalitionsbeschluss soll die sachgrundlose Befristung für Neueinstellungen bis zum 31. Dezember 2030 auf eine Maximaldauer von 48 Monaten ausgeweitet werden — also eine Verdoppelung der bisherigen Höchstgrenze. Gleichzeitig soll die Anzahl möglicher Verlängerungen von drei auf sechs steigen. Besonders weitreichend ist die geplante Lockerung des Vorbeschäftigungsverbots: Künftig soll auch eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber sachgrundlos möglich sein. Die Regelung ist Teil des Programms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“.
Sachgrundlose Befristung: 20 Fragen an die Bundesregierung
Die Grünen wollen von der Bundesregierung zunächst wissen, wie viele Menschen im Jahr 2025 sachgrundlos befristet beschäftigt waren — absolut und anteilig an allen Beschäftigten. Ebenfalls gefragt wird nach der sozialen Struktur dieser Beschäftigten: Alter, Geschlecht, Bildungsstand und Einkommensniveau. Die Anfrage zielt damit auf eine empirische Bestandsaufnahme, die die Koalition nach Ansicht der Fragesteller bislang schuldig geblieben ist.
Inhaltlich geht es den Fragestellerinnen und Fragestellern auch um die Folgen für das Alltagsleben: Die Anfrage erkundigt sich ausdrücklich nach den Auswirkungen langer Befristungsphasen auf die Familienplanung, den Kinderwunsch sowie die Möglichkeit, bezahlbare Mietwohnungen zu finden oder Wohneigentum zu erwerben. Gerade junge Menschen und Familien in Großstädten sind auf dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse angewiesen, um Mietverträge abzuschließen oder Kredite zu erhalten. Der angespannte Wohnungsmarkt macht die Planungssicherheit im Arbeitsverhältnis zu einem unmittelbaren sozialen Thema.
Ein weiterer Schwerpunkt der Anfrage betrifft die Verfassungskonformität der geplanten Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit bereits zur Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen und insbesondere zum Verbot von Mehrfachbefristungen beim selben Arbeitgeber geäußert. Die Fraktion fragt, ob die gleichzeitige Ausweitung auf 48 Monate und die Lockerung des Vorbeschäftigungsverbots mit dieser Rechtsprechung vereinbar sind. Theoretisch könnten Arbeitgeber künftig dieselbe Person mehrfach sachgrundlos befristen — ein Szenario, das die bisherige Schutzfunktion des TzBfG erheblich aushöhlen würde.
Die Anfrage thematisiert zudem wirtschaftliche Aspekte: Die Bundesregierung soll erläutern, mit wie vielen zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen und welchem Wirtschaftswachstum sie durch die Reform rechnet — und auf welcher Berechnungsgrundlage diese Erwartung beruht. Außerdem wird gefragt, ob unbefristete Beschäftigung durch die Reform verdrängt werden könnte. Dabei geht es auch um die Bindung von Fachkräften: Wirkt ein befristetes Angebot abschreckend oder hilft es, überhaupt Stellen zu besetzen?
Die Frage nach der Arbeitsplatzsicherheit rundet das Bild ab. Die Grünen wollen wissen, wie sich die subjektive Sorge um den eigenen Arbeitsplatz in den letzten fünf Jahren entwickelt hat — und welche Auswirkungen die geplante Ausweitung auf Zukunftsängste der Beschäftigten haben könnte. Daten zu Befristungsketten und Übernahmequoten in unbefristete Beschäftigung gehören ebenfalls zum Fragenkatalog. Wer sich für ähnliche Fragen zu Beschäftigung und staatlichen Ausgaben interessiert, findet unter Bürokratieabbau im BMZ weitere parlamentarische Einblicke in aktuelle Reformdebatten.
Die Antwortfrist für die Bundesregierung läuft 21 Tage nach Einreichung ab — also bis zum 11. August 2026. Ob die Antwort eine empirische Grundlage für die Reform liefert oder offene Fragen bestehen lässt, bleibt abzuwarten.
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Betroffen sind vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung neu eingestellt werden — insbesondere junge Beschäftigte, Berufseinsteiger und Menschen in der Familiengründungsphase. Die Grünen thematisieren in ihrer Anfrage explizit die Auswirkungen auf Familienplanung, Kinderwunsch sowie die Möglichkeit, Mietwohnungen zu erhalten oder Wohneigentum zu erwerben. Auch Fachkräfte, die Arbeitgeber binden möchten, sind mittelbar betroffen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7226) wurde am 21. Juli 2026 im Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, schriftlich zu antworten — die Frist läuft bis zum 11. August 2026. Parallel dazu läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des TzBfG, das die Koalition im Rahmen ihres Beschäftigungsprogramms vorantreiben will.
- Sachgrundlose Befristung
- Eine Befristung eines Arbeitsvertrags, für die kein besonderer sachlicher Grund (z.B. Vertretung, Projektarbeit) erforderlich ist. Sie ist im TzBfG geregelt und bislang auf maximal zwei Jahre begrenzt.
- Vorbeschäftigungsverbot
- Verbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG: Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits früher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
- TzBfG
- Teilzeit- und Befristungsgesetz — das zentrale deutsche Gesetz, das Regeln für Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigung festlegt.
Was gilt heute bei sachgrundloser Befristung?
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung derzeit maximal zwei Jahre lang zulässig, mit bis zu dreimaliger Verlängerung. Eine erneute Befristung beim selben Arbeitgeber ist verboten, wenn bereits ein früheres Arbeitsverhältnis bestand.
Was plant die Koalition konkret zu ändern?
CDU/CSU und SPD wollen die Höchstdauer auf 48 Monate und die Verlängerungsmöglichkeiten auf sechs anheben. Zudem soll das Vorbeschäftigungsverbot gelockert werden, sodass auch Wiedereinstellungen beim selben Arbeitgeber möglich werden. Die Regelung soll für Neueinstellungen bis 31. Dezember 2030 gelten.
Was ist das Vorbeschäftigungsverbot?
Das Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) untersagt eine sachgrundlose Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. Es soll verhindern, dass Beschäftigte dauerhaft in Befristungsketten gehalten werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7226 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.






























































