- 150 Mio. Euro für Sanierung von Frauenhäusern bis 2030 eingeplant
- Anzeigequote bei Partnerschaftsgewalt liegt unter 3 Prozent
- Täterarbeit und Lehrpläne bleiben Ländersache ohne Bundeskenntnis
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8003 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Grundlage der Anfrage ist die BKA-Dunkelfeldstudie LeSuBiA, nach der mehr als jede zweite Frau in Deutschland sexuelle Belästigung erlebt und 17,8 Prozent mindestens einen sexuellen Übergriff. Die Istanbul-Konvention des Europarats, seit Februar 2018 in Deutschland rechtsverbindlich, verpflichtet zu umfassenden Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen. Im Dezember 2024 hat das Kabinett die Gewaltschutzstrategie 2025–2030 verabschiedet. Das Gewalthilfegesetz (GewHG) verpflichtet die Länder ab dem 1. Januar 2027, ein bedarfsgerechtes Schutz- und Beratungsangebot sicherzustellen; ein individueller Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.
- Über 50 % — Anteil der Frauen in Deutschland, die laut BKA-Dunkelfeldstudie LeSuBiA mindestens einmal sexuelle Belästigung erlebt haben.
- 18 % — Anteil der Frauen, die körperliche Gewalt in (Ex-)Partnerschaften erfahren, laut LeSuBiA.
- 150 Mio. Euro — Gesamtvolumen für die Sanierung von Frauenhäusern, laut Haushaltsplan bis 2030 eingeplant.
- 7,5 Mio. Euro — Mittel für Bundesmodellprojekte zur Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt, verfügbar bis Ende 2029.
- 1. Januar 2032 — Datum, ab dem ein individueller Rechtsanspruch auf Schutz und fachliche Beratung für alle gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder in Kraft tritt.
Im Detail
Eine trennscharfe Aufschlüsselung nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention ist bei vielen Projekten und Maßnahmen nicht möglich und wird deshalb nicht vorgenommen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8003, Seite 3
Gewalt gegen Frauen ist in Deutschland weit verbreitet: Laut der BKA-Dunkelfeldstudie LeSuBiA erlebt mehr als jede zweite Frau im Laufe ihres Lebens sexuelle Belästigung, 18 Prozent erfahren körperliche Gewalt in (Ex-)Partnerschaften, und 17,8 Prozent erleben mindestens einen sexuellen Übergriff. Zugleich liegt die Anzeigenquote für körperliche Gewalt in Partnerschaften bei Frauen unter 3 Prozent — das Dunkelfeld ist damit außerordentlich groß. Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/7738) in BT-Drs. 21/8003 vom 14. September 2026 umfassend dargelegt, welche Maßnahmen zur Prävention von Gewalt gegen Frauen auf Bundesebene laufen und geplant sind.
Prävention von Gewalt gegen Frauen: Was der Bund finanziert
Die Bundesregierung listet für das Jahr 2026 ein breites Spektrum an Modellprojekten und Kampagnen aus mehreren Ressorts auf. Das Bundesministerium des Innern fördert die Tarn-App „Gewaltfrei in die Zukunft“ mit 3,7 Millionen Euro (Laufzeit bis Ende 2026). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) betreibt die Informationskampagne „Dein Mut findet Rückhalt“ mit 1,3 Millionen Euro und fördert die Bundesfachstelle StoP (Stadtteile ohne Partnergewalt) mit rund 912.000 Euro. Das federführende Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) finanziert unter anderem Projekte gegen digitale Gewalt (je rund eine Million Euro), die Professionalisierung der Täterarbeit sowie die Koordinierungsstellen der Frauenhäuser und des Bundesverbands Frauenberatungsstellen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) stellt für die Sanierung von Frauenhäusern insgesamt 150 Millionen Euro bis 2030 bereit; für 2027 sind laut Haushaltsplan 12,8 Millionen Euro vorgesehen. Für neue Bundesmodellprojekte zur Prävention — unter anderem in den Bereichen Schule, Täterarbeit und digitale Gewalt — stehen bis Ende 2029 insgesamt 7,5 Millionen Euro zur Verfügung, die Projekte werden überwiegend ab 2027 anlaufen.
Was gilt aktuell? Gesetzlicher Rahmen und neue Regeln
Die Istanbul-Konvention ist seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland rechtsverbindlich. Sie verpflichtet zu Primärprävention (Verhinderung von Gewalt), Sekundärprävention (frühzeitige Erkennung und Unterbrechung) und Tertiärprävention (langfristige Unterstützung Betroffener). Das Gewalthilfegesetz (GewHG) verpflichtet die Länder ab dem 1. Januar 2027 zur Sicherstellung bedarfsgerechter Schutz- und Beratungsangebote. Ein individueller Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt am 1. Januar 2032 in Kraft. Neu ist außerdem das im Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz: Familiengerichte erhalten ab dem 1. Juli 2027 die Möglichkeit, in Hochrisikofällen elektronische Überwachung sowie verpflichtende Täterarbeit anzuordnen.
Grenzen der Bundeszuständigkeit bei Prävention von Gewalt gegen Frauen
Auf zahlreiche Fragen der Linken-Fraktion antwortet die Bundesregierung mit dem Verweis auf Länderzuständigkeit. Ob Gleichstellung und gewaltfreie Konfliktlösung in Lehrplänen verankert sind, ob Lehrkräfte regelmäßig zu geschlechtsspezifischer Gewalt geschult werden, und welche Fortbildungsangebote es im Gesundheits- und Sozialbereich gibt: Zu all dem liegen der Bundesregierung laut Drucksache „keine Erkenntnisse“ vor. Auch Daten zur Täterarbeit werden statistisch nicht zentral erfasst — wie viele Kursplätze bundesweit zur Verfügung stehen, ist dem Bund unbekannt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt (BAG TäHG) vertritt nach eigenen Angaben 85 Einrichtungen mit 117 Standorten, die nach dem Qualitätsstandard arbeiten. Die Bundesregierung lehnt darüber hinaus Maßnahmen wie die Entfernung sexistischer Werbung oder Vorgaben zur Berichterstattung zu sexualisierter Gewalt ab — anders als das spanische Gewaltschutzmodell, das die Fragesteller als Vergleich herangezogen hatten. Spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt nach spanischem Vorbild plant die Bundesregierung auf Bundesebene ebenfalls nicht.
Hinsichtlich der von GREVIO (dem Europarats-Expertengremium zur Istanbul-Konvention) im Evaluierungsbericht 2022 geforderten nationalen Präventionsstrategie verweist die Bundesregierung auf ihre im Dezember 2024 verabschiedete Gewaltschutzstrategie 2025–2030 und sieht diese Forderung damit als erfüllt an. Für Familienrichterinnen und -richter sieht ein Referentenentwurf des BMJV künftig Qualifikationsanforderungen zu Gewaltschutzrecht und Dynamiken häuslicher Gewalt vor. Ob diese Anforderungen auf weitere Richtergruppen ausgeweitet werden, berät derzeit eine Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens; ihre Empfehlungen werden voraussichtlich im November 2026 vorliegen.
Weitere aktuelle Parlamentsberichte finden Sie in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 18. September 2026. Auch die Frage nach der Kürzung der Asylverfahrensberatung berührt den Schutz vulnerabler Frauen.
Weiterlesen:
- Bundestag 17.09.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Organspende: Bundestagsantrag stärkt Freiwilligkeit
Direkt betroffen sind Frauen und Mädchen, die von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind oder gefährdet werden. Besonders vulnerable Gruppen umfassen Frauen mit Behinderungen, wohnungslose Frauen und Migrantinnen. Mittelbar betrifft das Thema Fachkräfte in Polizei, Justiz, Gesundheits- und Sozialwesen sowie Einrichtungen der Täterarbeit.
Bei mehreren Fragen zu länderspezifischen Daten (Lehrpläne, Lehrkräfteschulungen, Täterarbeit, Gesundheitsfachkräfte-Fortbildungen) verweist die Bundesregierung auf fehlende eigene Erkenntnisse und Länderzuständigkeit. Die Aufschlüsselung nach Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention lehnt sie pauschal ab.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Gewalt gegen Frauen: 23 Fragen zur Präventionspolitik →
- Istanbul-Konvention
- Völkerrechtlich verbindlicher Vertrag des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, in Deutschland seit Februar 2018 in Kraft.
- Gewalthilfegesetz (GewHG)
- Deutsches Bundesgesetz, das ab 2027 Länder zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsnetzes verpflichtet und ab 2032 einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz einführt.
- GREVIO
- Expertengruppe des Europarats zur Überwachung der Umsetzung der Istanbul-Konvention; sie veröffentlichte 2022 einen Evaluierungsbericht zu Deutschland.
Wie viel Geld fließt in die Frauenhaus-Sanierung?
Laut Antwort der Bundesregierung stehen bis 2030 insgesamt 150 Millionen Euro für die Sanierung von Frauenhäusern bereit; für 2027 sind im Haushaltsplan 12,8 Millionen Euro vorgesehen.
Gilt die Istanbul-Konvention in Deutschland?
Ja, die Istanbul-Konvention ist seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland rechtsverbindlich in Kraft und verpflichtet zu Prävention, Sensibilisierung und Schutzmaßnahmen.
Wann tritt die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Kraft?
Das im Juli 2026 verkündete Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8003 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































