- Nur 3 StUG-Überprüfungen durch Bundesbehörden von 2021 bis Juli 2026
- Angaben zu positiven Ergebnissen und Konsequenzen verweigert
- Keine systematische Stasi-Prüfung für externe Berater und Gutachter
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7818 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) ermöglicht seit der Wiedervereinigung die Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst auf eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR. Bundesbehörden können dazu beim Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv Anfragen stellen. Die rechtlichen Grundlagen für Sicherheitsüberprüfungen regelt daneben das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Bereits 2007 hatte die Bundesregierung in BT-Drs. 16/5318 ausführlich zur Thematik der Weiterbeschäftigung von Personen mit MfS-Vergangenheit im öffentlichen Dienst Stellung genommen.
- 0 — Überprüfungen nach StUG in den Jahren 2021, 2023, 2025 und bis Juli 2026
- 1 — Überprüfung im Jahr 2022, beantragt durch das Bundesverwaltungsamt
- 2 — Überprüfungen im Jahr 2024, beantragt durch das Bundesinnenministerium und das Bundeswirtschaftsministerium
- 5 von 10 Fragen — beantwortet die Bundesregierung nicht inhaltlich (Fragen 1, 4, 5, 8, 9)
Im Detail
Den gesetzlichen Vorgaben des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) wird seit mittlerweile mehr als drei Jahrzehnten regelmäßig entsprochen und insofern Transparenz bezüglich der personellen Kontinuitäten innerhalb der Bundesverwaltung hergestellt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7818, S. 3
Zwischen 2021 und Juli 2026 haben alle Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden zusammen nur drei Mal beim Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv eine Überprüfung nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) beantragt. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor (BT-Drs. 21/7818, übermittelt am 1. September 2026). Die geringe Zahl wirft Fragen darüber auf, wie aktiv der Bund heute noch prüft, ob Beschäftigte in der Vergangenheit für den DDR-Geheimdienst tätig waren.
Drei Stasi-Überprüfungen in fünf Jahren
Die Tabelle in der Regierungsantwort zeigt ein klares Bild: In den Jahren 2021, 2023, 2025 sowie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2026 stellte keine einzige Bundesbehörde ein Überprüfungsersuchen. Lediglich 2022 beantragte das Bundesverwaltungsamt eine Überprüfung, und 2024 folgten zwei weitere — das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Insgesamt ergibt sich damit eine Gesamtzahl von drei Stasi-Überprüfungen im gesamten Fünfjahreszeitraum.
Was gilt aktuell?
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ermöglicht es Bundesbehörden weiterhin, Beschäftigte auf eine frühere Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS zu überprüfen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 20 und 21 StUG. Daneben sieht das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vor, dass bei Personen in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mögliche Bezüge zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR geprüft werden. Eine systematische, ressortübergreifende Überprüfung aller Beschäftigten oder externer Auftragnehmer auf MfS-Vergangenheit gibt es jedoch nicht. Ob im Einzelfall eine Überprüfung erfolgt, entscheidet die jeweils beauftragende oder bewilligende Stelle eigenständig.
Bundesregierung verweigert Detailauskünfte
Auf fünf der zehn Fragen — darunter die zentrale Frage, wie viele Überprüfungen zu einem positiven Befund geführt haben und welche dienstrechtlichen Konsequenzen gezogen wurden — gibt die Bundesregierung keine inhaltliche Antwort. Sie begründet dies mit zwei Argumenten: Erstens wäre die Zusammenstellung der Daten mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, da keine entsprechenden Statistiken geführt werden und eine händische Sichtung eines immensen Aktenbestandes erforderlich wäre. Zweitens würde eine aufgeschlüsselte Antwort — etwa nach Jahr, Ressort und Art der Maßnahme — bei den erwartbar geringen Fallzahlen Rückschlüsse auf einzelne Personen ermöglichen und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Selbst eine eingestufte Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Bundestages lehnt die Regierung mit dieser Begründung ab.
Auch die Frage, ob es interne Verwaltungsvorschriften gibt, die über das StUG hinausgehen, beantwortet die Bundesregierung knapp: Entsprechende Erkenntnisse lägen nicht vor.
Keine Stasi-Prüfung für externe Auftragnehmer
Besonderes Interesse richtet die Anfrage auf Einrichtungen mit staatlichem Bildungsauftrag, etwa die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). Die Bundesregierung stellt klar: Eine einheitliche, systematische StUG-Überprüfung für externe Berater, Honorardozenten, Zuwendungsempfänger oder Gutachter, die von Bundesbehörden beauftragt oder finanziert werden, existiert nicht. Die Entscheidung über eine anlassbezogene Einzelfallprüfung liegt bei der jeweils zuständigen Stelle; Rechtsgrundlage kann unter anderem § 12 Abs. 4 SÜG sein.
Zum Risiko, dass Personen mit MfS-Vergangenheit heute noch Einfluss in sensiblen Bereichen ausüben könnten, erklärt die Bundesregierung allgemein: Werden im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung entsprechende Erkenntnisse bekannt, fließen sie in die Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ein. Ob daraus ein Sicherheitsrisiko im Sinne des SÜG folgt, entscheide eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung.
Mehr zum Kontext parlamentarischer Kontrolle über Bundesbehörden und Förderprogramme findet sich in den Beiträgen zu Mandat und Kosten des Investitionsbeauftragten sowie zur Förderprüfung der Desiderius-Erasmus-Stiftung.
Weiterlesen:
Betroffen sind potenziell Beschäftigte im Bundesdienst, die vor 1990 in der DDR tätig waren, sowie externe Auftragnehmer wie Berater, Honorardozenten oder Gutachter von Bundesbehörden. Besonders im Fokus der Anfrage stehen Einrichtungen mit staatlichem Bildungs- und Erziehungsauftrag, etwa die Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Bundesregierung beantwortet fünf der zehn Fragen (1, 4, 5, 8, 9) nicht inhaltlich, sondern verweist auf unzumutbaren Aufwand und den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Dritter. Die Fragen zu konkreten Überprüfungszahlen (Frage 3) werden dagegen vollständig beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Stasi-Überprüfung im Bundesbehörden: AfD stellt 10 Fragen →
- StUG (Stasi-Unterlagen-Gesetz)
- Bundesgesetz, das den Umgang mit den Unterlagen des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit regelt und u. a. die Überprüfung von Personen im öffentlichen Dienst auf eine frühere MfS-Tätigkeit ermöglicht.
- Inoffizieller Mitarbeiter (IM)
- Zivilpersonen, die das MfS der DDR als verdeckte Informanten anwarb und für Überwachungsaufgaben einsetzte, ohne sie hauptamtlich zu beschäftigen.
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Grundrecht, das dem Einzelnen die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten sichert; vom Bundesverfassungsgericht 1983 im Volkszählungsurteil anerkannt.
Wie viele Stasi-Überprüfungen gab es im Bundesdienst seit 2021?
Zwischen 2021 und Juli 2026 wurden insgesamt drei Überprüfungen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz beim Bundesarchiv beantragt: eine 2022 durch das Bundesverwaltungsamt und zwei 2024 durch das Bundesinnenministerium sowie das Bundeswirtschaftsministerium.
Warum nennt die Bundesregierung keine Ergebnisse der Überprüfungen?
Die Bundesregierung verweist auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung: Bei geringen Fallzahlen könnten Detailangaben zu Jahr, Ressort und Maßnahme einzelne Personen identifizierbar machen.
Werden externe Berater von Bundesbehörden auf Stasi-Vergangenheit geprüft?
Eine einheitliche, systematische Überprüfung externer Berater, Honorardozenten oder Gutachter besteht laut Bundesregierung nicht; die Entscheidung liegt jeweils bei der beauftragenden Stelle.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7818 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































