Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8093 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Desiderius-Erasmus-Stiftung: Förderbescheid seit Juli 2024 ausständig
- 13,2 Prozent des Globalzuschuss-Titels (193,6 Mio. Euro 2026) stehen ihr zu
- Alle anderen Stiftungen wurden am 18. Mai 2026 beschieden und erhalten Zahlungen
Hintergrund
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) ist am 23. Dezember 2023 in Kraft getreten und regelt erstmals gesetzlich, unter welchen Voraussetzungen politische Stiftungen Bundesfördermittel erhalten. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die nahestehende Partei in drei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten war. Für die AfD und damit für die Desiderius-Erasmus-Stiftung trat diese Bedingung erst mit der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 ein. Die Bundesregierung hatte auf eine erste Anfrage (BT-Drs. 21/6284) und eine Folgeanfrage (BT-Drs. 21/7229) bereits Verfahrensdaten mitgeteilt; mit BT-Drs. 21/8093 vom 21. September 2026 folgt nun eine dritte Antwort zu offengebliebenen Punkten.
- 193.574.000 Euro — Gesamtansatz Globalzuschüsse für politische Stiftungen im Bundeshaushalt 2026 (Einzelplan 06, Kapitel 0601, Titel 685 12)
- 13,2 Prozent — Verteilungsanteil der Desiderius-Erasmus-Stiftung am Globalzuschuss-Titel, vorbehaltlich der Förderfähigkeitsprüfung
- 3. Juli 2024 — Datum der Aktenanlage beim Bundesministerium des Innern; die eigentliche Prüfung begann erst im September 2025
- 18. Mai 2026 — Datum der Bescheide für alle anderen sechs politischen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2026
- 2 Abfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz — am 10. Dezember 2025 und am 10. April 2026 — im laufenden Verfahren der Desiderius-Erasmus-Stiftung
Im Detail
Mit dem Ergebnis der vorgezogenen Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 ist erstmals die Fördervoraussetzung des § 2 Absatz 2 Satz 1 StiftFinG eingetreten, weil die AfD als die der Desiderius-Erasmus-Stiftung nahestehende Partei in der dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen ist.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8093, Antwort zu Fragen 11–12d
Über zwei Jahre nach Eingang der ersten Anträge der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Globalzuschüsse hat das Bundesministerium des Innern noch immer keine abschließende Entscheidung über die Förderfähigkeit der AfD-nahen Stiftung getroffen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 21. September 2026 auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8093) hervor. Die Antwort ist die dritte in einer Reihe parlamentarischer Nachfragen zur Anwendung des Stiftungsfinanzierungsgesetzes.
Prüfverfahren Desiderius-Erasmus-Stiftung: Chronologie und Verfahrensstand
Laut Drucksache legte das Bundesverwaltungsamt die Akte am 3. Juli 2024 an. Der eigentliche Prüfbeginn erfolgte nach Regierungsangaben erst im September 2025 — mehr als ein Jahr später. Zum Zeitpunkt der Antwort sind zwei Abfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt: am 10. Dezember 2025 und am 10. April 2026. Das Bundesministerium des Innern richtete zum 8. September 2025 eine eigene „Projektgruppe Stiftungsfinanzierung“ ein, die zum 31. März 2026 wieder aufgelöst und in die Regelstruktur überführt wurde. Eine abschließende Entscheidung liegt weiterhin nicht vor. Die Stiftung hat seit dem 2. Januar 2026 eine postalische Rückmeldung auf Informationsanforderungen eingereicht; über weitere Verfahrensschritte gegenüber der Stiftung äußert sich die Bundesregierung unter Verweis auf den laufenden Charakter des Verfahrens nicht.
Was gilt aktuell für die Stiftungsförderung?
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz trat am 23. Dezember 2023 in Kraft. Es legt fest, dass eine politische Stiftung grundsätzlich förderfähig ist, wenn die ihr nahestehende Partei in drei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden in Fraktionsstärke in den Bundestag eingezogen ist (§ 2 Absatz 2 Satz 1 StiftFinG). Für die Desiderius-Erasmus-Stiftung trat diese Voraussetzung erst mit der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 ein — weshalb ihre Anträge für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom Bundesverwaltungsamt abschlägig beschieden wurden (am 8. Mai 2024 bzw. 18. Dezember 2025). Eine nachträgliche Auszahlung für diese Haushaltsjahre scheidet laut Bundesregierung aus, da die Ablehnungsbescheide bestandskräftig sind. Für das Haushaltsjahr 2026 laufen Prüfung und Verfahren weiterhin.
Förderanteile und Zahlungsflüsse im Vergleich
Der Verteilungsschlüssel des StiftFinG weist der Desiderius-Erasmus-Stiftung 13,2 Prozent des Globalzuschuss-Titels zu — mehr als der Heinrich-Böll-Stiftung (11,8 %) oder der Rosa-Luxemburg-Stiftung (8,5 %). Im Haushaltsjahr 2026 beläuft sich der Gesamttitel auf 193.574.000 Euro, gegenüber 168.000.000 Euro im Vorjahr. Rechnerisch entspräche der Anteil der Desiderius-Erasmus-Stiftung damit rund 25,5 Millionen Euro. Alle anderen sechs Stiftungen erhielten am 18. Mai 2026 ihre Bescheide und beziehen seitdem laufende Abschlagszahlungen: So verzeichnet etwa die Friedrich-Ebert-Stiftung allein im Zeitraum Januar bis September 2026 Zahlungen in Höhe von über 30 Millionen Euro (Anlage 2). Die Konrad-Adenauer-Stiftung erhielt im gleichen Zeitraum mehr als 35 Millionen Euro. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung hingegen erhält nichts, solange keine Förderentscheidung vorliegt. Ob die Mittel des Haushaltsjahres 2026 bei einem Verfall zum Jahresende noch nachgezahlt werden können, beantwortet die Bundesregierung unter Verweis auf das laufende Verfahren nicht.
Behördenzuständigkeit und interne Prozessbeschreibung
Die Drucksache klärt auch eine bislang offene Zuständigkeitsfrage: Das Bundesministerium des Innern trifft die inhaltlichen Feststellungen zu den Fördervoraussetzungen und übermittelte das Ergebnis für die fünf im Mai 2026 beschiedenen Stiftungen per E-Mail vom 11. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsamt, das die formellen Bescheide erlässt. Für das Prüfverfahren existiert laut Regierungsangaben lediglich eine finale interne Prozessbeschreibung vom 17. Mai 2024. Diese befindet sich seit April 2026 in Überarbeitung und soll die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis abbilden; die Überarbeitung ist laut Antwort in der Abschlussphase. Das Aktenzeichen teilt die Bundesregierung nicht mit — es bestehe kein öffentliches Interesse an dieser Angabe. Die Frage, ob der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine förmliche Anhörung nach § 28 VwVfG gewährt werden müsse, beantwortet die Regierung mit dem Hinweis, dass es sich um einen beantragten begünstigenden Verwaltungsakt handele, bei dem § 28 Absatz 1 VwVfG mangels Eingriffs in Rechte eines Beteiligten nicht einschlägig sei.
Im Kontext dieser Fragen zur Lücken in Gesetzentwürfen und zu Verteilungsfragen im Bundeshaushalt zeigt das Verfahren um die Stiftungsfinanzierung, wie lang Verwaltungsverfahren bei erstmalig anzuwendenden Gesetzen dauern können. Auch die politische Debatte um staatliche Mittelflüsse wird durch derartige Verfahrensverzögerungen befeuert.
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Unmittelbar betroffen ist die Desiderius-Erasmus-Stiftung als einzige der sieben antragstellenden Stiftungen ohne abschließenden Förderentscheid für das Haushaltsjahr 2026. Mittelbar berührt das Verfahren alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, da der Globalzuschuss-Titel im Bundeshaushalt 2026 auf 193.574.000 Euro angewachsen ist und die Verteilung auf sechs statt sieben Stiftungen erfolgt, solange die Prüfung läuft.
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu äußeren Verfahrensdaten (Aktenanlage, Abfragedaten beim Verfassungsschutz, Prozessbeschreibung) konkret, verweist jedoch bei allen Fragen zum laufenden Prüfverfahren pauschal auf die Begründung in der Antwort zu BT-Drs. 21/6284. Fragen zu Bearbeitungsschritten zwischen Juli 2024 und September 2025 sowie zum Verfahrensstand gegenüber der Stiftung wurden ebenfalls mit diesem Verweis abgewehrt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Desiderius-Erasmus-Stiftung: Förderprüfung seit 2024 offen →
- Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)
- Am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenes Gesetz, das die staatliche Förderung politischer Stiftungen erstmals gesetzlich regelt und Fördervoraussetzungen sowie Verteilungsschlüssel festlegt.
- Globalzuschuss
- Pauschalförderung aus dem Bundeshaushalt für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit der politischen Stiftungen, vergeben über Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel 685 12.
- § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Ermöglicht einer Partei, Klage zu erheben, wenn eine Behörde über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat (Untätigkeitsklage).
Warum erhielt die Desiderius-Erasmus-Stiftung bisher keine Förderung?
Für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wurden ihre Anträge abgelehnt, weil die AfD erst mit der Bundestagswahl 2025 erstmals in der dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke vertreten ist — eine gesetzliche Voraussetzung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 StiftFinG. Die Prüfung für 2026 ist noch nicht abgeschlossen.
Wie hoch wäre der Förderanteil der Desiderius-Erasmus-Stiftung?
Laut Verteilungsschlüssel nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz stehen ihr 13,2 Prozent des jeweiligen Haushaltstitels zu. Im Haushaltsjahr 2026 beläuft sich der Gesamttitel auf 193.574.000 Euro.
Welche Behörde entscheidet über die Förderfähigkeit?
Das Bundesministerium des Innern trifft die inhaltlichen Feststellungen zu den Fördervoraussetzungen und übermittelt das Ergebnis per E-Mail an das Bundesverwaltungsamt, das den Bescheid erlässt.



































































