- Verteilnetz-Investitionsbedarf: rund 207 Mrd. Euro bis 2045
- 100 Basispunkte weniger Kapitalverzinsung spart 1,5 Mrd. Euro jährlich
- Neue Einspeiseentgelte für Solaranlagen ab 2029 geplant
Hintergrund
Die Bundesnetzagentur hat im laufenden Verfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) einen Festlegungsentwurf für eine grundlegende Neuordnung der Stromnetzentgelte ab dem 1. Januar 2029 vorgelegt. Parallel dazu hatte die Mittelstandsvereinigung Energie für Deutschland (MVE) im August 2026 eine Analyse veröffentlicht, die auf eine marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite von 30,1 Prozent bei den 18 größten Verteilnetzbetreibern im Jahr 2024 hinwies und die Frage aufwarf, ob die Netzbetreibergewinne vor einer Neuregelung der Kostenverteilung ausreichend überprüft werden. Vor diesem Hintergrund fragte die AfD-Fraktion die Bundesregierung nach Erkenntnissen zu Renditen, Investitionsfinanzierung und den Auswirkungen der geplanten Reform auf verschiedene Nutzergruppen.
- 184,3 bis 196,2 Mrd. Euro — geschätzter landseitiger Investitionsbedarf der Übertragungsnetze bis 2037 laut zweitem Entwurf des Netzentwicklungsplans 2025-2037/2045
- 96,4 bis 109,4 Mrd. Euro — zusätzlicher Investitionsbedarf für Offshore-Netzanbindungen bis 2037
- ca. 110 Mrd. Euro bis 2033 / ca. 207 Mrd. Euro bis 2045 — Investitionsbedarf der 82 größten Verteilnetzbetreiber für den netzdimensionierenden Ausbau
- 1,5 Mrd. Euro jährlich — Kosteneinsparung bei um 100 Basispunkte niedrigerem regulatorischen Eigenkapitalzinssatz (0,5 Mrd. Übertragung + 1,0 Mrd. Verteilung)
- 4 bis 7 Euro je Kilowatt — geplantes Einspeiseentgelt für neue Erzeugungsanlagen laut AgNes-Festlegungsentwurf; für Bestandsanlagen gilt eine 20-jährige Übergangsfrist
Im Detail
Bei aktuellen Zinssätzen fließen im Jahr der erstmaligen Aktivierung einer Onshore-Fertiganlage nach Einschätzung der Bundesnetzagentur gut 8 Prozent des Investitionsvolumens als Abschreibungen und Verzinsung über die Netzentgelte an die Netzbetreiber zurück.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8654, Seite 4
Die Stromnetzentgelte in Deutschland sollen ab dem 1. Januar 2029 grundlegend neu geordnet werden. Dahinter steckt ein gigantischer Investitionsbedarf: Die 82 größten Verteilnetzbetreiber erwarten bis 2045 Kosten von rund 207 Milliarden Euro für den Netzausbau, die Übertragungsnetze benötigen bis 2037 weitere 184 bis 196 Milliarden Euro für den landseitigen Ausbau plus bis zu 109 Milliarden Euro für Offshore-Anbindungen. Die Frage, wer diese Summen trägt und welche Renditen Netzbetreiber dabei erzielen, steht im Mittelpunkt der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8654) vom 15. Oktober 2026.
Stromnetzentgelte: Wer zahlt wie viel?
Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur im Verfahren AgNes sieht vor, die Finanzierungsbasis für die Stromnetzentgelte zu verbreitern. Private Haushalte sollen weiterhin nach Grund- und Arbeitspreisen abgerechnet werden. Neu ist jedoch: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und damit als sogenannter Prosumer zugleich Strom einspeist und verbraucht, soll künftig einen Grundpreisaufschlag entrichten. Balkonkraftwerke (Steckersolaranlagen) sind davon ausdrücklich ausgenommen. Betreiber von Erzeugungsanlagen sollen erstmals ein Einspeiseentgelt von voraussichtlich vier bis sieben Euro je Kilowatt zahlen; für Bestandsanlagen ist eine 20-jährige Übergangsfrist vorgesehen. Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 100.000 Kilowattstunden sollen statt eines Leistungspreises künftig einen Kapazitätspreis zahlen.
Stromnetzentgelte und Renditen: Was die Regierung weiß
Eine Analyse des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (bne) hatte für 2024 eine marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite von 30,1 Prozent bei den 18 größten Verteilnetzbetreibern ermittelt. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort, ihr selbst lägen keine eigenen Daten zu den jährlichen handelsrechtlichen Renditen der einzelnen Netzbetreiber vor. Sie betont, dass handelsrechtliche und regulatorisch kalkulatorische Renditen nicht direkt vergleichbar seien: Unterschiede entstehen unter anderem durch unterschiedliche Abschreibungsgeschwindigkeiten und bilanzielle Bewertungsansätze. Pauschale Aussagen zur Angemessenheit individueller Renditen seien daher nicht möglich. Die Bundesnetzagentur berücksichtige die tatsächlichen Renditen bei der Festlegung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung — die Entscheidungshoheit liegt bei ihr als unabhängiger Regulierungsbehörde.
Auf die Frage, wie sich eine Absenkung des regulatorischen Eigenkapitalzinssatzes auf die Netzkosten auswirken würde, liefert die Drucksache konkrete Zahlen: Eine Reduktion um 100 Basispunkte würde laut grober Abschätzung der Bundesnetzagentur jährlich rund 0,5 Milliarden Euro bei den Übertragungsnetzkosten und 1,0 Milliarden Euro bei den Verteilnetzkosten einsparen — in der Summe etwa 1,5 Milliarden Euro weniger pro Jahr, entsprechend rund 2 Prozent geringerer Netzentgelte für Haushaltskunden. Die Bundesregierung verweist jedoch auf das Gegenargument: Zu niedrige Kapitalverzinsung mindere die Investitionsbereitschaft und führe langfristig zu Engpässen im Netz, die ebenfalls Kosten verursachen.
Was gilt aktuell?
Derzeit werden Stromnetzentgelte in Deutschland nach der bestehenden Netzentgeltsystematik erhoben. Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber erhalten eine regulatorisch festgelegte kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. Einspeiser von Strom zahlen bisher keine gesonderten Netzentgelte. Das AgNes-Verfahren der Bundesnetzagentur läuft noch; die neue Systematik soll zum 1. Januar 2029 in Kraft treten. Bereits heute schreibt § 23b Energiewirtschaftsgesetz weitreichende Transparenz- und Offenlegungspflichten vor; die Daten sind unter www.netzentgelttransparenz.de abrufbar.
Hinsichtlich des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs zur Transparenz verweist die Bundesregierung auf bestehende Instrumente: Neben der Veröffentlichungspflicht nach § 23b EnWG werden kalkulatorische Kostenprüfungsbeschlüsse der Bundesnetzagentur publiziert, und Jahresabschlüsse der Netzbetreiber sind handelsrechtlich offenzulegen. Weiteren Regelungsbedarf sieht die Regierung derzeit nicht. Mehr zu den Hintergründen der Rechnungshof-Kritik an fehlenden Erfolgskontrollen bei staatlich regulierten Bereichen sowie zu den Auswirkungen steigender Energiekosten auf die Infrastrukturversorgung zeigen verwandte Drucksachen.
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Betroffen sind alle Stromkunden in Deutschland, die Netzentgelte als Bestandteil ihrer Stromrechnung entrichten. Besonders relevant sind die geplanten Änderungen für Besitzer von Photovoltaikanlagen (Prosumer), die ab 2029 einen Grundpreisaufschlag zahlen sollen, sowie für Betreiber größerer Erzeugungsanlagen, die erstmals Einspeiseentgelte entrichten müssen. Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 100.000 Kilowattstunden sind von der geplanten Umstellung vom Leistungspreis auf einen Kapazitätspreis betroffen.
Die Bundesregierung beantwortet Fragen zu konkreten Investitionszahlen und Auswirkungen von Zinssatzänderungen sachlich. Bei Fragen zur politischen Bewertung des laufenden AgNes-Festlegungsverfahrens (Fragen 7 und 9) verweist sie auf die unionsrechtlich gebotene Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur und enthält sich einer eigenen Bewertung. Frage 4 zur Investitionsfinanzierungsstruktur wird mit dem Hinweis beantwortet, dass eine detaillierte Auswertung nicht vorliegt.
Das AgNes-Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur läuft noch. Die neue Netzentgeltsystematik soll laut Festlegungsentwurf zum 1. Januar 2029 in Kraft treten. Die Kleine Anfrage ist mit der Antwort vom 15. Oktober 2026 abgeschlossen.
- Stromnetzentgelt
- Der Anteil der Stromrechnung, der für die Nutzung des Strom-Leitungsnetzes (Transport und Verteilung) gezahlt wird. Er ist von den eigentlichen Energiekosten getrennt.
- Prosumer
- Ein Netznutzer, der gleichzeitig Strom verbraucht und erzeugt, zum Beispiel durch eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach.
- Anreizregulierung
- Regulierungssystem, bei dem Netzbetreiber eine festgelegte Obergrenzen-Vergütung erhalten und durch Effizienzgewinne zusätzliche Renditen erwirtschaften können.
Was ändert sich ab 2029 bei den Stromnetzentgelten?
Die Bundesnetzagentur plant im Rahmen des AgNes-Verfahrens eine grundlegende Neuordnung der Netzentgeltsystematik. Vorgesehen sind unter anderem ein Grundpreisaufschlag für Prosumer mit Photovoltaikanlagen sowie erstmals Einspeiseentgelte für Erzeugungsanlagen zwischen vier und sieben Euro pro Kilowatt.
Wie hoch sind die Eigenkapitalrenditen der Netzbetreiber?
Laut einer Analyse des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft erzielten die 18 größten Verteilnetzbetreiber 2024 eine marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite von 30,1 Prozent. Der Bundesregierung selbst liegen keine eigenen Daten zu den jährlichen handelsrechtlichen Renditen vor.
Welche Netzentgelt-Entlastung brächte ein niedrigerer Kapitalzinssatz?
Laut grober Abschätzung der Bundesnetzagentur würde ein um 100 Basispunkte niedrigerer regulatorischer Eigenkapitalzinssatz jährlich rund 0,5 Mrd. Euro geringere Übertragungsnetzkosten und 1,0 Mrd. Euro geringere Verteilnetzkosten bis 2037 bedeuten — das entspricht etwa 2 Prozent geringeren Netzentgelten für Haushaltskunden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8654 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































