- 40 Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften seit 2024 gemeldet
- Bundesnetzagentur handelt bei Energy Sharing-Regelungen unabhängig
- Deutschlandfonds startet für Energieversorgungsunternehmen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6325 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Energy Sharing wurde durch § 42c EnWG ermöglicht, der im Dezember 2025 in Kraft getreten ist. Netzbetreiber müssen seit dem 1. Juni 2026 die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie innerhalb ihrer Bilanzierungsgebiete sicherstellen. Die Grünen sehen in den aktuellen geplanten Änderungen am EEG durch Wirtschaftsministerin Katherina Reiche negative Auswirkungen auf die Bürgerenergie.
- 40 Windenergieanlagen — Von Bürgerenergiegesellschaften seit 2024 bei der Bundesnetzagentur gemeldet
- 17 Anlagen — Davon wurden allein 2026 registriert (Stand 27. Mai)
- 40 Prozent Förderung — Maximaler Investitionskostenzuschuss für Wärmegenossenschaften
- 1. Juni 2026 — Stichtag für verpflichtende Energy Sharing-Umsetzung durch Netzbetreiber
Im Detail
Nach Inkrafttreten der Regelung zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie im Dezember 2025 ist nun zunächst abzuwarten, welche Modelle sich entwickeln und umgesetzt werden.
— Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/6325
Die Bundesregierung sieht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf beim Energy Sharing, das Bürgern die gemeinsame Nutzung von selbst erzeugtem Strom ermöglichen soll. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen gibt sie an, dass der mit § 42c EnWG geschaffene Rahmen noch nicht für massentaugliche Geschäftsmodelle geeignet sei.
Das Energy Sharing-Modell trat im Dezember 2025 in Kraft. Netzbetreiber sind seit dem 1. Juni 2026 verpflichtet, die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie innerhalb ihrer Bilanzierungsgebiete sicherzustellen. Die praktische Umsetzung stockt jedoch noch.
Was gilt aktuell?
Bisher können Bürger ihren selbst erzeugten Strom nur direkt vor Ort nutzen oder ins Netz einspeisen. Das neue Energy Sharing sieht vor, dass mehrere Haushalte oder Unternehmen gemeinsam Strom aus einer Anlage nutzen können, auch wenn sie nicht am selben Standort sind. Alle Teilnehmer müssen sich im selben Bilanzierungsgebiet befinden.
Die Grünen-Fraktion weist in ihrer Anfrage auf Hürden für Bürgerenergieprojekte hin. Sie sieht negative Auswirkungen geplanter EEG-Änderungen durch Wirtschaftsministerin Katherina Reiche. Seit 2024 haben Bürgerenergiegesellschaften 40 Windenergieanlagen bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Davon 17 im laufenden Jahr.
Finanzierungshürden bei Bürgerenergie
Die Grünen sehen einen zentralen Aspekt bei der Finanzierung von Bürgerenergieprojekten. Kreditinstitute würden oft die von Bürgerenergiegesellschaften errichteten Anlagen nicht als Sicherheit anerkennen, da sie im Falle eines Kreditausfalls nicht als Bürgerenergiegesellschaft gelten würden und somit nicht die speziellen Vergütungen erhielten.
Die Bundesregierung verweist auf bereits bestehende Förderungen. Bürgerenergiegesellschaften können Windenergieanlagen ohne Ausschreibung errichten und erhalten Förderung nach dem EEG. Die Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ unterstützt angehende Projekte zudem bei den hohen Planungs- und Genehmigungskosten.
Deutschlandfonds für Energieprojekte
Der im Dezember 2025 gestartete Deutschlandfonds soll auch Energieversorgungsunternehmen und Genossenschaften Zugang zu Finanzierungsmitteln verschaffen. Bund und KfW arbeiten zudem an einem Investitionskredit Energieversorgung mit anteiligen Haftungsfreistellungen.
Für Wärmegenossenschaften sind im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze bis zu 40 Prozent Investitionskostenzuschüsse möglich. Die Bundesregierung plant derzeit eine grundlegende Überarbeitung der Fernwärmeverordnungen. Dabei werden auch die rechtlichen Auswirkungen auf Wärmenetzgenossenschaften geprüft.
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Betroffen sind Bürgerenergiegesellschaften, Energiegenossenschaften und private Verbraucher, die gemeinsam Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und nutzen möchten. Auch Wärmegenossenschaften könnten von den diskutierten Regelungen profitieren.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen sachlich, verweist jedoch häufig auf die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und will bei vielen Punkten weitere Entwicklungen abwarten, bevor konkrete Maßnahmen ergriffen werden.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 08.06.2026) Grüne decken Bürgerenergie-Probleme auf: 19 kritische Fragen →
- Energy Sharing
- Gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien durch mehrere Verbraucher innerhalb eines Bilanzierungsgebiets.
- Bürgerenergiegesellschaft
- Zusammenschluss von Bürgern zur gemeinsamen Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien, oft als Genossenschaft organisiert.
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing ermöglicht es Bürgern, gemeinsam erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien innerhalb eines Bilanzierungsgebiets zu nutzen und zu teilen.
Welche Hürden sehen die Grünen?
Die Grünen kritisieren regulatorische Hürden beim Energy Sharing-Modell und fordern konkrete Nachbesserungen für massentaugliche Geschäftsmodelle.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6325 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































