Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8220 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 217.724 Ärztinnen und Ärzte arbeiteten 2024 in deutschen Kliniken
- Prognose: Anstieg auf 231.000 stationäre Ärzte bis 2035
- Verpflichtende Personalbemessung gestrichen – Kliniken entscheiden selbst
Hintergrund
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026) hat den früheren § 137m SGB V gestrichen, der das Bundesgesundheitsministerium zur Erprobung eines ärztlichen Personalbemessungskonzepts verpflichtete. An seine Stelle trat die Generalvorschrift § 137k SGB V, die Krankenhäuser allgemein zur auskömmlichen Personalausstattung verpflichtet, ohne ein spezifisches Instrument vorzuschreiben. Parallel steht die Krankenhausreform mit ihrer Leistungsgruppensystematik und dem Bundes-Klinik-Atlas, der Transparenz über Klinikqualität schaffen soll. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hatte gewarnt, durch den Kostendruck könnten rund 10 Prozent der Stellen in deutschen Krankenhäusern verloren gehen.
- 217.724 — Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte an deutschen Krankenhäusern im Jahr 2024 (Quelle: Statistisches Bundesamt).
- 71.383 — Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte 2024, was rund einem Drittel der Gesamtzahl entspricht.
- 180.418 Vollkräfte — Jahresdurchschnitt der Vollzeitäquivalente 2024 mit direktem Beschäftigungsverhältnis, rund 15.000 mehr als 2018 (164.636).
- 231.000 — Prognostizierte Zahl stationärer Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2035 laut erster Basisprojektion von BIBB, GWS und IAB.
- minus 2 % — Erwarteter Rückgang bei Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin bis 2035 (von ca. 6.900 auf ca. 6.800).
Im Detail
Mit dem Beitragsstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nummer 228 vom 29. Juli 2026) hat sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden, mit der Einführung der Generalvorschrift des § 137k SGB V mehr Verantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung in allen Berufsgruppen in die Hände der Krankenhäuser zu legen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8220, S. 6
In deutschen Krankenhäusern arbeiteten im Jahr 2024 insgesamt 217.724 hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte – rund 71.383 davon in Teilzeit. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8220, veröffentlicht am 25. September 2026) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervor. Die zugehörigen Daten basieren auf der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes.
Ärztliche Personalbemessung: Entwicklung seit 2018
Im Vergleich zu 2018 (164.636 Vollkräfte) ist die Zahl der Vollzeitäquivalente bis 2024 auf 180.418 gestiegen – ein Zuwachs von rund 15.000 Vollkräften. Ein Zehn-Jahres-Vergleich ist laut Statistischem Bundesamt nicht möglich, da detaillierte Gliederungsdaten erst seit der Krankenhausstatistikreform ab 2018 vorliegen. Zu den Ursachen des Personalaufbaus und der Entwicklung der Teilzeitbeschäftigung liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine systematischen Erkenntnisse vor.
Die umfangreichen Tabellen der Drucksache (Anlagen 1–4) schlüsseln das Ärztepersonal nach Fachgebiet, Bundesland, Geschlecht und Beschäftigungsform auf. So entfielen 2024 beispielsweise 16.311 Vollkräfte auf die Anästhesiologie und 12.499 auf die Innere Medizin. Das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen verzeichnete mit 41.814 Vollkräften bundesweit die höchste absolute Ärztezahl.
Was gilt aktuell zur Personalbemessung?
Bis zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026) war das Bundesgesundheitsministerium durch § 137m SGB V verpflichtet, ein Konzept zur bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung zu erproben. Diese Vorschrift wurde gestrichen. An ihre Stelle trat die neue Generalvorschrift § 137k SGB V, die Krankenhäuser allgemein zur auskömmlichen Personalausstattung verpflichtet, ohne ein spezifisches Messinstrument vorzuschreiben. Krankenhäuser können im eigenen Ermessen entscheiden, ob und welche Personalbemessungsinstrumente sie einsetzen – darunter auch das ÄPS-BÄK der Bundesärztekammer auf freiwilliger Basis.
Die Bundesregierung begründet diesen Kurswechsel mit der Reduzierung bürokratischer Belastungen für Kliniken und der Stärkung ihrer Organisationshoheit. Dokumentations-, Nachweis- und Prüfpflichten sollen so vermieden werden.
Ärztliche Personalbemessung und die Krankenhausreform
Die fachärztliche Personalausstattung bleibt laut Bundesregierung ein wesentliches Qualitätskriterium bei der Zuweisung von Leistungsgruppen im Rahmen der Krankenhausreform. Mit den in § 135e SGB V festgelegten fallzahlunabhängigen Mindestvorgaben soll eine Grundlage für die Prüfung durch den Medizinischen Dienst geschaffen worden sein. Der Bundes-Klinik-Atlas, dessen Weiterentwicklung dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dem IQTIG obliegt, enthält Informationen zur ärztlichen Personalausstattung noch nicht vollständig – die Veröffentlichung befindet sich laut Drucksache in konzeptioneller Vorbereitung.
Auf die Frage, welche Fachgebiete derzeit die größten personellen Engpässe aufweisen, antwortet die Bundesregierung, es lägen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Gleichwohl wird ein steigender Behandlungsbedarf durch die alternde Gesellschaft anerkannt, der die Nachfrage nach Gesundheitspersonal weiter erhöhen werde. Mehr dazu auch bei den 17 Fragen zur Pflegeversicherungsreform.
Prognose: Ärztliche Personalbemessung bis 2035
Das Bundesgesundheitsministerium hat im November 2024 das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemeinsam mit der Gesellschaft für wirtschaftliche Strukturforschung (GWS) und dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) mit einem Fachkräftemonitoring beauftragt. Aus der ersten Basisprojektion ergeben sich folgende vorläufige Prognosen: Im stationären Bereich soll die Zahl der erwerbstätigen Ärztinnen und Ärzte auf 229.000 im Jahr 2030 und 231.000 im Jahr 2035 ansteigen (rund 192.000 VZÄ). Die stärksten Zuwächse werden bei Fachärztinnen und Fachärzten für Augenheilkunde, Urologie und Innere Medizin erwartet (je plus rund 6 Prozent). Den stärksten Rückgang prognostiziert die Projektion für die Kinder- und Jugendmedizin (minus rund 2 Prozent). Eine Differenzierung nach Bundesländern oder Krankenhausträgern ist laut Bundesregierung derzeit nicht möglich. Zum Kontext der Finanzierungslage im Gesundheitssystem informiert auch der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026.
Betroffen sind in erster Linie Patientinnen und Patienten, die auf eine ausreichende ärztliche Versorgung in stationären Einrichtungen angewiesen sind. Darüber hinaus betrifft die Frage der Personalbemessung alle rund 217.000 Krankenhausärztinnen und -ärzte sowie die Träger der bundesweit rund 1.800 Kliniken, die künftig eigenverantwortlich über ihre Personalausstattung entscheiden.
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu konkreten Fachgebiet-Engpässen (Fragen 6/7) mit dem Hinweis, es lägen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Fragen zu alternativen Instrumenten (Fragen 24/25) werden durch Verweis auf frühere Antworten abgehandelt, ohne neue Maßnahmen zu benennen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Krankenhaus-Ärztemangel: Personalbemessung ohne Bundesvorgabe →
- Vollzeitäquivalent (VZÄ)
- Rechengröße, die Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auf eine einheitliche Basis bringt. Ein VZÄ entspricht einer Vollzeitstelle.
- ÄPS-BÄK
- Ärztliches Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer – ein freiwilliges Instrument zur Ermittlung des Personalbedarfs in Krankenhäusern, das von der Bundesärztekammer entwickelt wurde.
- Leistungsgruppen
- Im Zuge der Krankenhausreform eingeführte Kategorien, die das stationäre Behandlungsspektrum in 61 Gruppen mit bundeseinheitlichen Qualitätskriterien unterteilen.
Wie viele Ärzte arbeiten in deutschen Krankenhäusern?
Laut Statistischem Bundesamt waren es im Jahr 2024 insgesamt 217.724 hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte; 71.383 davon in Teilzeit.
Was hat sich durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geändert?
Der bisherige § 137m SGB V, der das Gesundheitsministerium zur Erprobung eines Personalbemessungskonzepts verpflichtete, wurde gestrichen. Stattdessen gilt nun § 137k SGB V, der Krankenhäuser allgemein zur auskömmlichen Personalausstattung verpflichtet, ohne ein bestimmtes Messinstrument vorzuschreiben.
Wie viele Krankenhausärzte werden bis 2035 erwartet?
Eine erste Basisprojektion des Bundesinstituts für Berufsbildung erwartet im stationären Bereich rund 231.000 erwerbstätige Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2035, entsprechend etwa 192.000 Vollzeitäquivalenten.





































































