- Bundespolizei soll Messerdelikte H1 2026 detailliert offenlegen
- Anfrage umfasst Staatsangehörigkeit und Alter der Tatverdächtigen
- 6 Fragen zu Tatorten, Tatmitteleinsatz und Doppelstaatlern
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7581 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Messerkriminalität ist seit Jahren Gegenstand politischer Debatten in Deutschland. Die Bundespolizei erfasst Straftaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Bahnhöfe, Züge und Grenzschutz. Bisherige Statistiken zeigen, dass Messer als Tatmittel sowohl bei Körperverletzungen als auch bei Bedrohungen regelmäßig eine Rolle spielen. Die AfD hat bereits in früheren Wahlperioden vergleichbare Anfragen gestellt, um Halbjahres- und Jahresvergleiche zu ermöglichen.
Im Detail
Hierbei ist eine vergleichende Differenzierung nach dem konkreten Erscheinungsbild des Tatmittels – mithin der Unterscheidung zwischen dem bloßen „Mitführen“ und dem tatsächlichen „Einsetzen“ eines Messers – in ihren Augen unerlässlich.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7581
Messerangriffe auf Bahnhöfen und in Zügen gehören zu den Sicherheitsthemen, die in der öffentlichen Debatte besonders viel Aufmerksamkeit erhalten. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7581 vom 14. August 2026 verlangt die AfD-Fraktion von der Bundesregierung eine detaillierte Aufschlüsselung der Messerkriminalität im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei für das erste Halbjahr 2026 (Stichtag: 30. Juni 2026).
Was die Anfrage im Einzelnen erfasst
Die sechs Fragen der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann und weiterer AfD-Parlamentarier richten sich auf unterschiedliche Dimensionen der Messerkriminalität. Zunächst soll die Gesamtzahl der von der Bundespolizei erfassten Gewaltdelikte mit Messern offengelegt werden — aufgeschlüsselt nach zwei Kategorien: Fälle, in denen ein Messer tatsächlich eingesetzt wurde, und solche, in denen ein Messer lediglich mitgeführt wurde. Diese Unterscheidung ist für die strafrechtliche Einordnung und für Präventionsstrategien relevant, weil das bloße Mitführen eines Messers unter bestimmten Umständen bereits den Tatbestand des Verstoßes gegen das Waffengesetz erfüllen kann.
Staatsangehörigkeit und Doppelstaatler im Fokus
Ein Schwerpunkt der Anfrage liegt auf soziodemografischen Merkmalen der Tatverdächtigen. Die Fragesteller verlangen eine Aufschlüsselung nach deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen sowie nach Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit unbekannt ist. Zusätzlich soll erhoben werden, wie viele der deutschen Tatverdächtigen zum Tatzeitpunkt eine weitere Staatsbürgerschaft besaßen — also Doppel- oder Mehrstaater waren. Für nichtdeutsche Tatverdächtige werden die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten in absoluten Zahlen abgefragt, getrennt nach dem Einsatz und dem bloßen Mitführen eines Messers.
Altersgruppen und Tatörtlichkeiten
Frage 5 vertieft die Analyse um Altersgruppen: Sowohl für deutsche als auch für nichtdeutsche Tatverdächtige soll eine anteilige Aufschlüsselung nach Altersklassen erfolgen. Zudem werden die häufigsten Tatörtlichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei abgefragt — also Bahnhöfe, Züge, Grenzübergänge und weitere Verkehrsstationen. Auch hier ist die Differenzierung nach Einsatz und Mitführen des Messers gefordert.
Messerkriminalität als parlamentarisches Dauerthema
Anfragen zur Messerkriminalität im Bereich der Bundespolizei sind kein Einzelphänomen. Die AfD-Fraktion stellt solche Fragen regelmäßig für Halbjahres- und Jahresabschnitte, um statistische Entwicklungen vergleichend nachzuverfolgen. Die Bundespolizei ist dabei nur für ihren spezifischen Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtig — die Landes-Kriminalstatistiken, die Straftaten im allgemeinen öffentlichen Raum erfassen, sind nicht Gegenstand dieser Anfrage. Ähnliche Fragen nach Fördermittelkontrolle und parlamentarischer Transparenz stellt die AfD auch in anderen Politikbereichen, etwa bei der Stiftung EVZ oder beim Bürgergeld.
Die Zuständigkeit der Bundespolizei ergibt sich aus den §§ 2 ff. des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Danach obliegt der Behörde der Schutz der Bundesgrenzen sowie bahnpolizeiliche Aufgaben, weshalb ihre Dienststellen Straftaten in Bahnhöfen, Zügen und im grenznahen Raum eigenständig erfassen und in einer eigenen Statistik dokumentieren.
Die Antwort der Bundesregierung auf diese Kleine Anfrage ist noch nicht veröffentlicht. Sobald sie als Drucksache vorliegt, werden die konkreten Fallzahlen, Tatverdächtigenmerkmale und Tatortdaten öffentlich zugänglich sein. Vergleichbare Sicherheitsthemen — etwa zur Lageeinschätzung bei Abschiebungen — zeigen, wie parlamentarische Anfragen Datenlücken in der öffentlichen Debatte schließen können.
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Betroffen sind vor allem Fahrgäste und Mitarbeitende der Deutschen Bahn sowie Reisende an Bahnhöfen und im grenznahen Raum. Darüber hinaus betrifft die Anfrage mittelbar alle Personen, die den öffentlichen Nahverkehr und Fernverkehr nutzen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7581) ist am 14. August 2026 eingegangen. Die Bundesregierung muss die Anfrage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen beantworten. Die Antwort wird als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Bundespolizeigesetz (BPolG)
- Das Bundespolizeigesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Bundespolizei, darunter Grenzschutz und bahnpolizeiliche Aufgaben.
- Tatverdächtiger
- Als tatverdächtig gilt eine Person, gegen die aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein Straftatverdacht besteht — unabhängig von einer gerichtlichen Verurteilung.
- Doppelstaater
- Person, die gleichzeitig zwei oder mehr Staatsbürgerschaften besitzt.
Was ist der Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei?
Die Bundespolizei ist gemäß §§ 2 ff. BPolG für den Schutz der Bundesgrenzen sowie für bahnpolizeiliche Aufgaben zuständig, also Züge, Bahnhöfe und Verkehrsstationen.
Was unterscheidet 'Messer eingesetzt' von 'Messer mitgeführt'?
Die Anfrage unterscheidet zwischen dem bloßen Mitführen eines Messers, das bereits strafbar sein kann, und dem tatsächlichen Einsatz als Tatmittel bei einer Gewalttat.
Wann muss die Bundesregierung auf Kleine Anfragen antworten?
§ 104 GO-BT sieht grundsätzlich eine Antwortfrist von 14 Tagen nach Zuleitung der Anfrage an das Bundeskanzleramt vor.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7581 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































