- Firmengründung per EU Inc. soll in 48 Stunden mit 1 Euro möglich werden
- Bundesregierung unterstützt Vorhaben, fordert Schutz der Mitbestimmung
- 8 Bundesressorts an der deutschen Verhandlungsposition beteiligt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7810 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Vorhaben eines 28. Regimes im europäischen Gesellschaftsrecht geht auf Empfehlungen des Letta-Berichts zur Zukunft des Binnenmarktes (April 2024) und des Draghi-Berichts zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit zurück. Das Europäische Parlament hat am 20. Januar 2026 eine entsprechende Entschließung (TA-10-2026-0002) verabschiedet. Die EU-Kommission stützt ihren Verordnungsvorschlag auf Artikel 114 AEUV. Der Bundesrat hat in der Bundesratsdrucksache 188/1/26 das Vorhaben zwar begrüßt, aber auch auf bestimmte Risiken hingewiesen. Die Bundesregierung hat am 22. Juli 2026 eine Startup- und Scaleup-Strategie mit über 150 konkreten Maßnahmen verabschiedet, die das 28. Regime als weiteren Baustein zur Stärkung des Gründungsstandorts Deutschland betrachtet.
- 1 Euro — Geplantes Mindeststammkapital für eine Gründung unter dem 28. Regime (EU Inc.).
- 48 Stunden — Angestrebte Höchstdauer für eine rein digitale Unternehmensgründung unter dem neuen Rechtsrahmen.
- 8 Bundesressorts — An der deutschen Verhandlungsposition zur EU Inc. beteiligte Ministerien, federführend das BMJV.
- 150+ Maßnahmen — Umfang der Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung vom 22. Juli 2026, in die das 28. Regime als Baustein eingebettet wird.
- 25 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7602), auf die die Bundesregierung am 31. August 2026 antwortete.
Im Detail
Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über einen Gesellschaftsrechtsrahmen eines 28. Regime – EU Inc. durch die Europäische Kommission und teilt die Zielsetzung der Initiative.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7810, Frage 1
Eine neue einheitliche Unternehmensrechtsform für die gesamte Europäische Union steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage, die die AfD-Fraktion im Bundestag zu den Auswirkungen des sogenannten 28. Regimes auf das deutsche Gesellschaftsrecht, den Mittelstand und die nationale Souveränität gestellt hat. Die Bundesregierung hat die 25 Fragen in der Drucksache 21/7810 vom 31. August 2026 beantwortet — und dabei eine grundsätzlich konstruktive Haltung gegenüber dem EU-Vorhaben eingenommen.
Was ist das 28. Regime?
Hinter dem Begriff steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, neben den 27 bestehenden nationalen Unternehmensrechtsformen eine neue, einheitlich geregelte EU-Rechtsform zu schaffen — diskutiert unter Namen wie Societas Europaea Unificata (S.EU) oder EU Inc. Das Kernelement: Unternehmensgründungen sollen rein digital, innerhalb von 48 Stunden und mit einem symbolischen Mindeststammkapital von nur 1 Euro möglich werden. Die Initiative geht auf die Wettbewerbsfähigkeitsberichte von Enrico Letta und Mario Draghi zurück und soll insbesondere Startups, Scaleups sowie kleine und mittlere Unternehmen ansprechen, die grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig sind oder internationales Kapital einwerben wollen.
Position der Bundesregierung zum 28. Regime
Auf die Grundsatzfrage der AfD-Fraktion antwortet die Bundesregierung klar zustimmend: Sie begrüße die Vorlage des Verordnungsvorschlags und teile die Zielsetzung der Initiative. An der Positionsbildung sind acht Bundesressorts beteiligt — neben dem federführenden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Finanz-, Wirtschafts-, Forschungs-, Arbeits-, Digital- und Landwirtschaftsministerium sowie das Auswärtige Amt. Diese breite ressortübergreifende Beteiligung unterstreicht die politische Reichweite des Vorhabens.
Die Bundesregierung sieht in einem einheitlichen Rechtsrahmen das Potenzial, rechtliche und administrative Hürden für grenzüberschreitende Aktivitäten im Binnenmarkt abzubauen. Besonders profitieren könnten nach Einschätzung der Bundesregierung Startups und Scaleups, für die eine einheitliche Rechtsform die Attraktivität bei Venture-Capital-Investoren steigert. Das 28. Regime ordnet die Bundesregierung als Baustein in ihre am 22. Juli 2026 beschlossene Startup- und Scaleup-Strategie mit über 150 konkreten Maßnahmen zur Stärkung des Gründungsstandorts Deutschland ein.
Was gilt aktuell?
Derzeit richtet sich die Gründung von Kapitalgesellschaften in Deutschland nach dem nationalen GmbH-Gesetz, das unter anderem notarielle Beurkundung, Identitätsprüfung und ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro (GmbH) vorsieht. Diese präventive Rechtspflege soll Scheingründungen, Geldwäsche und unzureichenden Gläubigerschutz verhindern. Die GmbH wird nach Aussage der Bundesregierung als eigenständige Rechtsform erhalten bleiben und durch ihren Rechtsformzusatz weiterhin erkennbar sein.
Mitbestimmung und Insolvenzrecht: rote Linien der Bundesregierung
In zwei Bereichen formuliert die Bundesregierung klare Positionen: Bei der Unternehmensmitbestimmung erklärt sie, mit Nachdruck dafür einzutreten, dass EU-Inc.-Unternehmen keine Möglichkeiten erhalten, nationale Mitbestimmungsrechte — etwa nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz — zu unterminieren. Beim Insolvenzrecht setzt sich die Bundesregierung gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten dafür ein, dass die Insolvenz einer EU Inc. weiterhin nach nationalem Recht abgewickelt wird und keine Harmonisierung in diesem Bereich stattfindet.
Bei Steuerfragen stellt die Bundesregierung klar: EU-Inc.-Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland unterliegen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. Eigenständige steuerrechtliche Sonderregelungen oder Vorzugsbesteuerungen sind nach aktuellem Verhandlungsstand nicht vorgesehen. Weitere steuerliche Auswirkungen werden laut Drucksache fortlaufend geprüft.
Offene Fragen und Verweis auf laufende Verhandlungen
Bei mehreren konkreten Fragen — etwa zu automatisierten europäischen Sperrregistern für verurteilte Wirtschaftsstraftäter, zu Zugriffsmöglichkeiten deutscher Strafverfolgungsbehörden oder zu fiskalischen Folgen für das Registerwesen — verweist die Bundesregierung auf laufende Ratsverhandlungen oder darauf, dass die konkreten europäischen Bestimmungen noch nicht feststehen. Die Frage, ob Artikel 114 AEUV eine hinreichende Rechtsgrundlage für ein so weitreichendes Vorhaben bietet oder ob Artikel 352 AEUV mit Einstimmigkeitserfordernis anzuwenden wäre, beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, sie halte Artikel 114 für tragfähig und werde die Vereinbarkeit mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung fortlaufend prüfen. Diese Zurückhaltung bei Detailfragen kontrastiert mit der grundsätzlich zustimmenden Haltung zum Gesamtvorhaben — ein Muster, das auch die Debatte um andere EU-Wirtschaftsinitiativen prägt.
Für Unternehmen, Gründer und Arbeitnehmer bleibt der konkrete Regelungsinhalt des 28. Regimes damit noch offen. Die Verhandlungen auf EU-Ebene laufen; ein verbindlicher Zeitplan steht noch nicht fest. Wer die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Hintergründe dieser Debatte einordnen möchte, findet bei drucksachlich.de weitere Hintergründe zur aktuellen Wirtschaftspolitik.
Weiterlesen:
Betroffen sind vor allem Startups, Scaleups sowie kleine und mittlere Unternehmen, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind oder Kapital von Venture-Capital-Investoren anwerben wollen. Darüber hinaus sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen berührt, für die das deutsche Mitbestimmungsrecht gilt, sowie Gläubiger und Geschäftspartner von Unternehmen, die die neue Rechtsform wählen könnten.
Die Bundesregierung beantwortet den Großteil der 25 Fragen, weicht aber bei konkreten Schutzmaßnahmen und fiskalischen Auswirkungen häufig mit dem Verweis auf laufende Verhandlungen aus. Fragen 14–16 zu steuerlichen Risiken werden zusammengefasst mit der allgemeinen Aussage beantwortet, die Auswirkungen würden fortlaufend geprüft.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. 28. Regime: EU-Gesellschaftsrecht und deutsche Souveränität →
- 28. Regime (EU Inc.)
- Geplante einheitliche EU-Unternehmensrechtsform, die neben den 27 nationalen Rechtsformen stehen soll und eine rein digitale Gründung in 48 Stunden mit 1 Euro Mindestkapital ermöglichen würde.
- Artikel 114 AEUV
- Vertragsgrundlage der EU zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Funktionieren des Binnenmarkts betreffen; auf ihn stützt die Kommission den EU-Inc.-Vorschlag.
- Präventive Rechtspflege
- System im deutschen Gesellschaftsrecht, das durch notarielle Beurkundungspflichten und Prüfung durch Registergerichte Rechtssicherheit bei Unternehmensgründungen gewährleistet.
Was ist das sogenannte 28. Regime?
Es handelt sich um eine geplante einheitliche EU-Unternehmensrechtsform (EU Inc.), die neben den 27 nationalen Rechtsformen existieren soll und eine digitale Gründung in 48 Stunden mit nur 1 Euro Mindestkapital ermöglicht.
Bleibt die GmbH als Rechtsform erhalten?
Laut Bundesregierung bleibt die GmbH nach nationalem Recht bestehen und ist durch den Rechtsformzusatz im Rechts- und Wirtschaftsverkehr weiterhin erkennbar.
Was gilt für die Besteuerung einer EU Inc. in Deutschland?
Laut Bundesregierung gelten die allgemeinen Grundsätze des deutschen Unternehmenssteuerrechts; eine EU Inc. mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7810 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































