- UN-Expertin kritisiert § 188 StGB als Einschränkung der Meinungsfreiheit
- Parteiverbote seien laut Irene Khan demokratiegefährdend
- AfD fragt nach Konsequenzen und Offenlegung von UN-Konsultationsprotokollen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7326 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, Irene Khan, führte im Frühjahr 2026 offizielle Konsultationen mit der Bundesregierung durch. Dabei äußerte sie öffentlich Bedenken gegenüber der deutschen Praxis im Umgang mit freier Meinungsäußerung — insbesondere zur Anwendung von § 188 StGB (Politikerbeleidigung) und zu laufenden Bestrebungen, politische Parteien zu verbieten. Der Paragraph ermöglicht verschärfte Strafverfolgung bei Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens. Parteiverbote sind in Deutschland grundsätzlich möglich, bedürfen aber einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Im Detail
„Die Demokratie durch das Verbot politischer Parteien zu retten, untergräbt die Demokratie selbst.“
— Irene Khan, UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, zitiert in BT-Drs. 21/7325
Die Meinungsfreiheit in Deutschland steht laut einer UN-Expertin unter Druck. Irene Khan, UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, kritisierte in Interviews öffentlich, dass der Spielraum für freie Meinungsäußerung in der Bundesrepublik schrumpfe — insbesondere durch den Einsatz des Politikerbeleidigungsparagraphen § 188 StGB. Die AfD-Fraktion nimmt diese Kritik zum Anlass für eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7325) vom 24. Juli 2026 und stellt der Bundesregierung zehn konkrete Fragen.
UN-Kritik an Meinungsfreiheit und § 188 StGB
Irene Khan bemängelte laut den in der Drucksache zitierten Quellen mehrere Punkte: Der Begriff „Extremismus“, den der Verfassungsschutz verwende, sei nicht klar definiert. Der übermäßige Einsatz des Strafrechts sei gefährlich. Und der Politikerbeleidigungsparagraph § 188 StGB schränke die öffentliche Kritik an Amtsträgern ein. Besonders deutlich äußerte sich Khan zu Parteiverbotsbestrebungen:
„Die Demokratie durch das Verbot politischer Parteien zu retten, untergräbt die Demokratie selbst.“
Parteiverbote seien laut Khan „sehr, sehr einschneidende Maßnahmen“, die „nur im Extremfall ergriffen werden“ sollten. Produktiver sei es, die politischen Ursachen der Unzufriedenheit der Bürger zu adressieren.
Was gilt aktuell?
§ 188 StGB sieht eine Strafschärfung für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegenüber Personen des politischen Lebens vor, wenn die Tat geeignet ist, deren öffentliches Wirken zu beeinträchtigen. Kritiker sehen darin einen Schutzwall für Politiker, der über das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinausgeht. Parteiverbote sind in Deutschland nach Artikel 21 Grundgesetz grundsätzlich möglich — der Antrag muss beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden. In der Vergangenheit gab es erfolglose Verbotsverfahren unter anderem gegen die NPD (2003 und 2017).
Die zehn Fragen der Anfrage zu Meinungsfreiheit und Parteiverboten
Die AfD-Abgeordneten um Ronald Gläser fragen die Bundesregierung unter anderem: Teilt sie den Befund der UN-Sonderberichterstatterin zum übermäßigen Einsatz des Strafrechts? Plant sie Konsequenzen aus der Kritik? Sieht sie die Notwendigkeit, § 188 StGB zu streichen? Wie reagiert sie auf die Warnung vor Parteiverboten als undemokratischem Mittel? Konkret fragt die Anfrage auch, ob die Bundesregierung mäßigend auf die laufende Debatte zum AfD-Verbotsverfahren einwirken will. Darüber hinaus verlangt die Anfrage Auskunft über die Anzahl der seit 2024 bundesweit eingeleiteten Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und Strafbefehle nach § 188 StGB — aufgeschlüsselt nach Jahren und danach, ob Äußerungen gegen Mitglieder der Bundesregierung betroffen waren.
Besonderes Gewicht hat die Frage nach den internen Dokumenten: Die AfD-Fraktion fragt, welche Berichte, Memoranden oder Stellungnahmen die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt im Nachgang zu den offiziellen Konsultationen mit Irene Khan im Frühjahr 2026 angefertigt haben. Zudem fragt sie, ob die Bundesregierung bereit ist, die vollständige Korrespondenz sowie sämtliche Protokolle dieser Treffen offenzulegen — und wenn nicht, aus welchen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse bestehe.
Verfassungsschutz-Reform als weiteres Thema
Die Anfrage thematisiert auch eine mögliche Reform des Bundesamts für Verfassungsschutz. Die Fragesteller wollen wissen, ob die Bundesregierung Reformbedarf sieht, damit die politische Auseinandersetzung mit der demokratischen Opposition den internationalen Standards zum Schutz von Meinungs- und Parteienfreiheit entspricht. Diese Frage steht im Zusammenhang mit der Khan-Kritik am unklaren Extremismusbegriff des Verfassungsschutzes.
Vergleichbare Debatten über die Grenzen zulässiger Regierungskritik haben zuletzt auch im Kontext der Strafrechtspraxis in Deutschland eine Rolle gespielt. Die Bundesregierung hat nun bis zum 14. August 2026 Zeit, die Fragen schriftlich zu beantworten.
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Betroffen sind potenziell alle Bürgerinnen und Bürger, die sich öffentlich kritisch über Politikerinnen und Politiker äußern. Darüber hinaus betrifft die Anfrage politische Parteien, die von Verbotsverfahren bedroht sein könnten, sowie den Verfassungsschutz als nachrichtendienstliche Behörde.
Berlin, 20. Juli 2026. Am 13. August will sich das Bundeskabinett mit einer umfassenden Reform des Nachrichtendienstrechts befassen. Der innenpolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Gottfried Curio, sagt dazu: „Die Pläne, das Bundesamt für Verfassungsschutz zu einem Akteur zu machen, der in das Leben der Bürger, ohne Wissen derselben, gezielt manipulatorisch eingreift, sind vollumfänglich… …
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7325) wurde am 24. Juli 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, schriftlich zu antworten — die Antwortfrist läuft bis zum 14. August 2026. Eine Antwort der Bundesregierung liegt noch nicht vor.
- § 188 StGB
- Politikerbeleidigungsparagraph: Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens werden mit verschärften Strafen geahndet, wenn sie geeignet sind, das öffentliche Wirken der betroffenen Person zu erschweren.
- UN-Sonderberichterstatter
- Von den Vereinten Nationen beauftragte unabhängige Experten, die die Einhaltung bestimmter Menschenrechte weltweit beobachten und berichten — ohne bindende Entscheidungsbefugnis.
- Parteiverbot
- In Deutschland kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung eine politische Partei verbieten, wenn sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft.
Was ist § 188 StGB?
§ 188 StGB ist der sogenannte Politikerbeleidigungsparagraph, der Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens unter verschärften Bedingungen unter Strafe stellt.
Wer ist Irene Khan?
Irene Khan ist die UN-Sonderberichterstatterin für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung.
Was fragt die AfD konkret?
Die AfD fragt unter anderem, ob die Bundesregierung § 188 StGB streichen will, ob sie die Debatte zum AfD-Verbotsverfahren mäßigen wird und ob sie Konsultationsprotokolle mit der UN-Berichterstatterin offenlegt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7326 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































