- 95.410 Kinder unter 14 als Tatverdächtige in der PKS 2025 registriert
- Gewaltkriminalität dieser Altersgruppe stieg auf 14.235 Fälle (+3,3 %)
- Bundesregierung soll Daten zu Jugendamt- und Familiengerichtsmaßnahmen liefern
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7884 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2025 des Bundeskriminalamts weist 95.410 tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren aus — ein Rückgang von 6,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im Bereich der Gewaltkriminalität stieg die Zahl dieser Altersgruppe jedoch um 3,3 Prozent auf 14.235 Fälle. Das BKA hatte bereits in der PKS 2023 festgestellt, dass die Zahl nicht strafmündiger Tatverdächtiger so hoch war wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Die gesetzliche Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren ist in § 19 StGB geregelt und steht seit Jahren in der rechtspolitischen Diskussion.
- 95.410 — Tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren laut PKS 2025, Rückgang um 6,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
- 14.235 — Tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren bei Gewaltdelikten in der PKS 2025, Anstieg um 3,3 Prozent.
- 2015–2025 — Zehnjähriger Zeitraum, zu dem die Anfrage Daten zu Jugendamt- und Familiengerichtsmaßnahmen anfordert.
- 16 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage zu Strafmündigkeit, Interventionsmaßnahmen und Reformplänen.
Im Detail
Die Anzahl nicht strafmündiger Tatverdächtiger sei so hoch gewesen wie seit Jahrzehnten nicht mehr.
— BKA, PKS 2023, zitiert in BT-Drs. 21/7884
Gewaltkriminalität von Kindern unter 14 Jahren steigt weiter: Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) 2025 wurden 14.235 Kinder dieser Altersgruppe im Bereich der Gewaltdelikte als tatverdächtig erfasst — ein Anstieg von 3,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die Gesamtzahl tatverdächtiger Kinder sank zwar um 6,4 Prozent auf 95.410, doch der Gewalttrend setzt sich damit fort. Die AfD-Fraktion richtet auf Grundlage dieser Zahlen mit BT-Drs. 21/7884 vom 7. September 2026 eine Kleine Anfrage mit 16 Fragen an die Bundesregierung.
Was gilt aktuell? — Die Strafmündigkeitsgrenze in Deutschland
In Deutschland sind Kinder unter 14 Jahren gemäß § 19 StGB absolut strafunmündig. Das bedeutet: Wer noch keine 14 Jahre alt ist, kann — unabhängig von der Schwere der Tat — nicht strafrechtlich verfolgt werden. Diese Grenze gilt seit Jahrzehnten unverändert und ist verfassungsrechtlich durch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abgesichert. Für Reaktionen auf Straftaten strafunmündiger Kinder sind ausschließlich Jugendämter nach dem SGB VIII und Familiengerichte nach dem FamFG zuständig — nicht Staatsanwaltschaften oder Strafgerichte.
Strafmündigkeit: Wozu konkret gefragt wird
Die Fragesteller — darunter Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan und Gereon Bollmann — stellen der Bundesregierung ein breites Fragespektrum. Im Mittelpunkt stehen Daten zu staatlichen Interventionsmaßnahmen: Wie häufig wurden Jugendämter zwischen 2015 und 2025 tätig, und welche Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII wurden eingeleitet? Wie oft schalteten Familiengerichte ein, und welche Maßnahmen ordneten sie an? Die Anfrage verlangt zudem Aufschlüsselung nach Deliktsarten — Gewalt-, Eigentums- und Sexualdelikte — sowie nach Altersgruppen (6 bis 9 Jahre und 10 bis 13 Jahre).
Darüber hinaus fragt die Anfrage nach Wiederholungstätern: Wie viele tatverdächtige Kinder wurden in dem genannten Zehnjahreszeitraum mehrfach auffällig? Wie viele standen in Zusammenhang mit Gruppen- oder Bandendelinquenz? Gibt es regionale Schwerpunkte bei der Zunahme — etwa in bestimmten Bundesländern oder Großstädten? Auch soziale Faktoren werden thematisiert: Schulverweigerung, familiäre Verhältnisse und das Verhältnis zwischen polizeilich registrierten Fällen und der Dunkelziffer gehören zum Fragekatalog.
Reformfrage: Plant die Bundesregierung Änderungen?
Eine politisch zentrale Frage betrifft mögliche Reformen: Plant die Bundesregierung Änderungen an der Strafmündigkeitsgrenze des § 19 StGB oder an den bestehenden Interventionsmechanismen? Diese Frage ist politisch brisant, weil eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze in der Rechtspolitik seit Langem diskutiert wird — von Befürwortern als notwendige Reaktion auf zunehmende Jugendgewalt ins Gespräch gebracht, von Kritikern als unverhältnismäßig und pädagogisch kontraproduktiv abgelehnt. Die Anfrage fragt auch, welche wissenschaftlichen Evaluationen zur Wirksamkeit der bestehenden Jugendhilfeinstrumente vorliegen und welche Präventionsprogramme auf Bundes- und Länderebene existieren.
Das Bundeskriminalamt hatte bereits in der PKS 2023 festgestellt, dass die Zahl nicht strafmündiger Tatverdächtiger so hoch war wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Auch die aktuelle PKS 2025 bestätigt: Während die Gesamtzahl tatverdächtiger Kinder rückläufig ist, steigen die Gewaltdelikte weiter. Laut den Fragestellern stellen diese Entwicklungen neue Herausforderungen für Jugendhilfe und Familiengerichtsbarkeit dar.
Zuständigkeiten und strukturelle Grenzen
Die Anfrage thematisiert auch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern: Während der Bund die Strafmündigkeitsgrenze gesetzlich normiert, liegt die Ausführung des Jugendhilferechts bei den Ländern und Kommunen. Laut Drucksache folgt daraus, dass den Ländern keine originäre strafrechtliche Reaktionsmöglichkeit auf deliktisches Verhalten strafunmündiger Kinder zusteht. Die Fragesteller sehen daraus eine fortlaufende Evaluierungspflicht des Bundes. Vergleichbare Diskussionen über die Wirksamkeit staatlicher Förder- und Kontrollmechanismen werden auch in anderen Politikbereichen geführt, etwa bei der Games-Förderung oder der Vergabepraxis öffentlicher Mittel.
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Betroffen sind Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren sowie deren Familien, aber auch Opfer von Straftaten dieser Altersgruppe. Kommunale Jugendämter, Familiengerichte und Schulen stehen vor wachsenden Herausforderungen beim Umgang mit straffällig gewordenen Kindern.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7884) ist am 7. September 2026 eingegangen. Die Bundesregierung muss die Fragen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen beantworten. Eine Antwort liegt derzeit noch nicht vor.
- Strafmündigkeit
- Die Fähigkeit einer Person, für eine Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. In Deutschland beginnt sie mit dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 19 StGB).
- SGB VIII
- Das Sozialgesetzbuch VIII regelt die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, einschließlich der Hilfen zur Erziehung durch Jugendämter.
- PKS
- Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wird jährlich vom Bundeskriminalamt herausgegeben und erfasst alle der Polizei bekannt gewordenen Straftaten inklusive der Tatverdächtigen.
Ab wann sind Kinder in Deutschland strafmündig?
Gemäß § 19 StGB sind Kinder unter 14 Jahren absolut strafunmündig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Was passiert, wenn strafunmündige Kinder auffällig werden?
Zuständig sind ausschließlich Jugendämter und Familiengerichte, die Maßnahmen nach dem SGB VIII und dem FamFG einleiten können.
Wie viele tatverdächtige Kinder unter 14 zählt die aktuelle Statistik?
Die PKS 2025 weist 95.410 tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren aus — ein Rückgang um 6,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr, bei Gewaltdelikten jedoch ein Anstieg auf 14.235 Fälle.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7884 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































