- Spurwechsel vom Asylverfahren in Erwerbsmigration seit Dezember 2023 möglich
- Asylverfahrenszeiten zählen bei Einbürgerung nach Spurwechsel nicht mit
- Gesetzesänderung nötig, um Anrechnungslücke zu schließen
Spurwechsel und Einbürgerung: Eine rechtliche Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat das Verhältnis zweier aufenthaltsrechtlicher Regelungen untersucht: den sogenannten Spurwechsel nach § 10 Abs. 3 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 55 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG). Das Dokument stammt vom 9. Oktober 2026 und wurde vom Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) erstellt.
Der Spurwechsel nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG
Seit dem 23. Dezember 2023 ermöglicht § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG in eng begrenzten Ausnahmefällen einen Wechsel vom Asylverfahren in bestimmte Fachkraft- und Erfahrungstitel. Voraussetzung ist, dass der Ausländer seinen Asylantrag zurücknimmt und vor dem 29. März 2023 eingereist ist. Die Norm schafft eine Ausnahme von den grundsätzlichen Sperrwirkungen des § 10 AufenthG, die einen Wechsel vom asylverfahrensbedingten Aufenthalt in andere Aufenthaltstitel erschweren sollen. Ziel dieser Sperrwirkungen ist es, Anreize für die zweckfremde Nutzung des Asylverfahrens zu vermeiden.
Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 55 Abs. 3 AsylG
§ 55 Abs. 3 AsylG regelt, dass Zeiten einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens grundsätzlich nicht auf aufenthaltsdauerabhängige Rechte angerechnet werden. Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn der Betroffene unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt wurde oder ihm internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Diese Regelung gilt auch für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.
Das rechtliche Problem beim Zusammentreffen beider Normen
Wer den Spurwechsel nutzt, muss seinen Asylantrag zurücknehmen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AsylG nicht. Die Folge: Die Zeiten des Asylverfahrens werden bei einer späteren Einbürgerung nicht angerechnet. Der Wissenschaftliche Dienst stellt fest, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Frage offenbar nicht auseinandergesetzt hat. Ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Entscheidung handelt, bleibt offen.
Keine Analogie oder teleologische Reduktion möglich
Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass eine analoge Anwendung oder eine teleologische Reduktion des § 55 Abs. 3 AsylG zugunsten von Spurwechslern rechtlich nicht überzeugend begründbar ist. Der Gesetzgeber hat die Frage der Anrechnung von Asylverfahrenszeiten mit § 55 Abs. 3 AsylG bewusst und umfassend geregelt. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass selbst eine ausdrückliche Ausnahmeregelung im AufenthG nicht auf das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen werden kann. Dies gilt erst recht für die Privilegierung im Rahmen des Spurwechsels.
Ergebnis: Gesetzesänderung erforderlich
Sollte politisch gewollt sein, dass die Zeiten des Asylverfahrens bei Personen, die den Spurwechsel genutzt haben, auch für die Einbürgerung angerechnet werden, wäre nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes eine ausdrückliche Gesetzesänderung erforderlich. Eine Korrektur durch Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung scheidet demnach aus.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)



































































