- 3,5 Mrd. Euro Bundesinvestitionshilfen, viele Kommunen können sie nicht abrufen
- Kostenevaluation läuft bis 2030, erste Ergebnisse frühestens Ende 2027
- Betriebskosten-Beteiligung des Bundes steigt auf 1,3 Mrd. Euro jährlich ab 2030
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7794 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) wurde im Oktober 2021 beschlossen und sieht einen stufenweisen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab dem 1. August 2026 vor. Die Kostengrundlagen des Gesetzes beruhen auf Modellrechnungen des Deutschen Jugendinstituts (DJI) aus dem Jahr 2019, die Investitionskosten von bis zu 7,5 Mrd. Euro und jährliche Betriebskosten von rund 4,5 Mrd. Euro bei Vollauslastung schätzten. Bund und Länder vereinbarten am 25. Juni 2026 den Grundsatz der Veranlassungskonnexität für künftige Bundesgesetze — das GaFöG fällt jedoch nicht darunter, da es vor dem Stichtag 1. Oktober 2026 beschlossen wurde.
- 3,5 Mrd. Euro — Bundesinvestitionshilfen für den Ganztagsausbau, die Kommunen bis 2030 abrufen können.
- 1,3 Mrd. Euro/Jahr ab 2030 — Umsatzsteueranteil des Bundes zur dauerhaften Mitfinanzierung der Betriebskosten.
- über 60 Mrd. Euro (2025) — Gesamtvolumen direkter Familienleistungen des Bundes (Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag).
- 16 Prozent — Anstieg des Medianentgelts für Vollzeitbeschäftigte in der Kindertagesbetreuung zwischen 2021 und 2024 (von 3.508 Euro auf 4.077 Euro monatlich).
- 100 Mrd. Euro — Volumen des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes, das Ländern und Kommunen flexible Infrastrukturinvestitionen ermöglicht.
Im Detail
Nach Artikel 6 des GaFöG evaluiert die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7794
Der Ganztagsanspruch für Grundschulkinder ist seit dem 1. August 2026 in Kraft — doch die finanziellen Folgen für Städte und Gemeinden sind noch nicht vollständig bezifferbar. Die Bundesregierung hat am 31. August 2026 auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7586) geantwortet und dabei deutlich gemacht: Belastbare aktuelle Kostendaten liegen noch nicht vor. Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation läuft seit 2024 und soll erstmals zum 31. Dezember 2027 Ergebnisse liefern.
Ganztagsanspruch: Was gilt seit August 2026?
Mit dem Schuljahr 2026/2027 beginnt die stufenweise Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter. Den Auftakt macht Klassenstufe eins. Die Rechtsgrundlage ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom Oktober 2021. Der Bund stellt 3,5 Mrd. Euro Investitionshilfen bereit; hinzu kommt ein Umsatzsteueranteil, der bis 2030 auf 1,3 Mrd. Euro jährlich anwächst. Trotz dieser Bundesmittel verbleiben erhebliche Investitions- und vor allem Betriebskosten bei Ländern und Kommunen.
Kostengrundlagen aus dem Jahr 2019 — noch belastbar?
Die dem Gesetz zugrunde liegenden Bedarfsschätzungen stammen aus Modellrechnungen des Deutschen Jugendinstituts (DJI) von 2019. Das DJI bezifferte die bundesweiten Investitionskosten auf bis zu 7,5 Mrd. Euro und die jährlichen Betriebskosten bei Vollauslastung auf rund 4,5 Mrd. Euro. Seit 2019 haben sich Baupreise und Tariflöhne erheblich verteuert. Ob die ursprünglichen Annahmen noch realistisch sind, kann die Bundesregierung nach eigenen Angaben derzeit nicht beantworten — die Evaluation soll das klären.
Auf die Frage, ob eine externe, vom DJI unabhängige Plausibilisierung geplant ist, verweist die Bundesregierung auf Artikel 6 des GaFöG, der die Evaluation unter Beteiligung der Länder vorschreibt. Eine zusätzliche unabhängige Prüfung ist laut Antwort nicht vorgesehen.
Kommunen zwischen Eigenanteil und Fachkräftemangel
Laut Fragestellung können finanzschwache Kommunen — sogenannte Haushaltssicherungskommunen — die bereitgestellten Bundesinvestitionshilfen vielfach nicht abrufen, weil ihnen der erforderliche kommunale Eigenanteil fehlt oder bürokratische Hürden den Zugang erschweren. Die Bundesregierung geht auf diesen Punkt nicht mit eigenen Zahlen ein, sondern verweist auf den Dritten Bericht zum Ausbaustand ganztägiger Angebote nach § 24a SGB VIII sowie auf das 100-Mrd.-Euro-Infrastrukturfinanzierungsgesetz des Bundes, das Ländern und Kommunen flexible Investitionsmöglichkeiten biete.
Beim Thema Personal verweist die Regierung auf das Fachkräftebarometer Frühe Bildung 2025. Eigene Programme der Bundesagentur für Arbeit speziell für Qualifizierungen im schulischen Ganztag gibt es laut Antwort nicht; Weiterbildungsförderung erfolgt über allgemeine Regelinstrumente. Daten zu Integrationen in den Bereich Ganztagsbetreuung nach geförderten Weiterbildungen werden nicht separat erfasst und liegen daher nicht vor. Das Medianentgelt für Vollzeitbeschäftigte in der Kindertagesbetreuung stieg zwischen 2021 und 2024 um 16 Prozent von 3.508 Euro auf 4.077 Euro monatlich, wie das Fachkräftebarometer ausweist.
Veranlassungskonnexität: Keine Nachbesserung geplant
Bund und Länder haben am 25. Juni 2026 vereinbart, sich bei künftigen Bundesgesetzen am Grundsatz der Veranlassungskonnexität zu orientieren — kurz: Wer ein Gesetz beschließt, trägt die Kosten. Die Fraktion fragte, ob das GaFöG rückwirkend an diesen Standard angepasst wird. Die Bundesregierung verneint: Die Vereinbarung gilt nur für Kabinettsbeschlüsse nach dem 1. Oktober 2026. Das GaFöG fällt nicht darunter.
Auf die Frage nach einem bundesweiten Familiengeld für Eltern, die keinen Ganztagsplatz in Anspruch nehmen, verweist die Bundesregierung auf bestehende Direktleistungen wie Kindergeld, Elterngeld und Kinderzuschlag. Deren Gesamtvolumen beträgt laut Antwort über 60 Mrd. Euro im Jahr 2025. Zudem verweist die Regierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 (1 BvF 2/13), das das frühere Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärte.
Ziele: Teilhabe, Gleichstellung und Vereinbarkeit
Die Bundesregierung begründet den Rechtsanspruch mit bildungs- und gesellschaftspolitischen Zielen: bessere Teilhabechancen für Kinder, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz. Zur empirischen Grundlage für die erwartete Erhöhung der Mütter-Erwerbsbeteiligung verweist sie auf Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) aus den Jahren 2016 und 2020.
Ob der Ganztagsanspruch in der Praxis flächendeckend erfüllt werden kann, bleibt vorerst offen. Die Evaluation zum 31. Dezember 2027 wird zeigen, wie weit die tatsächlichen Kosten von den Planungsannahmen abweichen. Details zur aktuellen Haushaltsfinanzierung des Bundes und zu weiteren kommunalen Belastungsthemen finden sich in verwandten Drucksachen.
Weiterlesen:
- Seehäfen: 15 Mrd. Euro Investitionsbedarf und 38 Mio. Bundeshilfe
- Strafmündigkeit: 95.410 tatverdächtige Kinder unter 14
Unmittelbar betroffen sind Kommunen und Länder, die den Ganztagsausbau finanzieren und umsetzen müssen. Besonders finanzschwache Kommunen (sogenannte Haushaltssicherungskommunen) können die Bundesinvestitionshilfen von 3,5 Mrd. Euro laut Fragesteller teilweise nicht abrufen, weil sie den kommunalen Eigenanteil nicht aufbringen. Eltern von Grundschulkindern sind Anspruchsinhaber, Erzieherinnen und Erzieher sowie pädagogische Fachkräfte stehen im Zentrum des Fachkräftemangels, der den Ausbau bremst.
Bei den zentralen Fragen zu tatsächlichen Kostabweichungen und zur Belastbarkeit der Kostengrundlagen verweist die Bundesregierung auf die laufende Evaluation sowie auf externe Berichte, ohne eigene aktuelle Zahlen zu liefern. Zur Frage nach der Veranlassungskonnexität antwortet sie formal korrekt, aber ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Finanzierungslücke.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Ganztagsanspruch: Kommunen unter Kostendruck ab 2026 →
- Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
- Bundesgesetz vom 2. Oktober 2021, das einen stufenweisen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter ab August 2026 einführt.
- Veranlassungskonnexität
- Grundsatz, dass derjenige die Kosten trägt, der eine Leistung anordnet ('Wer bestellt, bezahlt'). Gilt laut Bund-Länder-Vereinbarung vom 25. Juni 2026 für neue Bundesgesetze ab dem 1. Oktober 2026.
- Haushaltssicherungskommune
- Eine Kommune, die wegen dauerhafter Unterdeckung ihres Haushalts unter besonderer Aufsicht der Kommunalaufsicht steht und nur eingeschränkt investieren darf.
Ab wann gilt der Ganztagsanspruch für Grundschulkinder?
Der Rechtsanspruch gilt stufenweise ab dem 1. August 2026, beginnend mit Kindern der Klassenstufe eins.
Wie viel zahlt der Bund für den Ganztagsausbau?
Der Bund stellt 3,5 Mrd. Euro Investitionshilfen bereit sowie einen Umsatzsteueranteil, der bis 2030 auf 1,3 Mrd. Euro jährlich anwächst.
Wann liegen Ergebnisse der Kostenevaluation vor?
Laut Artikel 6 des Ganztagsförderungsgesetzes evaluiert die Bundesregierung die Kosten zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030; derzeit liegen noch keine Ergebnisse vor.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7794 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































