- Zwangsbehandlung außerhalb Krankenhaus in Ausnahmefällen künftig erlaubt
- BVerfG-Frist: Neuregelung muss bis 31. Dezember 2026 in Kraft sein
- Nur 15,3 Prozent aller Anträge betrafen bisher Verlängerungen von Zwangsmaßnahmen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7561 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 26. November 2024 (Az. 1 BvL 1/24), dass die seit 2017 geltende Regelung, wonach ärztliche Zwangsmaßnahmen bei einwilligungsunfähigen Betreuten ausnahmslos im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchzuführen sind, in bestimmten Einzelfällen gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz verstößt. Es verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2026 eine verfassungskonforme Ausnahmeregelung zu schaffen. Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2023 (XII ZB 459/22) bildete den Ausgangsfall. Eine Evaluierungsstudie vom 31. Januar 2024 (Henking/Juckel/Gather/Steinert) hatte zudem erhebliche Defizite bei der Feststellung des Patientenwillens in der Betreuungspraxis dokumentiert.
- 31. Dezember 2026 — Gesetzgebungsfrist des BVerfG: Bis zu diesem Datum muss die Neuregelung in Kraft getreten sein.
- 15,3 % — Anteil der Verlängerungsanträge an allen Genehmigungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen laut Betreuungsstatistik 2023.
- 1,31 % — Bundesweiter Anteil ehrenamtlicher Verfahrenspfleger an allen Bestellungen (2023); Höchstwert Niedersachsen: 2,51 % (471 von 18.286 Fällen).
- 3 Jahre — Frist bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung der Neuregelung durch das Bundesministerium der Justiz.
- 6 Wochen — Bisherige Höchstdauer einer gerichtlichen Genehmigung für ärztliche Zwangsmaßnahmen im Hauptsacheverfahren (§ 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG), die der Bundesrat auf drei Monate verlängern wollte.
Im Detail
„soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen […] vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können.“
— BVerfG-Leitsatz 5, zitiert in Begründung BT-Drs. 21/7561
Das Betreuungsrecht in Deutschland steht vor einer grundlegenden Änderung: Medizinische Zwangsmaßnahmen bei einwilligungsunfähigen betreuten Personen sollen unter engen Voraussetzungen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Die Bundesregierung hat dazu am 12. August 2026 den Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7561 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Warum reformiert der Bundestag das Betreuungsrecht?
Auslöser ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (Az. 1 BvL 1/24). Das Gericht stellte fest, dass die bislang ausnahmslose Pflicht, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts durchzuführen, in bestimmten Einzelfällen unverhältnismäßig in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) eingreift. Konkret: Wenn der Transport in ein Krankenhaus oder der Aufenthalt dort selbst erhebliche gesundheitliche Schäden verursacht und eine gleichwertige Versorgung in der bisherigen Einrichtung möglich wäre, darf der Betroffene nicht auf den Krankenhausvorbehalt verwiesen werden. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist bis zum 31. Dezember 2026, um eine verfassungskonforme Ausnahme zu schaffen. Das Gesetz soll daher am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Was gilt aktuell im Betreuungsrecht?
Nach geltendem § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB darf ein Betreuer nur dann in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus stattfindet, das die gebotene medizinische Versorgung einschließlich Nachbehandlung sicherstellt. Diese Regelung wurde 2017 eingeführt, nachdem das BVerfG zuvor eine andere Lücke im Recht moniert hatte. Der Krankenhausvorbehalt sollte Schutz vor Zwang im privaten Wohnumfeld bieten und die Prüfung durch multiprofessionelle Teams sicherstellen. Ambulante ärztliche Zwangsmaßnahmen waren bewusst ausgeschlossen worden.
Was sieht der Gesetzentwurf zur Zwangsbehandlung vor?
Der Entwurf schafft in einem neuen § 1832 Abs. 2 BGB eine eng begrenzte Ausnahme. Eine Zwangsbehandlung außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Transport oder der Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Schäden verursacht. Zweitens muss die Behandlung außerhalb des Krankenhauses diese Schäden vermeiden oder signifikant reduzieren. Drittens muss am alternativen Ort nahezu Krankenhausstandard — einschließlich Nachversorgung — gewährleistet sein. Viertens dürfen keine anderen Grundrechtsbeeinträchtigungen von vergleichbarem Gewicht drohen, etwa durch Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Fünftens muss die Maßnahme dem festgestellten Willen des Betreuten entsprechen. Einstweilige Anordnungen für diesen Ausnahmefall sind ausgeschlossen, da die Komplexität der Prüfung das vollständige Hauptsacheverfahren erfordert.
Ausdrücklich nicht vorgesehen ist eine generelle Öffnung für ambulante Zwangsbehandlungen. Der Krankenhausvorbehalt bleibt der Regelfall. Laut Gesetzesbegründung und der zitierten Evaluierungsstudie vom 31. Januar 2024 dürften die Fälle, in denen die Ausnahme greift, selten sein — die meisten Zwangsmaßnahmen erfordern das multiprofessionelle Umfeld einer Klinik.
Stärkung der Patientenrechte und Verfahrenspfleger
Parallel zur Ausnahmeregel enthält der Entwurf Maßnahmen, die das ultima-ratio-Gebot absichern: Betreuer müssen dem Betreuungsgericht künftig konkrete Angaben zum Überzeugungsversuch und zu geprüften milderen Alternativen übermitteln. Ärzte und Betreuer sind verpflichtet, Inhalt und Ablauf der Gespräche zur Willensermittlung zu dokumentieren. Zudem soll der Betreuer Betreute, die nach einer Zwangsmaßnahme wieder einwilligungsfähig werden, auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen — eine Pflicht, die bislang in der Praxis kaum wahrgenommen wurde, wie die Evaluierungsstudie belegt.
Im Verfahrensrecht (FamFG) wird der Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen deutlich aufgewertet: Seine Bestellung wird in allen Unterbringungssachen verpflichtend — nicht mehr nur bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Eignungsanforderungen werden erstmals gesetzlich konkretisiert; gefordert sind Kenntnisse im Betreuungsrecht, in der Vermeidung von Freiheitsentziehungen und in der Kommunikation mit erkrankten Personen. Zudem muss der Verfahrenspfleger dem Gericht künftig eine schriftliche Stellungnahme vorlegen. Laut Betreuungsstatistik 2023 wurden bundesweit nur 1,31 Prozent aller Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt — der Entwurf trägt diesem Befund Rechnung und rückt von der bisher gesetzlich vorgesehenen ehrenamtlichen Leitidee ab.
Bundesrat: Drei Forderungen, alle abgelehnt
Der Bundesrat hatte in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 drei Änderungsvorschläge eingebracht: eine Ausnahmeregel für postoperative Fixierungen bei Delir-Patienten, eine Öffnungsklausel zur fakultativen Verfahrenspflegerbestellung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie eine Verlängerung der Genehmigungsfristen von sechs Wochen auf drei Monate. Die Bundesregierung lehnte alle drei Punkte ab. Zur Fristverlängerung hob sie hervor, dass laut Betreuungsstatistik 2023 nur 15,3 Prozent aller Anträge auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme Verlängerungen betrafen und die engmaschige gerichtliche Kontrolle angesichts des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs unverzichtbar sei. Sämtliche Betroffenenverbände und Selbstvertretungen hätten sich zudem ausdrücklich gegen eine Verlängerung ausgesprochen.
Drei Jahre nach Inkrafttreten ist eine wissenschaftliche Evaluierung vorgesehen, die unter anderem Art, Häufigkeit und tatsächliche Durchführungsorte der nach der Neuregelung genehmigten Zwangsmaßnahmen untersucht. Thematisch verwandt ist der Umgang des Staates mit vulnerablen Gruppen, wie er etwa bei Wohngeld-Kürzungen und Grundsicherungsempfängern oder Geflüchteten in Deutschland diskutiert wird.
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Betroffen sind einwilligungsunfähige Personen unter gesetzlicher Betreuung, insbesondere Bewohner von Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit schweren psychischen oder somatischen Erkrankungen. Mittelbar betroffen sind auch Betreuer, behandelnde Ärzte, Betreuungsgerichte und Verfahrenspfleger, die künftig strengere Dokumentations- und Qualifikationspflichten erfüllen müssen.
Bundesrat: In seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 forderte der Bundesrat drei Änderungen: einen neuen § 1832a BGB, der postoperative Fixierungen vom Genehmigungserfordernis ausnimmt; eine Öffnungsklausel, die es Gerichten erlaubt, bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 und 4 FamFG auf einen Verfahrenspfleger zu verzichten; sowie eine Verlängerung der Genehmigungsfristen von sechs Wochen auf drei Monate. Die Bundesregierung lehnte alle drei Vorschläge in ihrer Gegenäußerung ab.
Der Gesetzentwurf wurde am 12. August 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 bereits Stellung genommen. Als nächste Schritte stehen die Ausschusszuweisung, Beratungen im federführenden Rechtsausschuss sowie die abschließende Lesung und Abstimmung im Bundestags-Plenum an. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten, um die BVerfG-Frist zum 31. Dezember 2026 einzuhalten. Drei Jahre nach Inkrafttreten ist eine Evaluierung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgesehen.
- Ultima-ratio-Gebot
- Grundsatz, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur als absolut letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, wenn keine milderen Alternativen zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung verfügbar sind.
- Verfahrenspfleger
- Vom Gericht bestellte Person, die in Unterbringungs- und Zwangsmaßnahmeverfahren die Interessen und den Willen des Betroffenen ermittelt und im Verfahren vertritt.
- Krankenhausvorbehalt
- Bisherige Regelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, wonach ärztliche Zwangsmaßnahmen ausnahmslos im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts durchgeführt werden mussten.
Wann darf eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Krankenhauses erfolgen?
Nur wenn der Krankenhausbesuch selbst erhebliche gesundheitliche Risiken birgt, am alternativen Ort nahezu Krankenhausstandard erreicht wird und der festgestellte Wille des Betreuten dem zustimmt. Alle fünf Voraussetzungen nach § 1832 Abs. 2 BGB-E müssen kumulativ erfüllt sein.
Warum war eine gesetzliche Neuregelung notwendig?
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 26. November 2024 (1 BvL 1/24), dass der ausnahmslose Zwang zur Krankenhausbehandlung bei einzelnen Betroffenen zu unzumutbaren Grundrechtseingriffen führen kann. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist bis 31. Dezember 2026.
Was ändert sich bei den Verfahrenspflegern?
In allen Unterbringungssachen wird künftig verpflichtend ein qualifizierter Verfahrenspfleger bestellt. Dessen Eignungsanforderungen werden gesetzlich konkretisiert, und er muss eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7561 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































