- Bundesregierung verweigerte früher Auskunft über Zuwendungs-Weiterleitungen
- AfD fragt nun: Welche Förderdaten liegen überhaupt digital vor?
- 11 Fragen zu Empfängern, Kontrolle und Rückforderungen von NGO-Geldern
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7506 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bundesregierung regelt Zuwendungen an Nichtregierungsorganisationen in den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Bereits im März 2026 hatte die AfD-Fraktion mit BT-Drs. 21/4434 gefragt, welche Mittel in den Jahren 2020 bis 2026 über Erst- an Letztempfänger weitergeleitet wurden. Die Bundesregierung antwortete (BT-Drs. 21/4919), sie könne diese Fragen nicht beantworten, da die Informationen nicht maschinell auswertbar seien und eine manuelle Sichtung aller Zuwendungen den Dienstbetrieb gefährden würde. Die neue Nachfrage (BT-Drs. 21/7506) setzt genau dort an und fragt, welche Daten in welchen Systemen überhaupt digital vorliegen.
Im Detail
„Diese Fragen nicht beantwortet werden [können], da der Arbeitsaufwand zur Recherche der erfragten Informationen unzumutbar ist und hierdurch in den mit der Recherche befassten Arbeitseinheiten die funktionsadäquate Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre.“
— Bundesregierung, BT-Drs. 21/4919 (zitiert in BT-Drs. 21/7506)
Wohin fließen Bundesmittel, wenn Nichtregierungsorganisationen sie an Dritte weiterreichen? Diese Frage steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7506 der AfD-Fraktion vom 6. August 2026. Mit elf konkreten Fragen wollen die Abgeordneten René Springer, Rainer Groß, Georg Schroeter, Ulrike Schielke-Ziesing, Wolfgang Wiehle und Julian Schmidt herausfinden, welche digitalen Daten der Bundesregierung über die Weiterleitung von Bundeszuwendungen überhaupt vorliegen.
Bundesregierung verweigerte frühere Auskunft
Der Anstoß für diese Nachfrage liegt in einer vorangegangenen Antwort der Bundesregierung. Auf die ursprüngliche Kleine Anfrage der AfD (BT-Drs. 21/4434) zur Weiterleitung von Zuwendungen in den Jahren 2020 bis 2026 hatte die Bundesregierung am 20. März 2026 geantwortet (BT-Drs. 21/4919): Die Fragen könnten nicht beantwortet werden, weil der Rechercheaufwand unzumutbar sei. Wörtlich hieß es, die nachgefragten Informationen lägen „nicht in maschinell auswertbarer Form“ vor — eine vollständige manuelle Sichtung aller Zuwendungen seit 2020 würde die Facharbeit in den zuständigen Ressorts gefährden.
Diese Begründung wirft aus Sicht der Fragesteller eine grundsätzliche Folgefrage auf: Wenn die Daten nicht maschinell auswertbar sind — was liegt dann überhaupt digital vor? Die neue Anfrage greift genau diesen Punkt auf.
Was gilt aktuell? Rechtlicher Rahmen für Zuwendungen
Die Vergabe und Kontrolle von Bundeszuwendungen ist in den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VV Nr. 12.1 zu § 44 BHO) erlaubt es einer Bewilligungsbehörde, den Erstempfänger zu ermächtigen, erhaltene Mittel ganz oder teilweise an Dritte weiterzuleiten — in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form. Soll ein privatrechtlicher Träger Gelder in öffentlich-rechtlicher Form weiterleiten, setzt das laut VV Nr. 12.2 zu § 44 BHO eine sogenannte Beleihung voraus. Diese Kette von Erst-, Zwischen- und Letztempfängern macht eine lückenlose Datenlage aus haushaltsrechtlicher Sicht notwendig.
Elf Fragen zur Bundesförderung und ihrer Datenlage
Die AfD-Fraktion fragt in BT-Drs. 21/7506 systematisch ab, ob die maschinell verfügbaren Daten der Ressorts folgende Informationen enthalten:
Empfänger und Organisationsform: Ob Name und Rechtsform (Verein, GmbH, gGmbH, Anstalt des öffentlichen Rechts etc.) der Zuwendungsempfänger digital erfasst sind.
Betrag und Zweck: Ob Höhe und Verwendungszweck der Zuwendungen in den Systemen hinterlegt sind.
Bewilligungs- und Ablehnungsquoten: Ob die Daten Auskunft darüber geben, wie viele Anträge je Jahr genehmigt oder abgelehnt wurden.
Weiterleitungserlaubnis und tatsächliche Weiterleitung: Ob aus den Datensätzen hervorgeht, ob ein Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung vorsieht und ob diese tatsächlich stattgefunden hat — einschließlich der Identität aller Empfänger in der Kette.
Haushaltszuordnung und Prüfungsergebnisse: Ob Haushaltsplan-Titel, Beanstandungen durch Bewilligungsbehörden sowie Eingänge und Mängel bei Verwendungsnachweisen maschinell erfasst sind.
Rückforderungen: Ob die Daten Informationen über zurückgeforderte Zuwendungen enthalten.
Die Anfrage zielt damit nicht auf konkrete Förderfälle, sondern auf die strukturelle Frage, wie belastbar das staatliche Datenmanagementsystem im Zuwendungsbereich überhaupt ist. Hintergrund ist die politische Diskussion über Transparenz bei der Bundesförderung von Projekten und der Kontrolle öffentlicher Gelder, die auch in anderen Bereichen — etwa bei der Rohstoffpolitik oder dem Klimatransformationsfonds — Gegenstand parlamentarischer Anfragen ist.
Die Antwort der Bundesregierung wird zeigen, ob die nach eigenem Bekunden fehlende Maschinenauswertbarkeit ein grundsätzliches Problem der Bundesdatensysteme ist oder ob zumindest Teildaten digital verfügbar sind, die eine engere Kontrolle von Zuwendungsketten ermöglichen würden.
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Betroffen sind alle Organisationen — Vereine, gemeinnützige GmbHs, Anstalten des öffentlichen Rechts —, die Bundesmittel empfangen und diese weiterleiten. Mittelbar betrifft die Frage nach der Datenlage auch Steuerzahler, die ein Interesse an Transparenz und Kontrolle der Mittelverwendung haben.
Die Kleine Anfrage ist am 6. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die bis zum 27. August 2026 läuft. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Zuwendung (§ 23 BHO)
- Finanzielle Leistung des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Förderung eines bestimmten Zwecks, ohne unmittelbare Gegenleistung.
- Verwendungsnachweis
- Dokument, mit dem Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen, dass sie die Mittel zweckgemäß eingesetzt haben.
- Beleihung
- Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf eine private Stelle, hier nötig, damit ein privater Erstempfänger Bundesmittel in öffentlich-rechtlicher Form weiterleiten darf.
Was sind Zuwendungen nach § 23 BHO?
Das sind Fördermittel des Bundes, die an Organisationen außerhalb der Bundesverwaltung vergeben werden — etwa an Vereine, gemeinnützige GmbHs oder andere Nichtregierungsorganisationen.
Was ist eine Weiterleitung von Zuwendungen?
Ein Erstempfänger darf Bundesmittel unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise an andere Stellen (Zweit- oder Letztempfänger) weitergeben, wenn der Zuwendungsbescheid dies erlaubt.
Warum hat die Bundesregierung frühere Fragen nicht beantwortet?
Laut ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/4919 liegen die Informationen nicht in maschinell auswertbarer Form vor — eine vollständige Sichtung aller Zuwendungen seit 2020 sei unzumutbar aufwendig.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7506 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































