- Tierarztbehandlungen unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent
- GOT-Novelle 2022 erhöhte Gebühren — Evaluierung läuft seit 2026
- Tierheime können Vorsteuer nicht abziehen und tragen volle Steuerlast
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7349 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die novellierte Tierärztegebührenordnung (GOT) ist seit 2022 in Kraft und hat die verbindlichen Gebühren für tierärztliche Leistungen deutlich erhöht. Parallel dazu gilt nach geltendem Recht der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf alle tierärztlichen Leistungen, während humanmedizinische Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sind. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-122/87 entschieden, dass die EU-rechtliche Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nicht auf Tierarztleistungen erstreckt werden kann. Auf eine frühere Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/4442) hatte die Bundesregierung mitgeteilt, dass ihr keine Auswertung über die Preisauswirkungen der GOT-Novelle nach Tierarten vorliege.
- 19 Prozent — Regelsteuersatz auf tierärztliche Leistungen nach § 12 Absatz 1 UStG
- 7 Prozent — Möglicher ermäßigter Steuersatz, dessen fiskalische Auswirkungen die Anfrage für die Jahre 2020–2025 abfragt
- 2022 — Inkrafttreten der novellierten Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), seitdem deutlich höhere Pflichtgebühren
- 2026 — Geplantes Jahr der wissenschaftlichen Evaluierung der GOT-Novelle laut früherer Regierungsauskunft
- 32 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage zu Steuer, GOT-Reform und Tierschutzfolgen
Im Detail
Eine Tierärztliche Behandlung ist in solchen Fällen keine bloße freiwillige Zusatzleistung. Sie stellt vielmehr ein notwendiges Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Halterpflichten und zur tatsächlichen Gewährleistung von Tiergesundheit und Tierwohl dar.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7349
Tierhalter in Deutschland zahlen auf jeden Tierarztbesuch 19 Prozent Umsatzsteuer — während Arztbesuche beim Menschen vollständig von der Steuer befreit sind. Diese Ungleichbehandlung zwischen Human- und Veterinärmedizin steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7349 der AfD-Fraktion, die am 7. Juli 2026 eingereicht und am 27. Juli 2026 veröffentlicht wurde. Mit 32 Fragen richtet sich die Anfrage an die Bundesregierung und verlangt Auskunft über Steuerrecht, die GOT-Evaluierung sowie die Auswirkungen auf Tierschutzeinrichtungen.
Tierarzt-Umsatzsteuer: Was gilt aktuell?
Nach § 12 Absatz 1 UStG unterliegen tierärztliche Leistungen dem vollen Regelsteuersatz von 19 Prozent. Eine Steuerbefreiung, wie sie § 4 Nr. 14 UStG für humanmedizinische Heilbehandlungen vorsieht, existiert für Veterinärleistungen nicht. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-122/87 klargestellt, dass die unionsrechtliche Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen nicht auf tierärztliche Behandlungen übertragbar ist. Laut Fragesteller zieht dies eine fiskalische Belastung nach sich, obwohl Tierhalter gesetzlich nach § 2 Tierschutzgesetz zur angemessenen Versorgung ihrer Tiere verpflichtet sind — tierärztliche Behandlung ist in vielen Fällen rechtlich geboten, nicht freiwillig.
GOT-Reform 2022 und laufende Evaluierung
Die novellierte Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) gilt seit 2022 und hat die verbindlichen Mindestgebühren für tierärztliche Leistungen erheblich angehoben. Auf eine frühere Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/4442) hatte die Bundesregierung mitgeteilt, dass ihr keine Auswertung darüber vorliege, wie sich die GOT-Novelle auf die Behandlungspreise nach Tierarten ausgewirkt habe. Zugleich kündigte die Regierung an, die GOT-Novelle im Jahr 2026 wissenschaftlich zu evaluieren. Die AfD-Fraktion sieht darin offene Fragen: Die Anfrage erkundigt sich in mehreren Punkten, ob die laufende Evaluierung ausdrücklich die Rolle der Umsatzsteuer, Behandlungsverzicht aus Kostengründen, tierartenbezogene Endpreise sowie die Belastung von Tierheimen untersucht.
Besondere Belastung von Tierheimen und Tierschutzvereinen
Gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine stehen laut Drucksache in einer besonders schwierigen Lage: Da sie in der Regel keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, steht ihnen der Vorsteuerabzug nicht oder nur eingeschränkt zu. Die ihnen von Tierarztpraxen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 19 Prozent verbleibt damit als endgültige Kostenbelastung — ohne steuerliche Neutralisierung. Dies betrifft Leistungen wie Erstversorgung, Kastration, Impfung, Quarantäne und Seuchenprävention bei Fundtieren, Abgabetieren und beschlagnahmten Tieren. Die Anfrage fragt konkret, welche Erkenntnisse der Bundesregierung hierzu seit 2023 vorliegen und welche Entlastungsmaßnahmen geprüft wurden.
Fragen zu Steuereinnahmen und Steuerminderung
Die Anfrage verlangt von der Bundesregierung konkrete Zahlen: Welche Umsatzsteuereinnahmen wurden in den Jahren 2020 bis 2025 aus veterinärmedizinischen Leistungen erzielt? Welche Mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden ergäben sich bei einer Absenkung des Steuersatzes auf 7 Prozent? Außerdem fragt die Anfrage nach der Möglichkeit, Umsätze nach Tierarten — Heimtiere, Nutztiere, Pferde, Wildtiere, Tierheimtiere — statistisch zu differenzieren, um gezielte steuerliche oder förderpolitische Maßnahmen besser abzustützen.
Tierarzt-Umsatzsteuer im EU-Vergleich
Ein weiterer Fragenkomplex betrifft den europäischen Vergleich: Die Anfrage erkundigt sich, ob andere EU-Mitgliedstaaten tierärztliche Leistungen, tierärztliche Arzneimittel oder Leistungen gemeinnütziger Tierschutzeinrichtungen steuerlich ermäßigt behandeln und welche Schlussfolgerungen die Bundesregierung daraus für Deutschland zieht. Zudem fragt die Anfrage, ob die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission oder im Rat der EU eine Änderung des Unionsrechts zugunsten einer steuerlichen Entlastung von Tierarztleistungen angesprochen hat.
Die Bundesregierung hat nach Eingang der Kleinen Anfrage 21 Tage Zeit zur Beantwortung. Die Antwortfrist endet am 17. August 2026. Thematisch verwandt ist auch die Frage der GOT-Abschaffung: Die Vereinigung Deutscher Tierhalter e. V. hatte sich laut Drucksache ausdrücklich für eine vollständige Abschaffung der GOT ausgesprochen und dabei praxisindividuelle Preiskalkulationen sowie Fallpauschalen als Alternativen genannt. Die Anfrage fragt die Bundesregierung, welche Argumente für und gegen eine Abschaffung sprechen und welche alternativen Vergütungsmodelle geprüft wurden.
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Betroffen sind in erster Linie private Tierhalter, die für notwendige veterinärmedizinische Versorgung den vollen Steuersatz tragen. Besonders stark belastet sind gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine, die die Umsatzsteuer auf Tierarztleistungen mangels Vorsteuerabzugsmöglichkeit vollständig selbst tragen. Darüber hinaus betrifft das Thema landwirtschaftliche Betriebe, Pferdehalter sowie einkommensschwache Tierhalter, die notwendige Behandlungen aus Kostengründen möglicherweise aufschieben oder ganz unterlassen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 11.08.2026) Tierarztkosten: 19% Umsatzsteuer bleibt EU-rechtlich Pflicht →
- GOT (Gebührenordnung für Tierärzte)
- Bundesrechtliche Verordnung, die Mindest- und Höchstgebühren für tierärztliche Leistungen verbindlich festlegt. Die zuletzt 2022 novellierte GOT gilt als Preisuntergrenze für alle Tierarztpraxen.
- Vorsteuerabzug
- Unternehmen können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Gemeinnützige Vereine ohne steuerpflichtige Einnahmen haben dieses Recht meist nicht, sodass die Steuer als echter Kostenfaktor verbleibt.
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz
- In Deutschland gilt für bestimmte Waren und Leistungen ein Steuersatz von 7 Prozent statt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent — etwa für Lebensmittel oder Bücher. Tierarztleistungen fallen bisher nicht darunter.
Warum zahlen Tierhalter 19% Steuer auf Tierarztkosten?
Das deutsche Umsatzsteuerrecht behandelt tierärztliche Leistungen als normale steuerpflichtige Dienstleistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Eine Steuerbefreiung wie bei humanmedizinischen Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) existiert für Veterinärleistungen nicht.
Was ist die GOT und warum wurde sie 2022 geändert?
Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) regelt verbindlich die Mindest- und Höchstentgelte für tierärztliche Leistungen. Die Novelle 2022 hat die Gebühren erheblich angehoben; eine wissenschaftliche Evaluierung der Auswirkungen soll laut Bundesregierung im Jahr 2026 erfolgen.
Warum sind Tierheime besonders von der Umsatzsteuer betroffen?
Gemeinnützige Tierheime und Tierschutzvereine führen typischerweise keine steuerpflichtigen Umsätze aus und können daher die ihnen berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Die 19-prozentige Steuer auf Tierarztleistungen bleibt damit als endgültige Kostenlast.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7349 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































