- Individuelle Kita-Eingliederungshilfe soll durch kollektive Bildungsassistenz ersetzt werden
- 22 Fragen zur Inklusion und Qualitätssicherung im 1. KJHSRG
- Beweislastumkehr droht Familien mit behinderten Kindern zu belasten
Hintergrund
Die Bundesregierung hat mit BT-Drs. 21/8274 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) vorgelegt. Das Reformvorhaben sieht vor, die bisherige individuelle Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen durch eine kollektive Infrastrukturelle Bildungsassistenz zu ersetzen, die auf Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung bereitgestellt werden soll. Der persönliche Einzelfallhilfeanspruch nach § 27 SGB VIII soll grundsätzlich entfallen und nur noch als Ausnahme gelten. Das Gesetzgebungsverfahren läuft seit Oktober 2026 im Deutschen Bundestag.
Im Detail
Ob und inwiefern die geplanten Neuregelungen mit der Zielsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe in Einklang zu bringen sind, erscheint zumindest fraglich.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8777
Kinder mit Behinderungen haben in Deutschland derzeit einen individuellen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen. Dieser persönliche Anspruch soll durch das geplante Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) grundlegend umgestaltet werden. Die Fraktion Die Linke hat dazu mit BT-Drs. 21/8777 vom 23. Oktober 2026 eine Kleine Anfrage mit 22 Fragen an die Bundesregierung eingereicht.
Was gilt aktuell bei der Kita-Inklusion?
Nach geltendem Recht können Kinder mit Behinderungen auf Basis von § 35a SGB VIII einen individuellen Anspruch auf Eingliederungshilfe geltend machen, der ihre konkrete Unterstützung in der Kita – etwa durch eine persönliche Assistenzkraft – absichert. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII stellt dabei sicher, dass individuelle Bedarfe dokumentiert, Ziele vereinbart und Leistungen regelmäßig überprüft werden. Dieses System ist auf den Einzelfall zugeschnitten.
Was ändert das 1. KJHSRG bei der Kita-Inklusion?
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8274) sieht vor, die individuelle Einzelfallhilfe durch eine sogenannte Infrastrukturelle Bildungsassistenz zu ersetzen. Diese soll nicht mehr auf Einzelfallbasis, sondern auf Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung bedarfsgerecht bereitgestellt werden. Der persönliche Rechtsanspruch besteht laut Entwurf künftig nur noch dann, wenn keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a verfügbar sind oder der individuelle erzieherische Bedarf eine persönliche Begleitung zwingend erfordert. Zudem schließt der Gesetzentwurf die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII für die Bildungsassistenz ausdrücklich aus.
Aus Sicht der Fragesteller ergibt sich daraus eine Beweislastumkehr: Familien müssten künftig selbst nachweisen, dass das kollektive Infrastrukturangebot den individuellen Bedarf ihres Kindes nicht abdeckt. Die Linke befürchtet zudem, dass sich faktische Schwerpunkt- oder sogenannte „Inklusionskitas“ herausbilden könnten, wenn Angebote räumlich konzentriert werden.
Offene Fragen zur Qualität und Rechtskonformität
Die Anfrage thematisiert mehrere rechtlich und fachlich ungeklärte Aspekte der Reform. So fragt die Fraktion, auf welcher empirischen Grundlage die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Umstellung die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen verbessert. Ebenso offen bleibt, warum auf bundesgesetzliche Qualifikationsanforderungen für die in der Bildungsassistenz eingesetzten Fachkräfte verzichtet wurde. Kritisch hinterfragt wird auch, ob die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention bei der Systementscheidung ausreichend berücksichtigt wurden.
Ein weiterer Schwerpunkt der Anfrage betrifft die kommunale Ebene. Die Fraktion möchte wissen, welche Mehraufwendungen auf Jugendämter und ehrenamtliche Jugendhilfeausschüsse zukommen und wie verhindert werden soll, dass die Qualität der Bildungsassistenz künftig maßgeblich von den jeweiligen kommunalen Planungsressourcen abhängt. Damit verbunden ist die Frage nach bundesweit vergleichbaren Qualitätsstandards und gleichwertigen Lebensbedingungen.
Die Anfrage greift auch die Frage auf, welche Änderungsvorschläge von Verbänden, Fachorganisationen und Trägern im Gesetzgebungsverfahren geprüft und aus welchen Gründen nicht übernommen wurden.
Hintergrund: Systemwechsel mit weitreichenden Folgen
Der Übergang von einem individualrechtlichen zu einem infrastrukturellen Modell stellt einen grundlegenden Systemwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe dar. Kritiker aus Fachverbänden sehen darin das Risiko, dass bestehende fachliche Standards der Eingliederungshilfe in Kitas abgesenkt werden – vergleichbar mit dem weniger individualisierten Modell der Schulassistenz.
Die Bundesregierung hat die Anfrage bislang nicht beantwortet. Die Antwortfrist nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt beträgt grundsätzlich 14 Tage.
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Direkt betroffen sind Kinder mit Behinderungen und deren Familien, die derzeit auf individuelle Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen angewiesen sind. Darüber hinaus betrifft die Reform Jugendämter, Jugendhilfeausschüsse und kommunale Träger, die künftig für die Planung und Bereitstellung der Infrastrukturellen Bildungsassistenz verantwortlich wären. Auch freie Träger und Fachkräfte in Kitas sind von den möglichen Qualitätsstandard-Änderungen betroffen.
Die Kleine Anfrage ist am 23. Oktober 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung muss die Anfrage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen beantworten. Das zugrundeliegende Gesetzgebungsverfahren zum 1. KJHSRG (BT-Drs. 21/8274) läuft parallel und befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung.
- Infrastrukturelle Bildungsassistenz
- Neues Unterstützungsangebot im geplanten 1. KJHSRG, das kollektiv auf Basis kommunaler Jugendhilfeplanung bereitgestellt werden soll – als Ersatz für den bisherigen individuellen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe in Kitas.
- Eingliederungshilfe
- Leistung nach SGB VIII bzw. SGB IX, die Kindern mit Behinderungen individuelle Unterstützung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht – etwa durch persönliche Assistenz in der Kindertageseinrichtung.
- UN-Behindertenrechtskonvention
- Internationales Abkommen, das Deutschland 2009 ratifiziert hat und das volle gleichberechtigte Teilhabe und ein inklusives Bildungssystem für Menschen mit Behinderungen verbindlich vorschreibt.
Was ist die Infrastrukturelle Bildungsassistenz?
Die Infrastrukturelle Bildungsassistenz ist ein neues Angebot im geplanten 1. KJHSRG, das kollektiv auf Basis der Jugendhilfeplanung bereitgestellt werden soll – anstelle des bisherigen individuellen Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe in der Kita.
Welche Kinder sind von der Reform betroffen?
Betroffen sind vor allem Kinder mit Behinderungen, die bisher einen Anspruch auf persönliche Einzelfallhilfe in Kindertageseinrichtungen haben. Dieser Anspruch soll künftig grundsätzlich entfallen.
Was kritisiert Die Linke an der Reform?
Aus Sicht der Fragesteller droht eine Beweislastumkehr zuungunsten der betroffenen Familien, da diese künftig nachweisen müssen, dass das Infrastrukturangebot den individuellen Bedarf ihres Kindes nicht deckt. Zudem bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit mit der UN-Behindertenrechtskonvention.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8777 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































