- Staatsangehörigkeit wird in Insolvenzstatistik bisher nicht erfasst
- AfD fordert Gesetzesnovelle und jährliche Berichte bis Ende 2026
- Grenzüberschreitende Insolvenzen sollen separat ausgewiesen werden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7239 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (InsStatG) regelt, welche Merkmale im Rahmen der amtlichen Bundesstatistik zu Insolvenzverfahren erhoben werden. Die Staatsangehörigkeit der Antragsteller gehört bisher nicht dazu. Auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/2875) antwortete die Bundesregierung im November 2025, dass entsprechende Zahlen mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorlägen. Die EU-Insolvenzverordnung und Berichte der Europäischen Kommission thematisieren grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, bei denen Schuldner den Lebensmittelpunkt formal verlagern, um günstigere Entschuldungsregelungen zu nutzen.
Im Detail
„Die Erhebung des Merkmals der Staatsangehörigkeiten ist erforderlich, um der Legislative, also dem Deutschen Bundestag und den Landtagen eine statistische Grundlage zu geben, mögliche Fehlanreize oder missbräuchliche Nutzung des Instruments der Restschuldbefreiung in Fällen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit prüfen zu können.“
— BT-Drs. 21/7239, Feststellungsteil des Antrags
In der amtlichen deutschen Insolvenzstatistik fehlt bislang ein Merkmal: die Staatsangehörigkeit der Antragsteller. Wer in Deutschland Insolvenz anmeldet und Restschuldbefreiung beantragt, wird statistisch nicht nach nationaler Herkunft erfasst. Genau das will die AfD-Fraktion mit ihrem Antrag (BT-Drs. 21/7239) vom 22. Juli 2026 ändern.
Was die Insolvenzstatistik heute erfasst — und was nicht
Das Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (InsStatG) verpflichtet zur monatlichen und jährlichen Erhebung von Daten über Insolvenzverfahren als Grundlage für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit ist im InsStatG nicht vorgesehen. Die Bundesregierung hatte dies bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/2875 vom November 2025 bestätigt: Belastbare Zahlen zu Fragen, die eine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten verlangten, lagen nicht vor.
Die Restschuldbefreiung ermöglicht natürlichen Personen nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Neustart, indem sie von verbliebenen Schulden befreit werden. Das Instrument steht grundsätzlich auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit offen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was die AfD konkret fordert
Der Antrag verlangt von der Bundesregierung zwei Schritte: Erstens soll ein Gesetzentwurf zur Novellierung des InsStatG vorgelegt werden, der das Erhebungsmerkmal „Staatsangehörigkeiten“ einführt. Künftig sollen jährlich Statistiken veröffentlicht werden, die die Zahl der Anträge auf Restschuldbefreiung sowie die Zahl der erteilten Restschuldbefreiungen jeweils nach Staatsangehörigkeiten ausweisen — bei ausländischer Staatsangehörigkeit mit Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Staat. Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren, die aus dem Ausland nach Deutschland getragen werden, sollen gesondert erfasst werden.
Zweitens soll die Bundesregierung dem Bundestag erstmals bis zum 31. Dezember 2026 und anschließend jährlich die Ergebnisse vorlegen. Die Berichte sollen neben den Zahlen nach Staatsangehörigkeiten auch Angaben zu Schuldenhöhe, Erfolgsquoten, Wohnsitzwechseln nach Restschuldbefreiung und Verbindungen zu Leistungen nach SGB II und SGB XII enthalten.
Begründung: Datenlücke und „Bankruptcy Tourism“
In der Antragsbegründung verweist die AfD-Fraktion auf wissenschaftliche Untersuchungen zum deutschen Verbraucherinsolvenzrecht, die den Migrationsstatus als relevantes Analysemerkmal benennen. Zudem thematisiert die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der europäischen Insolvenzverordnung sogenannte „Bankruptcy Tourism“-Fälle: Schuldner verlagern dabei ihren formalen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat, um günstigere Entschuldungsregelungen zu nutzen. Aus Sicht der Antragsteller zeigt dies, dass Auslandsbezüge im Insolvenzrecht praktische Bedeutung haben und statistisch erfasst werden müssen.
Vergleichend wird auf andere Rechtsordnungen hingewiesen: Irland schreibt vor, dass Antragsteller im Schuldenregulierungsverfahren ihre Staatsangehörigkeit angeben, und im Vereinigten Königreich werden bei Schuldenerlassverfahren Angaben zur nationalen Identität erhoben. In Deutschland fehlt eine vergleichbare Regelung bisher vollständig.
Einfach erklärt: Die AfD will, dass der Staat künftig zählt, wie viele Menschen welcher Nationalität in Deutschland Insolvenz anmelden und dabei Schuldenbefreiung beantragen.
Politischer Kontext
Der Antrag steht im Zusammenhang mit der migrationspolitischen Debatte der AfD-Fraktion. Die Begründung verwendet Begriffe wie „mögliche Fehlanreize“ und „missbräuchliche Nutzung“ des Instruments der Restschuldbefreiung. Da diese Formulierungen die Position der Antragsteller widerspiegeln, sind sie nicht als belegte Feststellung zu verstehen. Sachlich bleibt festzuhalten: Ob und in welchem Ausmaß solche Fälle tatsächlich vorkommen, lässt sich mangels Daten gegenwärtig weder bestätigen noch ausschließen — das ist der Kern der statistischen Lücke, auf die der Antrag hinweist. Ähnliche Fragen zu Insolvenzverfahren und ihrer Inanspruchnahme durch verschiedene Bevölkerungsgruppen werden auch in der Wissenschaft diskutiert, wie eine im Antrag zitierte Studie im Journal of Financial Regulation and Compliance zeigt.
Da die AfD in der Opposition ist, ist eine parlamentarische Mehrheit für den Antrag unwahrscheinlich. Der nächste Schritt ist die Überweisung in den Rechtsausschuss. Wie die politischen Verfahren in der 21. Wahlperiode strukturiert sind, zeigt auch der Überblick zu den wichtigsten Drucksachen vom 22. Juli 2026. Zur Frage, wie Regierungsentwürfe und Gesetzgebungsverfahren ablaufen, bietet die Erklärung zum Regierungsentwurf eine Grundlage. Die Debatte um statistische Grundlagen staatlicher Ausgaben beleuchtet auch der Bericht zum Bundesrechnungshof 2025.
Weiterlesen:
- Bundestag 22.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Begriff erklärt: Regierungsentwurf
- Sachgrundlose Befristung: Koalition plant 48 Monate ab 2026
Unmittelbar betroffen sind Personen, die in Deutschland ein Insolvenzverfahren mit Antrag auf Restschuldbefreiung durchlaufen — unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Mittelbar betroffen sind Gläubiger, Insolvenzgerichte sowie staatliche Stellen, die Sozialleistungen nach SGB II und XII erbringen.
Der Antrag (BT-Drs. 21/7239) ist am 22. Juli 2026 eingebracht worden. Als nächster Schritt steht die Überweisung in den zuständigen Ausschuss, voraussichtlich den Rechtsausschuss, an. Nach der Ausschussberatung entscheidet das Plenum über Annahme oder Ablehnung. Da die AfD in der Opposition ist, gilt eine Mehrheit als unwahrscheinlich.
- Restschuldbefreiung
- Gesetzlich geregelte Möglichkeit für natürliche Personen, nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens von verbleibenden Schulden befreit zu werden.
- InsStatG
- Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik — regelt, welche Daten im Rahmen der amtlichen Bundesstatistik zu Insolvenzverfahren erhoben werden.
- Bankruptcy Tourism
- Phänomen, bei dem Schuldner ihren formalen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlagern, um günstigere Insolvenz- und Entschuldungsregelungen zu nutzen.
Was ist Restschuldbefreiung?
Nach einem Insolvenzverfahren können natürliche Personen von verbliebenen Schulden befreit werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind — dies ermöglicht einen wirtschaftlichen Neustart.
Warum wird die Staatsangehörigkeit bisher nicht erfasst?
Das Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik sieht die Erhebung dieses Merkmals bisher nicht vor, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/2875 bestätigte.
Was ist 'Bankruptcy Tourism'?
Darunter versteht man die Verlagerung des formalen Lebensmittelpunkts in einen anderen Staat, um günstigere Insolvenz- oder Entschuldungsregelungen zu nutzen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7239 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































