- 3.539 Euro Jahresbudget für Ersatzpflege soll erhalten bleiben
- Verhinderungspflege droht durch Pflegeneuordnungsgesetz wegzufallen
- Ausweitung des Anspruchs auf Pflegegrad 1 gefordert
Hintergrund
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsames flexibles Jahresbudget nach § 42a Abs. 1 SGB XI, das Pflegebedürftige wahlweise für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nutzen können. Die Bundesregierung plant, dieses System mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) grundlegend umzugestalten: Der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege soll durch ein sogenanntes Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI ersetzt werden, das nach Einschätzung der antragstellenden Fraktion auf unvorhergesehene Ereignisse begrenzt ist. Verbände wie die Bundesvereinigung Lebenshilfe, das Kindernetzwerk und der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen haben in Stellungnahmen zum PNOG vom Juni 2026 auf die negativen Folgen für Familien mit pflegebedürftigen Kindern hingewiesen.
- 9 von 10 — Pflegebedürftige werden laut Drucksache in Deutschland zu Hause versorgt (Stand 2023).
- über 50 % — Mehr als die Hälfte der häuslich versorgten Pflegebedürftigen erhält keine Unterstützung durch professionelle Pflegedienste.
- 3.539 Euro — Das flexible Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a Abs. 1 SGB XI, dessen Erhalt der Antrag fordert.
- bis zu 8 Wochen — Laut Antrag soll perspektivisch ein Anspruch auf vollständige Kostenübernahme der Ersatzpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr eingeführt werden.
Im Detail
Die Verhinderungspflege bleibt als eigenständiger Leistungsanspruch mit eigenem Budget erhalten. Der bisher auf Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 begrenzte Anspruch wird auf Pflegegrad 1 ausgeweitet.
— BT-Drs. 21/8927, Forderungsteil II, Ziffer 1
Die häusliche Pflege in Deutschland steht auf dem Spiel: Über 90 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, mehr als die Hälfte davon allein durch Angehörige ohne professionelle Unterstützung. Das flexible Jahresbudget von mindestens 3.539 Euro, das seit dem 1. Juli 2025 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt, soll nach Plänen der Bundesregierung abgeschafft werden. Die Fraktion Die Linke hat dem am 3. November 2026 mit dem Antrag BT-Drs. 21/8927 widersprochen und fordert den Erhalt der Verhinderungspflege als eigenständigen Leistungsanspruch.
Was ist Verhinderungspflege und was gilt aktuell?
Verhinderungspflege ist das Recht pflegebedürftiger Menschen, bei Ausfall der regulären Pflegeperson – etwa durch Urlaub oder Krankheit – eine bezahlte Ersatzpflegeperson einzusetzen. Seit Juli 2025 können die 3.539 Euro des gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a Abs. 1 SGB XI flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Bundesregierung plant jedoch, dieses bedarfsorientierte Budget im Rahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) zu ersetzen. An seine Stelle soll ein Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI treten, das laut Antrag nur bei unvorhergesehenen Ereignissen greift – und damit geplante Auszeiten der Pflegepersonen nicht mehr abdeckt.
Vertrauenspersonen als unverzichtbare Stütze
Ein zentrales Streitthema ist die Frage, wer die Ersatzpflege übernehmen darf. Bisher können auch kurzfristig einspringende Vertrauenspersonen über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Laut Antrag soll dies künftig nur noch über das Entlastungsbudget – das frühere Pflegegeld – möglich sein, was einer deutlichen Einschränkung entspricht. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe weist darauf hin, dass manche Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ausschließlich von vertrauten Bezugspersonen gepflegt werden können. Für diese Gruppe entfiele mit der geplanten Reform eine wesentliche Versorgungsgrundlage. Ähnliches gilt für Familien mit pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen, für die professionelle Einrichtungen vielerorts fehlen oder keine bindungsgerechte Betreuung bieten. Thematisch verwandt ist auch der Antrag zur Pflegebetrugsbekämpfung, der ebenfalls Strukturfragen der häuslichen Pflege berührt.
Verhinderungspflege: Drei Kernforderungen der Linken
Der Antrag enthält drei konkrete Forderungen an die Bundesregierung. Erstens soll die Verhinderungspflege als eigenständiger Leistungsanspruch erhalten bleiben und auf Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 ausgeweitet werden – bisher gilt der Anspruch erst ab Pflegegrad 2. Zweitens sollen die besonderen Bedürfnisse pflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher gesetzlich verankert werden, einschließlich des Rechts auf Ersatzpflege durch vertraute Bezugspersonen und des Ausbaus bindungsorientierter Kurzzeitpflegeplätze. Drittens soll das Jahresbudget von mindestens 3.539 Euro gesichert und langfristig zu einem achtwöchigen Vollkostenersatz für Ersatzpflege weiterentwickelt werden.
Wie hat sich die Pflegesituation entwickelt?
Pflegende Angehörige tragen eine erhebliche psychosoziale Belastung und erkranken laut Barmer Pflegereport häufiger als der Bevölkerungsdurchschnitt. Regelmäßige Auszeiten gelten daher nicht nur als Erholung für die Pflegenden, sondern als Stabilitätsfaktor für das gesamte Pflegearrangement. Ohne verlässliche Verhinderungspflege droht langfristig der Zusammenbruch häuslicher Versorgungsstrukturen – mit direkten Folgen für die stationäre Pflegeinfrastruktur. Verbände wie das Kindernetzwerk und der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen haben in Stellungnahmen zum PNOG vom 10. Juni 2026 auf diese Risiken hingewiesen. Weitere gesundheitspolitische Reformdebatten beleuchten auch strukturelle Fragen der medizinischen Versorgung und ethische Grundlagen der Patientenversorgung.
Der Antrag ist als Vorabfassung veröffentlicht und wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ausschussberatung und Plenum-Abstimmung stehen noch aus.
Laut Drucksache werden in Deutschland rund 9 von 10 pflegebedürftigen Menschen zu Hause versorgt, über die Hälfte davon ohne professionelle Pflegedienste. Besonders betroffen von einer Streichung der Verhinderungspflege wären pflegende Angehörige, die auf verlässliche Vertretungsregelungen angewiesen sind, sowie Familien mit pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen, für die kaum geeignete professionelle Alternativen bestehen. Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die ausschließlich von vertrauten Bezugspersonen gepflegt werden können, bilden eine weitere vulnerable Gruppe.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8927) wurde am 3. November 2026 eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss sowie die Ausschussberatung an. Danach erfolgt die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum.
- Verhinderungspflege
- Leistung der Pflegeversicherung, die greift, wenn die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe ausfällt und eine Ersatzpflegeperson benötigt wird.
- Pflegegrad 1
- Die niedrigste Stufe im deutschen Pflegegradsystem; sie bescheinigt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und berechtigt bisher nicht zu allen Pflegeleistungen.
- Kurzzeitpflege
- Vorübergehende vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege ist eine Sozialleistung, die greift, wenn die reguläre Pflegeperson – etwa wegen Urlaub oder Krankheit – ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten einer Ersatzpflegeperson bis zu einem bestimmten Jahresbetrag.
Wie viel Geld steht derzeit für Verhinderungspflege bereit?
Laut Drucksache beträgt der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a Abs. 1 SGB XI mindestens 3.539 Euro, der flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.
Was plant die Bundesregierung mit der Verhinderungspflege?
Laut dem Antrag der Linken soll das bedarfsorientierte Budget durch ein sogenanntes Überbrückungsbudget ersetzt werden, das nur bei unvorhergesehenen Ereignissen greift und Vertrauenspersonen als Pflegende einschränkt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8927 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































