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Home Themen Wirtschaft & Finanzen

Tierarztkosten: 19% Umsatzsteuer bleibt EU-rechtlich Pflicht

durch Redaktion Bundestag
25. August 2026
in Wirtschaft & Finanzen
0
Illustration: Bundestagsdrucksache 21/7565

KI-generiertes Titelbild zur Bundestagsdrucksache 21/7565

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VerfahrensstandAntwort
Anfrage beantwortet
✓
Anfrage eingereicht
Die parlamentarische Anfrage wurde eingereicht.
2
Antwort veröffentlicht
Die Bundesregierung hat schriftlich geantwortet.
Ausschuss: Bundesministerium der FinanzenVorgang VO337711 →
⏱ 6 Min. Lesezeit
⚡ Auf einen Blick
  • 19% Umsatzsteuer auf Tierarztleistungen bleibt EU-rechtlich verpflichtend
  • Umsatzsteuereinnahmen aus Veterinärwesen 2021: rund 852 Mio. Euro brutto
  • GOT-Evaluierungsergebnisse werden für Ende 2026 erwartet

Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7565 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

Mit der novellierten Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die 2022 in Kraft trat, stiegen die Mindestgebühren für tierärztliche Leistungen erheblich. Der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gilt dabei auf den gesamten Rechnungsbetrag, da Veterinärmedizin — anders als Humanmedizin — nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG fällt. Die AfD-Fraktion hatte bereits mit Drucksache 21/4442 eine erste Anfrage zu diesem Themenkomplex gestellt; die vorliegende Drucksache 21/7565 ist die Antwort auf die Nachfolgeanfrage 21/7349 vom August 2026.

📊 Zahlen auf einen Blick
  • 19 Prozent — Voller Umsatzsteuersatz, der auf alle tierärztlichen Leistungen in Deutschland erhoben wird.
  • 852,9 Mio. Euro — Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuer im Wirtschaftszweig Veterinärwesen im Jahr 2021 (amtliche Statistik).
  • 16.000 — Umsatzsteuerpflichtige im Veterinärwesen 2021, gegenüber 14.018 im Jahr 2016.
  • 2022 — Jahr des Inkrafttretens der novellierten Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die zu erheblich höheren Tierarztkosten führte.
  • Ende 2026 — Erwarteter Abschluss der laufenden wissenschaftlichen GOT-Evaluierung, auf deren Basis die Bundesregierung weitere Maßnahmen prüfen will.

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Infografik BT-Drs. 21/7565
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Im Detail

Eine Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf diese Leistungen ist nach geltendem Unionsrecht daher nicht zulässig. Eine darüberhinausgehende vertiefte Prüfung einer umsatzsteuerlichen Entlastung veterinärmedizinischer Leistungen wurde deshalb nicht vorgenommen.

— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7565, S. 3

Tierarztbesuche unterliegen in Deutschland dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent — und daran wird sich nach aktuellem EU-Recht absehbar nichts ändern. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor, die als BT-Drs. 21/7565 am 11. August 2026 veröffentlicht wurde. Das zuständige Bundesministerium der Finanzen stellt klar: Eine Steuersenkung auf veterinärmedizinische Leistungen ist nach geltendem Unionsrecht unzulässig.

Umsatzsteuer auf Tierarztleistungen: Was gilt aktuell?

Nach § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes gilt für alle Umsätze, die nicht ausdrücklich begünstigt sind, der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Tierärztliche Leistungen fallen weder unter die Steuerbefreiung für humanmedizinische Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) noch unter den ermäßigten Satz von 7 Prozent. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in der Rechtssache C-122/87 entschieden, dass tierärztliche Leistungen nicht unter die Befreiungsregelung für Humanmedizin fallen.

Auf EU-Ebene können ermäßigte Steuersätze nur auf Leistungen angewendet werden, die in Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) aufgeführt sind. Veterinärmedizin fehlt dort. Die zuletzt 2022 durch Richtlinie (EU) 2022/542 überarbeitete Liste hat daran nichts geändert. Da ausschließlich die Europäische Kommission das Initiativrecht für Änderungen dieser Richtlinie besitzt, hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Änderungsoptionen geprüft und auch keine Änderungsinitiative auf EU-Ebene angestoßen.

Datenlage: Steuerzahlen aus dem Veterinärwesen

Konkrete Zahlen zu Umsatzsteuereinnahmen aus tierärztlichen Leistungen kann die Bundesregierung nicht nennen — das Umsatzsteueraufkommen wird statistisch nicht nach einzelnen Leistungskategorien aufgeschlüsselt. Aus der amtlichen Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes (GENESIS-Online, Code 73321) lassen sich jedoch Daten für den gesamten Wirtschaftszweig Veterinärwesen entnehmen: Im Jahr 2021 gab es 16.000 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuer betrug rund 852,9 Millionen Euro. Zum Vergleich: 2016 waren es noch 14.018 Steuerpflichtige und rund 623,2 Millionen Euro. Ob und in welchem Umfang diese Zahlen veterinärmedizinische Behandlungsleistungen im engeren Sinne widerspiegeln, bleibt unklar — der Wirtschaftszweig umfasst auch andere Tätigkeiten.

GOT 2022: Höhere Kosten, offene Fragen

Mit der novellierten Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die 2022 in Kraft trat, stiegen die verbindlichen Mindestgebühren für tierärztliche Leistungen erheblich. Die GOT ist keine bloße Empfehlung, sondern setzt den rechtlich verbindlichen Abrechnungsmaßstab. Tierhalter-Verbände haben der Bundesregierung laut der vorliegenden Antwort Schreiben übermittelt, in denen auf die Problematik hingewiesen wird, dass Tierhalter Behandlungen kranker Tiere aus Kostengründen verschieben oder verzögern könnten. Konkrete Fallzahlen wurden dabei nicht genannt. Seitens der Tierärzteverbände liegen der Bundesregierung keine Berichte über einen Rückgang der Behandlungszahlen vor.

Besonders relevant ist die steuerliche Situation für gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine. Da diese in der Regel keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze erzielen, können sie die auf Tierarztleistungen gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Die 19-prozentige Steuer schlägt damit als endgültige Kostenbelastung durch — direkt zulasten der Mittel für Tierpflege, Kastration, Impfung und Seuchenprävention. Ob und in welchem Ausmaß dies Tierheime wirtschaftlich belastet, hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht untersucht.

Evaluierung der GOT: Ergebnisse für Ende 2026 erwartet

Im Januar 2026 wurde eine wissenschaftliche Evaluierungsstudie zur GOT-Novelle vergeben. Die Studie bezieht verschiedene Interessengruppen ein — darunter Tierhalter, Tierheime, Tierschutzverbände, Landwirte, Tierärzte und Versicherungen. Die Ergebnisse werden für Ende 2026 erwartet. Ausdrücklich nicht Bestandteil der Evaluierung ist die Rolle der Umsatzsteuer: Laut Bundesregierung hat die Umsatzsteuer in der laufenden GOT-Evaluierung keinen besonderen Stellenwert. Ressortabstimmungen zwischen Finanz- und Landwirtschaftsministerium zu möglichen steuerlichen Entlastungsoptionen haben nach Angaben der Bundesregierung nicht stattgefunden.

Nach Abschluss der Evaluierung will die Bundesregierung prüfen, ob gesetzgeberische, verordnungsrechtliche, steuerliche oder europapolitische Maßnahmen abzuleiten sind. Einen konkreten Zeitplan für Entscheidungen nennt die Antwort nicht.

Weiterlesen:

  • Versicherungsfremde Leistungen in der Rentenversicherung
  • Kurzarbeitergeld und versicherungsfremde Leistungen in der Analyse
👥 Wen betrifft das?

Betroffen sind alle Tierhalter in Deutschland, die für Behandlungen den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen. Besonders belastet sind gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine, die keine Vorsteuer abziehen können und die Steuer daher als Vollkosten tragen. Auch landwirtschaftliche Betriebe und Pferdehalter sind von hohen Tierarztkosten zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer betroffen.

⚖️ Antwortverhalten der Bundesregierung

😠😕😐😊

😕 Teilweise beantwortet

Die Bundesregierung hat einen Großteil der Fragen 21 bis 27 mit einem pauschalen Verweis auf die Antwort zu Frage 32 beantwortet, ohne die Einzelfragen inhaltlich zu erschließen. Fragen zu Bundesmittelverwendung und Auswirkungen auf Tierkrankenversicherungen sowie Tierabgaben wurden jeweils lapidar mit 'Nein' beantwortet.

Parlamentarischer Fahrplan

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Tierarzt-Umsatzsteuer: 19% Steuersatz und GOT-Reform im Fokus →

⚖️ Erwähnte Gesetze
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
📖 Begriffe erklärt
GOT (Gebührenordnung für Tierärzte)
Bundesrechtliche Verordnung, die verbindliche Mindest- und Höchstgebühren für tierärztliche Leistungen festlegt. Die novellierte Fassung trat 2022 in Kraft.
Mehrwertsteuersystemrichtlinie
EU-Richtlinie (2006/112/EG), die das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU regelt. Anhang III legt abschließend fest, auf welche Leistungen ermäßigte Steuersätze angewendet werden dürfen.
Vorsteuerabzug
Möglichkeit für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen mit ihrer eigenen Steuerschuld zu verrechnen. Gemeinnützige Einrichtungen haben dieses Recht in der Regel nicht.
❓ Häufige Fragen

Warum gilt für Tierarztbesuche kein ermäßigter Steuersatz?

Veterinärmedizinische Leistungen sind nicht im Anhang III der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufgeführt, der abschließend regelt, auf welche Leistungen ermäßigte Steuersätze angewendet werden dürfen.

Was ist die GOT und warum ist sie relevant?

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) legt verbindliche Mindest- und Höchstgebühren für tierärztliche Leistungen fest. Die novellierte GOT trat 2022 in Kraft und führte zu teils deutlich höheren Tierarztkosten.

Wann liegt die Evaluierung der GOT-Novelle vor?

Laut Bundesregierung werden die Ergebnisse der beauftragten Evaluierungsstudie für Ende 2026 erwartet. Danach will die Bundesregierung über mögliche gesetzgeberische Maßnahmen entscheiden.

Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7565 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

📄 Quelle: Deutscher Bundestag / DIP — BT-Drs. 21/7565 | Antwort | Original-PDF | dip.bundestag.de

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