- § 137m SGB V gestrichen: Bundesvorgabe zur Ärztemessung entfällt
- DKG prognostiziert bis zu 10 Prozent weniger Krankenhausstellen
- 28 Fragen zur Ärzteversorgung bis 2035 und Bundes-Klinik-Atlas
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7677 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat den bisherigen § 137m im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gestrichen. Dieser Paragraph verpflichtete das Bundesministerium für Gesundheit, ein Konzept zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern zu erproben. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde zeitgleich eine Reform der Krankenhauslandschaft auf Basis von Leistungsgruppen und Qualitätskriterien eingeleitet, die belastbare Personaldaten voraussetzt. Die Grünen hatten das Thema bereits mit BT-Drs. 21/5982 aufgeworfen; die Bundesregierung hatte dort erklärt, das erprobte ÄPS-BÄK-Instrument sei in seiner derzeitigen Form nicht für eine bundesweite verpflichtende Einführung geeignet.
Im Detail
Aus Sicht der Fragestellenden kann dies insbesondere vor dem Hintergrund der Einsparungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zu einer massiven Personalreduktion in den Krankenhäusern beitragen.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7677
Die personelle Ausstattung deutscher Krankenhäuser mit Ärztinnen und Ärzten steht erneut im Fokus des Bundestages. Anlass ist die Streichung des § 137m SGB V durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Damit entfällt die gesetzliche Verpflichtung, ein bundesweites ärztliches Personalbemessungsinstrument zu erproben und einzuführen. Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist das ein politisch relevanter Rückschritt — insbesondere weil gleichzeitig die Krankenhausreform (KHVVG) in Kraft ist, die Leistungsgruppen und Qualitätskriterien definiert, für die belastbare Personaldaten unabdingbar sind.
Ärztliche Personalbemessung: Was gilt aktuell?
Bisher war das Bundesgesundheitsministerium durch § 137m SGB V dazu verpflichtet, ein Konzept zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern zu erproben. Dieses Instrument, das sogenannte ÄPS-BÄK der Bundesärztekammer, wurde getestet. Die Bundesregierung hatte in ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/5982 erklärt, das Instrument sei in seiner derzeitigen Form nicht für eine bundesweite verpflichtende Einführung geeignet. Nun ist die gesetzliche Grundlage für die Erprobung vollständig entfallen. Stattdessen setzt die Bundesregierung laut Drucksache auf die Eigenverantwortung und Organisationshoheit der einzelnen Krankenhäuser.
Bis zu 10 Prozent weniger Stellen erwartet
Die Grünen verweisen in der Anfrage auf eine Prognose des Instituts für Healthcare Business (hcb), die im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) erstellt wurde. Demnach könnten durch den Kostendruck in den Krankenhäusern, der sich durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz noch verstärkt hat, rund 10 Prozent der Stellen in deutschen Krankenhäusern verloren gehen — mit dem ärztlichen Personal als am stärksten betroffener Gruppe. Wissenschaftliche Studien belegen seit Jahren einen Zusammenhang zwischen der Personalausstattung und zentralen Qualitätsindikatoren wie Mortalität, Komplikationsraten und der Dauer stationärer Aufenthalte.
28 Fragen zur Ärzteversorgung und Datenlage
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7677, eingereicht am 20. August 2026 von Dr. Armin Grau, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer und weiteren Abgeordneten der Grünen-Fraktion, umfasst 28 Einzelfragen. Sie decken ein breites Spektrum ab: Von der aktuellen Zahl der Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern — nach Vollzeitäquivalenten, Fachgebieten, Bundesländern und Trägerschaft — über die Entwicklung der letzten zehn Jahre bis hin zu Prognosen bis 2035. Weitere Fragen betreffen die Altersstruktur der Ärzteschaft, den demografisch bedingten Nachwuchsmangel und die Auswirkungen der Ambulantisierung auf die ärztliche Weiterbildung.
Besonderes Gewicht legt die Anfrage auf die Frage der Datentransparenz: Die Grünen erkundigen sich, warum Informationen zur personellen Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang trotz bestehender Erhebungspflicht gemäß § 135d Absatz 3 SGB V nicht im Bundes-Klinik-Atlas veröffentlicht werden. Patienten können sich dort bislang kein vollständiges Bild über die ärztliche Besetzung einzelner Häuser und Abteilungen machen. Gefragt wird auch, ob die Bundesregierung die vorhandene Datenlage zur ärztlichen Personalausstattung für ausreichend hält und welche Defizite sie gegebenenfalls sieht.
Zukunft der ärztlichen Personalbemessung ungeklärt
Einen zentralen Themenkomplex bildet die Frage, ob und wie die ärztliche Personalbemessung künftig weiterentwickelt wird. Die Fraktion will wissen, ob die Bundesregierung eine bundesweite Einführung des ÄPS-BÄK nach einer Überarbeitung grundsätzlich ausschließt, ob sie die Weiterentwicklung gemeinsam mit der Bundesärztekammer plant und welche Anforderungen ein zukünftiges Instrument — ob verpflichtend oder empfehlend — erfüllen müsste. Auch ein internationaler Vergleich ist Teil der Anfrage: Gefragt wird, welche anderen Staaten über verbindliche Instrumente zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern verfügen und welche Lehren Deutschland daraus ziehen könnte.
Die Anfrage steht im Kontext der laufenden Krankenhausreform, bei der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien eine zentrale Rolle spielen. Ohne belastbare und bundesweit vergleichbare Daten zur Ärzteausstattung lässt sich nach Ansicht der Fragesteller weder die Qualität der Versorgung sicherstellen noch der Bundes-Klinik-Atlas als sinnvolles Informationsinstrument für Patientinnen und Patienten nutzen. Zum Thema Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung und versicherungsfremder Leistungen finden sich auf drucksachlich.de weitere Hintergrundinformationen: Versicherungsfremde Leistungen in der Rentenversicherung.
Weiterlesen:
- Kurzarbeitergeld und versicherungsfremde Leistungen in der Analyse
- Bundestag 24.08.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Betroffen sind Patientinnen und Patienten in deutschen Krankenhäusern, die auf eine ausreichende ärztliche Versorgung angewiesen sind, sowie Ärztinnen und Ärzte, die unter den Arbeitsbedingungen bei steigendem Kostendruck arbeiten. Krankenhausträger aller Sektoren — kommunal, freigemeinnützig und privat — stehen vor der Frage, wie sie Qualitätsanforderungen ohne verbindliche Personalvorgaben erfüllen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7677) ist am 20. August 2026 beim Bundestag eingegangen. Die schriftliche Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Nach Zuleitung ans Bundeskanzleramt sieht § 104 GO-BT grundsätzlich eine Antwortfrist von 14 Tagen vor.
- ÄPS-BÄK
- Ärztliches Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer; ein Werkzeug zur standardisierten Messung und Planung der Ärzteausstattung in Krankenhäusern.
- Vollzeitäquivalent (VZÄ)
- Maßeinheit, die Teilzeit- und Vollzeitstellen auf eine einheitliche Grundlage bringt; eine Vollzeitstelle entspricht einem VZÄ.
- Leistungsgruppen (KHVVG)
- Im Rahmen der Krankenhausreform eingeführte Kategorien, nach denen Krankenhäuser bestimmte medizinische Leistungen nur erbringen dürfen, wenn sie definierte Qualitätskriterien — einschließlich Personalvoraussetzungen — erfüllen.
Was ist der § 137m SGB V und warum wurde er gestrichen?
§ 137m SGB V verpflichtete das Bundesgesundheitsministerium, ein Konzept zur bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Krankenhäusern zu erproben. Er wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen.
Was ist das ÄPS-BÄK?
Das ÄPS-BÄK ist das ärztliche Personalbemessungsinstrument der Bundesärztekammer, das erprobt wurde, um eine bedarfsgerechte Ärzteausstattung in Krankenhäusern bundesweit messbar zu machen.
Was ist der Bundes-Klinik-Atlas?
Der Bundes-Klinik-Atlas ist eine öffentliche Informationsplattform, die Daten zu einzelnen Krankenhäusern und ihren Fachabteilungen bereitstellt; Angaben zur ärztlichen Personalausstattung fehlen dort bislang.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7677 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































