- 10 Euro monatlich pro Kind von Jahr 6 bis 18 aus dem Bundeshaushalt
- Nur Geburtsjahrgänge ab 2020 sind anspruchsberechtigt
- Evaluation der Verteilungswirkung erst 2031 geplant
Hintergrund
Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente (BT-Drs. 21/7864) beschlossen. Das Vorhaben setzt eine Vorgabe des Koalitionsvertrages der 21. Legislatur um und baut auf der im März 2026 vom Bundestag reformierten staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf. Die Frühstartrente ergänzt das Reformpaket um eine kapitalgedeckte Komponente speziell für Kinder, mit dem Ziel, Finanzkompetenz zu fördern und Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen.
- 10 Euro pro Monat — staatliche Einzahlung je anspruchsberechtigtem Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr aus dem Bundeshaushalt.
- 12 Jahre — garantierter Förderzeitraum je Kind; die Bundesregierung begründet damit die Beschränkung auf Geburtsjahrgang 2020.
- bis zum 35. Lebensjahr — Frist, bis zu der Berechtigte aus der kollektiven Auffanglösung ihr Kapital auf ein individuelles Depot übertragen lassen können.
- 1 Prozent — gesetzlicher Effektivkostendeckel für Standarddepot-Verträge; gilt dauerhaft.
- 2031 — geplantes Evaluierungsjahr, in dem die Inanspruchnahme nach sozialen und wirtschaftlichen Gruppen analysiert werden soll.
Im Detail
Der Regierungsentwurf zur Einführung einer Frühstartrente stellt sicher, dass alle begünstigten Kinder die Förderung grundsätzlich über einen Zeitraum von 12 Jahren erhalten. Bei einer kapitalgedeckten Altersvorsorge ist ein möglichst langer Anlagehorizont von Bedeutung.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8563, S. 2
Ab dem sechsten Geburtstag sollen Kinder des Jahrgangs 2020 und jünger monatlich 10 Euro vom Staat in ein Altersvorsorgedepot erhalten — bis zum 18. Lebensjahr, also über einen Förderzeitraum von zwölf Jahren. Das ist der Kern der geplanten Frühstartrente, über deren Umsetzungsdetails die Bundesregierung am 13. Oktober 2026 in BT-Drs. 21/8563 Auskunft gegeben hat. Die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen beantwortet 31 Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8253).
Was gilt aktuell?
Bislang gibt es in Deutschland keine vergleichbare staatliche Einzahlung in ein Altersvorsorgedepot speziell für Kinder. Die Frühstartrente ist ein neues Instrument, das auf der im März 2026 reformierten staatlich geförderten privaten Altersvorsorge aufbaut. Zertifizierte Standarddepot-Verträge mit einem Effektivkostendeckel von 1 Prozent bilden die Produktgrundlage. Noch liegt der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7864) dem Bundestag zur abschließenden Beratung vor.
Frühstartrente: Wer profitiert, wer geht leer aus?
Die Bundesregierung beschränkt den Anspruch auf Kinder des Geburtsjahrgangs 2020, die im Jahr 2026 ihr sechstes Lebensjahr vollenden. Ältere Jahrgänge sind ausgeschlossen. Die Begründung: Bei kapitalgedeckter Altersvorsorge sei ein möglichst langer Anlagehorizont entscheidend, da Kursschwankungen bei kürzerer Laufzeit stärker ins Gewicht fallen und der Zinseszinseffekt geringer ausfällt. Die Grünen-Fraktion hält diese Eingrenzung laut Vorbemerkung ihrer Anfrage für nicht nachvollziehbar; die Bundesregierung widerspricht dieser Einschätzung ausdrücklich.
Eltern, die keinen individuellen Vertrag für ihr Kind eröffnen, lösen automatisch die kollektive Auffanglösung aus: Die Deutsche Bundesbank verwaltet die Mittel dann als Sondervermögen. Das angesparte Kapital können Berechtigte bis zum vollendeten 35. Lebensjahr auf ein eigenes Depot übertragen. Nicht abgerufenes Geld fällt in den Bundeshaushalt zurück. Als internationales Beispiel für die Risiken dieser Konstruktion nennt die Bundesregierung den britischen „Child Trust Fund“, bei dem ein erheblicher Anteil der Konten unabgerufen blieb.
Soziale Verteilung: Evaluation erst 2031
Ob einkommensschwache Familien überproportional in der kollektiven Auffanglösung verbleiben, lässt die Bundesregierung offen. Sie räumt ein, dass Forschungsergebnisse einen Zusammenhang zwischen geringem Einkommen, geringerer finanzieller Bildung und geringerer Kapitalmarktteilhabe nahelegen. Konkrete Gegenmaßnahmen nennt die Antwort nicht; stattdessen verweist sie auf die geplante Evaluation im Jahr 2031, die die Inanspruchnahme nach sozialen und wirtschaftlichen Gruppen einbeziehen soll. Ähnliche Fragen zur Verteilungswirkung bei Steuerreformen stoßen im Bundestag derzeit auf vergleichbare Datenlücken.
Kosten und Verbraucherschutz ab 18 Jahren
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind auf die staatliche Frühstartrentenförderung keine Abschluss- und Vertriebskosten zulässig; Anbieter müssen diese Kostenanteile selbst tragen. Ab 18 Jahren sind solche Kosten jedoch grundsätzlich erlaubt. Im laufenden parlamentarischen Verfahren soll das Verbot laut Antwort auf die Frühstartrentenförderung begrenzt werden, sodass für privat eingezahlte Beiträge andere Regelungen gelten können. Ein Wechselzwang in teurere Produkte besteht nicht; der bestehende Standarddepot-Vertrag kann auch nach der Volljährigkeit fortgeführt werden.
Finanzbildung und Informationspflichten
Die Frühstartrente soll auch einen Bildungsauftrag erfüllen. Anbieter sind verpflichtet, minderjährigen Anspruchsberechtigten verständliche, niedrigschwellige Informationen zu liefern — etwa grafische Darstellungen der Wertentwicklung und der Kostenstruktur. Eine darüber hinausgehende standardisierte Berichterstattung, die Produkte verschiedener Anbieter direkt vergleichbar machen würde, ist nach Angaben der Bundesregierung nicht vorgesehen. Die nationale Finanzbildungsstrategie des Bundes befindet sich noch in der Ressortabstimmung; das Bundesministerium der Finanzen plant die Vorlage an das Kabinett im Herbst 2026. Fragen zur staatlichen Förderung von Bildungsprogrammen beschäftigen den Bundestag parallel auch in anderen Bereichen, etwa bei der Fördermittelkontrolle öffentlich finanzierter Kampagnen.
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Unmittelbar betroffen sind Familien mit Kindern des Geburtsjahrgangs 2020 und jünger sowie deren Eltern, die über die Eröffnung eines individuellen Depots entscheiden. Kinder älterer Jahrgänge gehen leer aus. Laut Bundesregierung besteht ein Forschungsbefund, dass einkommensschwache Haushalte mit geringerer finanzieller Bildung überproportional in der kollektiven Auffanglösung der Deutschen Bundesbank verbleiben könnten.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen inhaltlich, verweist bei den Fragen zu Synergieeffekten, zum öffentlichen Standarddepot und zu nicht abgerufenem Kapital jedoch pauschal auf bereits gegebene Antworten oder auf künftige Prüfungen im Rahmen der Alterssicherungskommission. Fragen zur Anlagestrategie der kollektiven Auffanglösung werden mit dem Verweis auf noch zu erlassende untergesetzliche Anlagerichtlinien offengelassen.
Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist mit der Antwort des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Oktober 2026 abgeschlossen. Der zugrundeliegende Gesetzentwurf zur Frühstartrente (BT-Drs. 21/7864) liegt dem Bundestag weiterhin zur Beratung vor; die abschließende Abstimmung im Plenum steht noch aus. Eine Evaluation der Verteilungswirkungen ist für 2031 vorgesehen.
- Kollektive Auffanglösung
- Sammelanlage, die von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird und greift, wenn Eltern kein individuelles Depot für ihr Kind eröffnen.
- Standarddepot-Vertrag
- Zertifizierter, einfacher fondsbasierter Sparplan mit gesetzlichem Kostendeckel (Effektivkosten max. 1 %), der als Grundlage für die Frühstartrente zugelassen ist.
- Nachgelagerte Besteuerung
- Steuerliche Behandlung, bei der Erträge während der Ansparphase steuerfrei bleiben und erst in der Auszahlungsphase als Einkommen versteuert werden.
Welche Kinder bekommen die Frühstartrente?
Anspruchsberechtigt sind laut Gesetzentwurf Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 und jünger. Sie erhalten vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot.
Was passiert, wenn Eltern kein Depot eröffnen?
Schließen Eltern keinen individuellen Vertrag, wird das Geld kollektiv von der Deutschen Bundesbank als Auffanglösung verwaltet. Das Kind kann das angesparte Kapital bis zum 35. Lebensjahr auf ein eigenes Depot übertragen lassen; nicht abgerufenes Kapital fällt in den Bundeshaushalt.
Dürfen Anbieter Gebühren auf die staatliche Förderung erheben?
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind keine Abschluss- und Vertriebskosten auf die staatliche Förderung zulässig. Ab 18 Jahren sind solche Kosten grundsätzlich erlaubt; im weiteren parlamentarischen Verfahren soll das Verbot auf die Frühstartrentenförderung begrenzt werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8563 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































