- 86.000 Sportvereine von BFH-Urteil zu Umsatzsteuer betroffen
- Bundesregierung plant keine rasche gesetzliche Neuregelung
- Kein Nichtanwendungserlass gegen das BFH-Urteil geplant
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. November 2025 (Az. V R 4/23) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins, der Vorsteuerabzug geltend machen wollte, nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach echte Mitgliedsbeiträge bereits dem Grunde nach nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 einem Entschließungsantrag mehrerer Länder zu, der erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten für Vereine beklagt und eine klare gesetzliche Regelung fordert. Bayern beantragte am 10. September 2026 die erneute Beratung des Antrags im Bundesrat.
- 86.000 — So viele gemeinnützige Sportvereine gibt es laut Bundesregierung in Deutschland; die Zahl der konkret betroffenen Vereine ist unbekannt.
- 13. November 2025 — Datum des BFH-Urteils V R 4/23, das die Rechtsunsicherheit auslöste.
- 10. Juli 2026 — Der Bundesrat stimmte dem Entschließungsantrag mehrerer Länder für eine gesetzliche Neuregelung mehrheitlich zu.
- § 4 Nr. 22b UStG — Bestehende Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine, soweit Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Im Detail
Angesichts der sehr unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten und der auch in der Entscheidung des BFH erkennbar werdenden Komplexität der Thematik ist eine rasche Lösung nicht zu erwarten.
— Bundesministerium der Finanzen, BT-Drs. 21/8811, Antwort zu Fragen 10–12
Rund 86.000 gemeinnützige Sportvereine in Deutschland stehen seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2025 vor einer ungeklärten steuerlichen Frage: Müssen ihre Mitgliedsbeiträge künftig der Umsatzsteuer unterworfen werden? Die Bundesregierung hat nun in BT-Drs. 21/8811 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke geantwortet — und räumt dabei erhebliche Rechtsunsicherheit ein, ohne einen konkreten Lösungsweg zu benennen.
Was gilt aktuell?
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis gelten sogenannte echte Mitgliedsbeiträge als nicht umsatzsteuerbar. Die Finanzbehörden gehen davon aus, dass ein Sportverein, der einen allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhebt, keine konkrete Gegenleistung an das einzelne Mitglied erbringt — und damit kein umsatzsteuerrelevanter Leistungsaustausch stattfindet. Sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine sind zudem nach § 4 Nummer 22 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Darunter fallen auch Mitgliederbeiträge, die zur aktiven Teilnahme an Sportkursen, Training oder Wettkämpfen berechtigen.
Das BFH-Urteil zur Vereinssteuer und seine Folgen
Mit seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az. V R 4/23) hat der BFH diese Praxis in Frage gestellt. In dem verhandelten Fall wollte ein gemeinnütziger Sportverein Vorsteuerabzug geltend machen — also die ihm berechnete Umsatzsteuer von seiner Steuerschuld abziehen. Der BFH entschied, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder die Gegenleistung für konkrete Vereinsdienstleistungen darstellen können und damit zu steuerbaren Umsätzen führen. Damit widerspricht das Gericht der Finanzverwaltung und beruft sich auf EU-Vorgaben aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Laut Bundesregierung hat der BFH diese Grundsätze in mehreren vorangegangenen Entscheidungen bereits auf Vereine generell ausgeweitet — nicht nur auf Sportvereine.
Die Bundesregierung bestätigt, dass die Vereinssteuer-Frage alle rund 86.000 Sportvereine grundsätzlich betrifft. Wie viele Vereine konkret Konsequenzen zu spüren bekommen, kann sie nicht schätzen — nach eigenen Angaben fehlen ihr dafür die Daten.
Keine rasche Neuregelung in Sicht
Auf die Frage, bis wann mit einer rechtlichen Lösung zu rechnen ist, antwortet das Bundesministerium der Finanzen ausweichend: „Angesichts der sehr unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten und der auch in der Entscheidung des BFH erkennbar werdenden Komplexität der Thematik ist eine rasche Lösung nicht zu erwarten.“ Offen bleibt, ob die Verwaltungsregelung angepasst oder eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgeschlagen wird. Einen Nichtanwendungserlass — also eine Weisung, das BFH-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden — plant die Bundesregierung ausdrücklich nicht.
Solange keine Neuregelung vorliegt, bleibt die bisherige Verwaltungspraxis in Kraft. Vereine können ihre Beiträge weiterhin als nicht umsatzsteuerbar behandeln. Sie haben aber auch die Möglichkeit, freiwillig der BFH-Rechtsprechung zu folgen, Umsatzsteuer abzuführen und im Gegenzug Vorsteuerabzug geltend zu machen. Die Drucksache macht deutlich, dass diese Wahlmöglichkeit für viele Vereine eine erhebliche organisatorische Belastung darstellt, weil jeder Mitgliedsbeitrag einzeln geprüft werden müsste.
Der Bundesrat hatte am 10. Juli 2026 einem Entschließungsantrag der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen mehrheitlich zugestimmt, der eine klare und praxistaugliche gesetzliche Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung sportbezogener Leistungen fordert. Bayern beantragte am 10. September 2026 die erneute Beratung im Bundesrat. Die Sportministerkonferenz der Länder hatte bereits im März 2026 vor erheblichen organisatorischen Herausforderungen für kleinere Vereine gewarnt. Auch der Freiburger Kreis, die Arbeitsgemeinschaft großer Sportvereine, und der Bund der Steuerzahler haben auf den erhöhten Prüfaufwand hingewiesen.
Für Mitglieder von Sportvereinen bedeutet die anhaltende Rechtsunsicherheit bei der Vereinssteuer im schlimmsten Fall höhere Beiträge — sofern Vereine die Steuerlast weitergeben. Für ehrenamtlich geführte Strukturen ist der bürokratische Aufwand einer Einzelfallprüfung kaum zu stemmen. Die Bundesregierung erklärt zwar, zusätzliche Belastungen so weit wie möglich vermeiden zu wollen, legt aber keinen Zeitplan für konkrete Schritte vor.
Betroffen sind laut Bundesregierung grundsätzlich alle rund 86.000 gemeinnützigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Sportvereine in Deutschland. Besonders kleinere ehrenamtlich geführte Vereine sind belastet, da sie künftig prüfen müssen, welche Leistungsanteile ihrer Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein könnten. Da der BFH die Grundsätze des Urteils bereits auf Vereine generell ausgeweitet hat, sind potenziell auch andere gemeinnützige Organisationen betroffen.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen inhaltlich, weicht jedoch bei konkreten Zeitplänen und Zahlen aus: Zur Frage, wie viele Vereine betroffen sind, erklärt sie, keine Schätzung vornehmen zu können. Bei der Frage nach einem Zeitplan für eine Neuregelung verweist sie auf die Komplexität, ohne einen Termin zu nennen.
Die Anfrage ist mit der Antwort des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8811) abgeschlossen. Eine gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Neuregelung steht noch aus; die Bundesregierung hat keinen Zeitplan genannt. Solange keine Neuregelung vorliegt, gilt die bisherige Verwaltungspraxis fort.
- Vorsteuerabzug
- Das Recht eines Unternehmers oder Vereins, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seiner eigenen Steuerschuld abzuziehen. Voraussetzung ist, dass der Verein selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
- Nichtanwendungserlass
- Eine Weisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltung, ein bestimmtes Gerichtsurteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Bundesregierung schließt einen solchen Erlass hier ausdrücklich aus.
- Echter Mitgliederbeitrag
- Ein Beitrag, den ein Vereinsmitglied zahlt, um die allgemeinen satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu fördern, ohne dafür eine konkrete Gegenleistung zu erhalten. Die Finanzverwaltung stuft solche Beiträge bisher als nicht umsatzsteuerbar ein.
Müssen Sportvereine jetzt sofort Umsatzsteuer auf Beiträge zahlen?
Nein. Die Finanzverwaltung ist weiterhin an die bestehende Rechtslage gebunden, sodass sich an der derzeitigen umsatzsteuerlichen Behandlung der Vereine vorerst nichts ändert. Vereine können aber freiwillig der BFH-Rechtsprechung folgen.
Betrifft das BFH-Urteil nur Sportvereine?
Nein. Der BFH hat bereits in mehreren vorangegangenen Entscheidungen bestätigt, dass die Grundsätze des Urteils nicht ausschließlich auf Sportvereine anwendbar sind, sondern Vereine generell betreffen können.
Was plant die Bundesregierung als Lösung?
Die Bundesregierung prüft, ob die Verwaltungsregelung angepasst oder dem Gesetzgeber eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgeschlagen wird. Einen Nichtanwendungserlass plant sie ausdrücklich nicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8811 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































