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- Neue Kulturschutzgebiete sollen Windkraft von Denkmälern fernhalten
- Bundesnaturschutzgesetz § 24 soll um Kulturlandschaftsschutz erweitert werden
- Orte wie Neuschwanstein und Wartburg stehen exemplarisch im Fokus
Hintergrund
Der Ausbau von Wind- und Solarenergie führt zunehmend zu Konflikten mit Denkmalpflege und Kulturlandschaftsschutz. In Deutschland sind historisch gewachsene Kulturlandschaften zwar im Bundesnaturschutzgesetz (§ 1) grundsätzlich schutzwürdig, konkrete rechtliche Instrumente wie ein eigener Status für Kulturschutzgebiete fehlen jedoch auf Bundesebene. Einzelne Bundesländer wie Bayern haben im Denkmalschutzgesetz (BayDSchG, Art. 6) bereits Regelungen, die Windkraftanlagen in der Nähe von besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern untersagen können. Das Raumordnungsgesetz benennt Kulturlandschaften zwar, räumt ihnen aber bisher nur informellen Charakter ohne bindende Vorrangwirkung gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien ein.
Im Detail
Entsprechende Bauwerke sind von den jeweiligen Landschaften nicht zu trennen und müssen weiträumig vor verschiedensten raumprägenden Wirkungen durch technische Einrichtungen der Wind- und Solarindustrie geschützt werden.
— Antrag BT-Drs. 21/8371, Feststellungsteil
Windräder und Solaranlagen verändern das Erscheinungsbild von Landschaften oft kilometerweit — auch rund um historisch bedeutsame Orte wie Schloss Neuschwanstein, die Wartburg oder das Hermannsdenkmal im Teutoburger Wald. Mit dem Antrag BT-Drs. 21/8371 vom 6. Oktober 2026 fordert die AfD-Fraktion, genau das künftig zu unterbinden und dafür rechtlich verbindliche Kulturschutzgebiete einzuführen.
Was sehen die Kulturschutzgebiete konkret vor?
Der Antrag enthält fünf Forderungen an die Bundesregierung. Erstens soll in Zusammenarbeit mit Ländern, Kommunen sowie dem Deutschen Historischen Museum, der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und dem Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz eine Bundeskonzeption national bedeutsamer Gedenkstätten, Denkmäler und Erinnerungsorte erarbeitet werden. Zweitens soll das Bundesnaturschutzgesetz in § 24 so ergänzt werden, dass herausragende Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften als zusammenhängende Ensembles mit erweitertem Schutzstatus behandelt werden — unter dem neu zu schaffenden Begriff des Kulturschutzgebiets.
Drittens soll der Schutz dieser Orte als überragendes öffentliches Interesse verankert werden — ein rechtliches Instrument, das derzeit vor allem dem Ausbau erneuerbarer Energien zugutekommt. Viertens soll das Raumordnungsrecht gestärkt werden, sodass Kulturlandschaften bei Nutzungskonkurrenzen ähnlich wie UNESCO-Welterbestätten besonderes Gewicht erhalten. Fünftens betonen die Antragsteller, dass land- und forstwirtschaftliche Nutzungsformen durch den neuen Schutzstatus nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden sollen.
Kulturschutzgebiete: Was gilt aktuell?
Auf Bundesebene fehlt ein eigenständiger rechtlicher Begriff für Kulturschutzgebiete. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt in § 1 zwar historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung und Zersiedelung, bietet aber kein Instrument, das Windkraft- oder Solaranlagen in der Nähe von Denkmälern bindend untersagt. Im Raumordnungsgesetz (§ 2) werden Kulturlandschaften zwar genannt, die entsprechenden Leitbilder haben jedoch bislang nur informellen Charakter und können bei Abwägungsentscheidungen zugunsten erneuerbarer Energien zurückgestellt werden. Einen starken Schutz genießen derzeit nur UNESCO-Welterbestätten, bei denen beeinträchtigende Maßnahmen den Entzug des Titels riskieren. Einige Bundesländer wie Bayern haben im Denkmalschutzrecht bereits spezifische Regelungen für Windanlagen in der Nähe von Baudenkmälern etabliert, eine bundeseinheitliche Lösung besteht aber nicht.
Konflikt: Energieausbau contra Denkmalschutz
Der Antrag zielt auf einen politisch spürbaren Zielkonflikt: Einerseits treibt die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien mit dem Instrument des überragenden öffentlichen Interesses voran, andererseits beklagen Denkmalschützer, Kulturverbände und Tourismusregionen zunehmend die visuelle Beeinträchtigung historischer Landschaften. Der Antrag greift diesen Konflikt auf und versucht, den Schutzstatus für Kulturlandschaften auf dasselbe rechtliche Niveau zu heben wie den Ausbau von Wind- und Solarenergie. Ein entsprechender BVerfG-Beschluss vom 8. Oktober 2024 (1 BvR 1743/16) wird in der Begründung herangezogen, um die Zulässigkeit pauschaler gesetzlicher Feststellungen zum überragenden öffentlichen Interesse zu belegen.
Zum parlamentarischen Umfeld des Antrags bietet ein Blick auf aktuelle Debatten zur Bundestagssitzung vom 6. Oktober 2026 weiteren Kontext. Auch der Themenkomplex staatlicher Förderstrukturen für Kultureinrichtungen wird in der Drucksache berührt, ähnlich wie bei der Debatte um die NGO-Förderung in Thüringen.
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Betroffen sind Betreiber und Kommunen, die Windkraft- oder Solaranlagen in der Nähe historischer Stätten planen, sowie Eigentümer und Nutzer land- und forstwirtschaftlicher Flächen in solchen Regionen. Tourismusregionen rund um national bekannte Denkmäler und Kulturlandschaften wären von neuen Schutzregeln ebenfalls direkt berührt.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8371) wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht und muss zunächst an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Dort beraten die Fraktionen über den Antrag, bevor das Plenum des Bundestages darüber abstimmt. Da die AfD in der aktuellen Wahlperiode keine Regierungsmehrheit stellt, gilt die Ablehnung durch die Mehrheit als wahrscheinlich.
- Kulturschutzgebiet
- Ein im Antrag neu zu schaffender rechtlicher Begriff für Schutzzonen rund um historisch bedeutsame Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften, der Windkraft- und Solaranlagen von diesen Bereichen fernhalten soll.
- Überragendes öffentliches Interesse
- Rechtsfigur im deutschen Verwaltungs- und Verfassungsrecht, die bestimmten Gemeinwohlbelangen bei Interessenabwägungen Vorrang einräumt. Derzeit gilt dieser Status für den Ausbau erneuerbarer Energien.
- § 24 Bundesnaturschutzgesetz
- Regelt den Schutz von Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten. Der Antrag will diesen Paragrafen um den Schutz von Kulturschutzgebieten erweitern.
Was sind Kulturschutzgebiete laut dem Antrag?
Laut Antrag sollen Kulturschutzgebiete rechtlich verbindliche Schutzzonen um historisch bedeutsame Orte, Bauwerke und Kulturlandschaften sein, die Windkraft- und Solaranlagen von diesen Bereichen fernhalten.
Welche Denkmäler nennt der Antrag konkret?
Genannt werden unter anderem das Hermannsdenkmal, die Wartburg, der Reinhardswald, das Völkerschlachtdenkmal, das Wikinger Museum Haithabu und Schloss Neuschwanstein.
Welches Gesetz soll geändert werden?
Der Antrag fordert eine Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 24) sowie eine Stärkung im Raumordnungsrecht, damit Kulturlandschaften bei Nutzungskonkurrenzen mehr Gewicht erhalten.





































































