- Alle verglichenen Länder berücksichtigen psychische Störungen bei der Strafbarkeit
- Deutschland prüft als eines weniger Länder auch die Steuerungsfähigkeit des Täters
- Schweden kennt keine formale Schuldunfähigkeit mehr, regelt Folgen anders
Schuldunfähigkeit im internationalen Vergleich
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse (WD 7-30000-0013-0005) die Rechtslage zur Schuldunfähigkeit in neun Ländern untersucht: Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Arbeit wurde im September 2026 abgeschlossen.
Die deutsche Regelung als Ausgangspunkt
Das deutsche Recht regelt die Schuldunfähigkeit in § 20 StGB. Danach handelt ohne Schuld, wer aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung weder das Unrecht der Tat einsehen noch nach dieser Einsicht handeln kann. Die Vorschrift verbindet biologische mit psychologischen Kriterien. § 21 StGB regelt die verminderte Schuldfähigkeit, die zu einer fakultativen Strafmilderung führt. Auch bei Schuldunfähigkeit kann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.
Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Ausland
In allen untersuchten Ländern wird berücksichtigt, ob der Täter zum Tatzeitpunkt an einer psychischen oder neurologischen Störung litt. Die rechtlichen Konsequenzen fallen jedoch unterschiedlich aus.
Frankreich folgt einem ähnlichen Zweistufenmodell wie Deutschland, verwendet jedoch keine medizinischen Kategorien im Gesetzestext. Im Jahr 2022 wurden neue Regelungen eingeführt, die verhindern sollen, dass sich Täter nach freiwilligem Drogenkonsum auf Schuldunfähigkeit berufen können.
Österreich kennt ebenfalls eine dem deutschen § 20 StGB entsprechende Regelung, hat aber keine eigenständige Kategorie der verminderten Schuldfähigkeit. Eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wirkt lediglich als Strafmilderungsgrund.
Polen schließt explizit im Gesetz aus, dass Alkohol- oder Drogenkonsum zur Schuldunfähigkeit führt, sofern der Täter den Zustand voraussehen konnte. Das unterscheidet Polen deutlich von Deutschland.
Schweden hat die Zurechnungsfähigkeit 1965 als förmliche Voraussetzung der Strafbarkeit abgeschafft. Psychische Störungen wirken sich jedoch weiterhin auf die Strafzumessung und die Wahl der Sanktion aus. Freiheitsstrafen bei schweren psychischen Störungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Spanien regelt Strafunfähigkeit in Artikel 20 des Strafgesetzbuchs und schließt ausdrücklich auch Rauschzustände ein, sofern diese nicht absichtlich zur Tatbegehung herbeigeführt wurden.
Das Vereinigte Königreich stützt sich auf die Common-Law-Grundsätze der sogenannten M’Naghten-Regeln von 1843. Diese sind rein kognitiv ausgerichtet: Entscheidend ist, ob der Täter die Art der Tat oder deren Rechtswidrigkeit kannte. Eine gesetzliche Zwischenstufe der verminderten Schuldfähigkeit existiert nicht.
In den Vereinigten Staaten gibt es keine einheitliche Bundesregelung. Auf Bundesebene gilt seit 1984 ein enger Maßstab, der nur auf fehlende Erkenntnis der Rechtswidrigkeit abstellt. 18 Bundesstaaten wenden die breitere ALI-Regel an, die auch fehlende Verhaltenssteuerung einbezieht.
Fazit der Analyse
Die Untersuchung zeigt, dass Deutschland mit der Prüfung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit eine vergleichsweise weitreichende Regelung kennt. Das Institut der verminderten Schuldfähigkeit ist nicht in allen Rechtsordnungen vorgesehen. Auch die Frage, ob selbst herbeigeführte Rauschzustände zur Schuldunfähigkeit führen können, wird international sehr unterschiedlich beantwortet.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)





































































