Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8413 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Amt des Bundesopferbeauftragten wird dauerhaft gesetzlich verankert
- Personal- und Sachkosten von rund 1,04 Mio. Euro jährlich sind bereits im Haushalt
- Daten von Betroffenen dürfen spezialgesetzlich verarbeitet und bis zu 20 Jahre gespeichert werden
Hintergrund
Nach dem Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 fehlte Betroffenen laut Entwurf eine zentrale Anlaufstelle des Bundes. 2017 wurde Kurt Beck als Beauftragter ernannt, 2018 das Amt dauerhaft per Kabinettbeschluss eingerichtet. Zudem fordert Artikel 24 der EU-Richtlinie 2017/541 Unterstützungsdienste für Terroropfer.
- 72.000 Euro — jährliche Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Beauftragten.
- 65.000 Euro — jährlicher Sachmittelbedarf des Beauftragten.
- 855.292 Euro — jährliche Personalmittel der Geschäftsstelle.
- 20 Jahre — Höchstfrist für die Speicherung von Betroffenendaten, verlängerbar um je fünf Jahre.
Im Detail
Der Staat hat daher gegenüber Betroffenen terroristischer Gewalttaten eine besondere Verantwortung.
— Problem und Ziel, BT-Drs. 21/8413
Das Amt des Bundesopferbeauftragten soll dauerhaft gesetzlich verankert werden. Die Bundesregierung hat dazu in der Drucksache 21/8413 vom 7. Oktober 2026 den Entwurf eines Bundesopferbeauftragtengesetzes (BOpfBeG) vorgelegt. Der oder die Beauftragte soll Betroffenen terroristischer Straftaten im Inland als feste Ansprechperson des Bundes dienen. Bisher beruht das Amt auf Kabinettbeschlüssen.
Was gilt aktuell?
Seit 2017 gibt es einen Beauftragten der Bundesregierung für die Opfer des Anschlags auf dem Breitscheidplatz. Das Kabinett machte daraus 2018 eine dauerhafte Stelle und benannte sie 2022 um, damit auch Betroffene rechtsextremistischer Anschläge wie in Halle und Hanau erfasst sind. Eine gesetzliche Grundlage fehlt bislang. Auch die Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen hat keine spezialgesetzliche Basis.
Zuständigkeit und Aufgaben des Bundesopferbeauftragten
Der Beauftragte ist zuständig für Betroffene terroristischer Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB, wenn diese bundesweite Bedeutung haben. Er springt außerdem ein, wenn eine Betreuung durch ein Land nicht gewährleistet ist. Eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt dauerhaft bestehen. Betroffene sind Verletzte, Angehörige Getöteter und Menschen im gemeinsamen Haushalt, unmittelbare Zeugen, Ersthelfer sowie Personen mit unmittelbarem wirtschaftlichem Schaden.
Zu den Aufgaben zählen Information über finanzielle und psychosoziale Hilfen, die Vermittlung in Hilfsangebote, Unterstützung im Umgang mit Behörden, die Vernetzung von Bund, Ländern und Kommunen, die Interessenvertretung in der Öffentlichkeit sowie die Beratung öffentlicher Stellen zu Gedenken und Erinnern. Rechtsdienstleistungen und Psychotherapie erbringt der Beauftragte nicht; für Betroffene entstehen keine Kosten. Die Zuständigkeit der Landesopferbeauftragten bleibt unberührt.
Datenverarbeitung und Auskunftsrechte
Der Beauftragte kann öffentliche Stellen um Informationen und personenbezogene Daten ersuchen. Staatsanwaltschaften müssen auf Aufforderung unverzüglich vorhandene Daten übermitteln, insbesondere zu Zahl und Identität der Betroffenen; dazu können auch besondere Datenkategorien wie Gesundheitsdaten gehören. § 479 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. Daten dürfen an zuständige öffentliche Stellen, an ein psychosoziales Beratungstelefon und, ohne besondere Kategorien, an Versicherer weitergegeben werden. Betroffene können der Verarbeitung widersprechen. Die Daten sind spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Erhebungsjahres zu löschen, die Frist ist um jeweils fünf Jahre verlängerbar.
Kosten und EU-Umsetzung
Das Amt bleibt ehrenamtlich. Laut Entwurf entstehen im Vergleich zum Ist-Zustand keine Mehrausgaben, da alle Mittel bereits im Einzelplan 07 veranschlagt sind. Mit dem Gesetz setzt die Bundesregierung Artikel 24 der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung um; die EU hatte laut Entwurf Defizite bei der Umsetzung gerügt und eine ausdrückliche Rechtsgrundlage verlangt.
Weiterlesen:
- KRITIS-Angriffe: PKS soll Sachbeschädigung gesondert zählen
- EUDI-Wallet: Rechtliche Grundlagen für BZSt-Datenzugriff
Betroffen sind Verletzte, Hinterbliebene, Zeugen, Ersthelfer und wirtschaftlich Geschädigte nach terroristischen Straftaten im Inland.
Bundesrat: Der Bundesrat schlägt vor, die Datenübermittlung durch die Polizei auszuschließen, wenn polizeiliche Aufgaben gefährdet würden. Die Bundesregierung sieht keinen Anpassungsbedarf.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. Oktober 2026 dem Bundestag zugeleitet. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen, die Bundesregierung lehnt dessen Änderungsvorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Es folgen Beratung im Ausschuss und Abstimmung im Plenum. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- § 89a StGB
- Regelt die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und enthält die Legaldefinition der terroristischen Straftat, an die das Gesetz anknüpft.
- Legaldefinition
- Eine im Gesetz selbst festgelegte Begriffsbestimmung.
Wer ist künftig zuständig?
Der oder die Beauftragte betreut Betroffene terroristischer Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB bei bundesweiter Bedeutung oder wenn eine Betreuung durch das Land nicht gewährleistet ist.
Was kostet das Amt?
Die Aufwandsentschädigung beträgt 72.000 Euro jährlich, hinzu kommen 65.000 Euro Sachmittel sowie 855.292 Euro Personalmittel und rund 50.000 Euro Sachmittel für die Geschäftsstelle. Laut Entwurf entstehen keine Mehrausgaben.
Wer zählt als Betroffener?
Verletzte, Angehörige Getöteter, unmittelbare Zeugen, Ersthelfer und Personen mit unmittelbarem wirtschaftlichem Schaden.




































































