- THW stellte 2025 zweimal Unterlassungsansprüche gegen LinkedIn-Postings
- Gesamtkosten beider Verfahren: rund 17.308 Euro Anwaltskosten
- Alle anderen Bundesbehörden meldeten keine juristischen Schritte
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7307 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Bereits in der 20. Wahlperiode hatte die AfD-Fraktion die Bundesregierung nach juristischen Schritten gegen mediale Äußerungen befragt (BT-Drs. 20/13260). Die damalige Antwort nannte sechs Fälle. Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hatte öffentlich erklärt, die Bundesrepublik habe allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 mehr als zehn Niederlagen vor verschiedenen Gerichten im Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit erlitten — eine Diskrepanz, die die aktuelle Anfrage aufzuklären versuchte. Das Bundesverfassungsgericht hatte zudem in einem Verfahren gegen das frühere Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) entschieden, dass polemische Journalistenkritik an staatlichem Handeln als zulässige Meinungsäußerung gilt.
- 8.399,41 Euro — Anwaltskosten des THW für den ersten Unterlassungsanspruch gegen LinkedIn (Oktober 2025)
- 8.909,14 Euro — Anwaltskosten des THW für den zweiten Unterlassungsanspruch gegen LinkedIn (Februar 2025)
- 2 Fälle — Gesamtzahl juristischer Schritte gegen mediale Äußerungen in der 21. Wahlperiode, alle anderen Ressorts meldeten Fehlanzeige
- 0 Gerichte — Beide Verfahren blieben außergerichtlich, kein Gericht wurde befasst
Im Detail
Die Bundesregierung und deren Mitglieder entscheiden – sollte hierfür eine Veranlassung gegeben sein – weiterhin im Einzelfall und entsprechend der geltenden Zuständigkeitsordnung, ob eine Einleitung juristischer Schritte veranlasst ist. Die Bundesregierung hat hierzu keine politischen Kriterien aufgestellt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7307, Antwort zu Frage 5
Staatliche Behörden können öffentliche Äußerungen juristisch verfolgen — ein Vorgang, der das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und staatlichem Interesse unmittelbar berührt. Die Bundesregierung hat in BT-Drs. 21/7307 eine Anfrage der AfD-Fraktion zu juristischen Schritten gegen mediale Äußerungen seit Beginn der 21. Wahlperiode beantwortet. Das Ergebnis ist übersichtlich: Lediglich das Technische Hilfswerk (THW) hat zwei außergerichtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht, alle anderen Bundesministerien und Bundesbehörden meldeten Fehlanzeige.
Pressefreiheit und staatliches Klageverhalten
Die Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes schützt Bürger und Medien vor autoritären Eingriffen des Staates in die öffentliche Debatte. Entsprechend eng sind die rechtlichen Möglichkeiten des Staates, gegen öffentliche Äußerungen vorzugehen. Dieser Grundsatz war zuletzt in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aktuell, in dem das frühere Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) mit einem Vorgehen gegen einen Journalisten scheiterte: Das Gericht stufte dessen Kritik an der Finanzierung des afghanischen Taliban-Regimes als zulässige Meinungsäußerung ein — nicht als unwahre Tatsachenbehauptung.
Was gilt aktuell?
In der laufenden 21. Wahlperiode hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben bislang zwei juristische Schritte unternommen. Beide gehen auf das THW zurück: Am 8. Oktober 2025 und am 5. Februar 2025 stellte das THW außergerichtliche Unterlassungsansprüche gegen LinkedIn Ltd. — nicht wegen eigener Berichterstattung der Plattform, sondern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung wegen der Postings einer Privatperson. Gerichtlich wurde keiner der beiden Fälle ausgetragen. Die Anwaltskosten betrugen 8.399,41 Euro beziehungsweise 8.909,14 Euro, zusammen rund 17.308 Euro.
Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort außerdem, dass die früheren Angaben aus der 20. Wahlperiode — sechs Fälle juristischer Verfolgung — vollständig gewesen seien. Die AfD-Fraktion hatte in der Vorbemerkung zur Anfrage auf Aussagen des Rechtsanwalts Joachim Steinhöfel verwiesen, wonach die Bundesrepublik allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 mehr als zehn Niederlagen vor verschiedenen Gerichten im Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit erlitten habe. Die Bundesregierung sieht darin laut ihrer Antwort keinen Widerspruch zu den eigenen Angaben — eine inhaltliche Erklärung der Diskrepanz liefert die Antwort jedoch nicht.
Kriterien für juristische Schritte unverändert
Auf die Frage, ob sich die Entscheidungskriterien für juristisches Vorgehen gegenüber der Vorgängerregierung geändert haben, antwortet die Bundesregierung: Entscheidungen werden weiterhin im Einzelfall und nach der geltenden Zuständigkeitsordnung getroffen. Politische Kriterien wurden nicht aufgestellt. Diese Formulierung entspricht der Antwort, die bereits die Vorgängerregierung in BT-Drs. 20/13260 gegeben hatte.
Auch die Selbstbewertung des eigenen Vorgehens vor dem Hintergrund der Pressefreiheit und des strukturellen Machtgefälles zwischen Staat und Privatpersonen hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht geändert. Das Thema bleibt politisch relevant, weil staatliche Unterlassungsansprüche selbst ohne Gerichtsverfahren erheblichen Druck auf Betroffene ausüben können — und weil die Kostentragung durch den Steuerzahler eine öffentliche Rechenschaftspflicht begründet.
Zum Vergleich: In der gesamten 20. Wahlperiode hatte die Bundesregierung sechs Fälle juristischer Schritte gegen mediale Äußerungen dokumentiert. Für die laufende Wahlperiode sind es bislang zwei — beide beim THW, beide außergerichtlich. Wie sich die Entwicklung im weiteren Verlauf der 21. Wahlperiode gestaltet, bleibt offen. Der parlamentarische Überblick vom 3. August 2026 zeigt, dass das Thema staatliche Transparenz und Kontrolle derzeit mehrere Anfragen beschäftigt.
Das Thema staatlicher Eingriff in die Meinungsfreiheit berührt auch andere Bereiche: So debattiert der Bundestag aktuell über weitreichende neue Befugnisse für den Verfassungsschutz, die aus Sicht von Kritikern ebenfalls in die Kommunikationsfreiheit eingreifen. Fragen staatlicher Kontrolle öffentlicher Kommunikation stehen damit auf mehreren parlamentarischen Ebenen gleichzeitig auf der Tagesordnung.
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Unmittelbar betroffen ist LinkedIn Ltd. als Plattformbetreiber, gegen den das THW die Unterlassungsansprüche im Wege der Störerhaftung geltend machte. Mittelbar berührt das Thema alle Journalisten, Blogger und Privatpersonen, die sich öffentlich zu staatlichem Handeln äußern — sowie Steuerzahler, die die Anwaltskosten staatlicher Rechtsverfolgung finanzieren.
Die Bundesregierung beantwortet alle sechs Fragen vollständig und konkret. Die Angaben zur Vorgängerregierung (BT-Drs. 20/13260) werden als vollständig bestätigt; zur aktuellen Praxis werden Einzelfall-Entscheidungen ohne politische Kriterien genannt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Pressefreiheit: Klagt der Staat zu oft gegen Medien? →
- Störerhaftung
- Rechtliche Verantwortlichkeit eines Plattform- oder Netzwerkbetreibers für rechtswidrige Inhalte Dritter, die über seine Infrastruktur verbreitet werden.
- Außergerichtliche Unterlassungsansprüche
- Aufforderung an eine andere Partei, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen — ohne sofortige Einleitung eines Klageverfahrens vor Gericht.
- Pressefreiheit (Art. 5 GG)
- Grundrecht, das die freie Berichterstattung durch Medien und die Meinungsäußerung schützt und staatliche Eingriffe in die öffentliche Kommunikation stark begrenzt.
Gegen wen hat die Bundesregierung juristisch vorgegangen?
Das Technische Hilfswerk (THW) hat zwei außergerichtliche Unterlassungsansprüche gegen LinkedIn Ltd. geltend gemacht — im Rahmen der Störerhaftung wegen Postings einer Privatperson.
Wie viel hat das juristische Vorgehen gekostet?
Die beiden Fälle kosteten 8.399,41 Euro (Oktober 2025) und 8.909,14 Euro (Februar 2025), zusammen rund 17.308 Euro.
Hat die Bundesregierung ihre Kriterien für juristisches Vorgehen geändert?
Nein. Laut Antwort entscheidet die Bundesregierung weiterhin im Einzelfall und nach geltendem Zuständigkeitsrecht — politische Kriterien wurden nicht aufgestellt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7307 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































