Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8124 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 588 Milliarden Euro geschätzte Ukraine-Wiederaufbaukosten — AfD lehnt deutsche Beteiligung ab
- AfD fordert Stopp des EU-Beitrittsprozesses und Ablehnung der Beistandsklausel Art. 42 Abs. 7 EUV
- Ukraine-BIP pro Kopf liegt laut Antrag bei nur 29 Prozent des EU-Durchschnitts
Hintergrund
Im April 2026 fand auf Zypern ein informeller EU-Gipfel statt, auf dem nach Angaben des Antrags die praktische Anwendung von Artikel 42 Absatz 7 EUV beraten wurde — ausdrücklich jedoch ohne Bezug auf den laufenden Krieg in der Ukraine. Im Mai 2026 wurde laut Reuters-Bericht ein Vorschlag von Bundeskanzler Friedrich Merz bekannt, der Ukraine einen Status als ‚assoziiertes Mitglied‘ der EU mit einer politischen Beistandszusage einzuräumen. Die Ukraine besitzt seit 2022 den Status eines EU-Beitrittskandidaten; die Beitrittsverhandlungen wurden eröffnet. Grundlage der aktuellen Beziehungen ist das EU-Assoziierungsabkommen von 2017.
- 588 Milliarden Euro — geschätzte Gesamtkosten des Wiederaufbaus der Ukraine laut im Antrag zitierter Quellen.
- Rang 104 — Platzierung der Ukraine im Korruptionsindex von Transparency International 2025, hinter Gambia, Kolumbien und Burkina Faso.
- 6.380 US-Dollar — BIP pro Kopf der Ukraine, laut Antrag das niedrigste in Europa.
- 295 Milliarden Euro — geschätzte Mehrkosten für LNG-Importe der EU-Wirtschaft seit der Nord-Stream-Sabotage.
- 55 Mrd. Kubikmeter Gas — jährliche Transportkapazität der Nord-Stream-1-Pipeline bei voller Betriebsfähigkeit, entspricht laut Antrag rund der Hälfte des deutschen Jahresgasbedarfs.
Im Detail
Deutschland darf nicht durch europäische Sonderkonstruktionen, politisch einseitige Erklärungen oder informelle Absprachen in eine sicherheitspolitische Verpflichtung hineingezogen werden, die weder klar vertraglich geregelt noch demokratisch ausreichend legitimiert ist.
— BT-Drs. 21/8124, Abschnitt I (Feststellungsteil)
Die Frage, wie die Europäische Union künftig mit der Ukraine umgeht, beschäftigt den Deutschen Bundestag mit wachsender Intensität. Die AfD-Fraktion hat am 22. September 2026 mit BT-Drs. 21/8124 einen Antrag eingebracht, der die Bundesregierung in zehn Punkten auffordert, einem EU-Beitritt der Ukraine sowie jeglichen militärischen Beistandsgarantien auf Basis der EU-Verträge zu widersprechen. Anlass sind Medienberichte über einen Vorschlag von Bundeskanzler Friedrich Merz, der Ukraine einen Status als ‚assoziiertes Mitglied‘ der Europäischen Union einzuräumen — verbunden mit einer politischen Zusage zur Anwendung der Beistandsklausel nach Artikel 42 Absatz 7 EUV.
Ukraine-EU-Beitritt: Streit um Sonderstatus und Beistandsklausel
Der EU-Beitritt der Ukraine ist seit dem Beschluss des Europäischen Rates vom Juni 2022, ihr den Kandidatenstatus zu verleihen, ein zentrales Thema europäischer Außenpolitik. Die eigentlichen Beitrittsverhandlungen wurden seither eröffnet. Laut dem Antrag der AfD-Fraktion wurde im April 2026 auf einem informellen EU-Gipfel auf Zypern die praktische Anwendung von Artikel 42 Absatz 7 EUV beraten — ausdrücklich jedoch mit dem Ausschluss einer Anwendung auf den laufenden Krieg. Wenig später gelangte der Vorschlag eines ‚assoziierten Mitgliedstatus‘ für die Ukraine an die Öffentlichkeit, dem nach Darstellung des Antrags auch eine politische Beistandszusage anhängen soll.
Die AfD-Fraktion argumentiert, Artikel 42 Absatz 7 EUV sei seinem Wortlaut nach eine Beistandsregelung zwischen Mitgliedstaaten — die Ukraine ist keiner. Eine politische Erstreckung dieser Klausel auf einen Drittstaat würde nach Auffassung der Antragsteller die Grenze zwischen Unterstützung und bündnisähnlicher Beistandsbindung verwischen. Sicherheitspolitische Verpflichtungen, die faktisch wie Beistandsgarantien wirken, müssten klar vertraglich geregelt und parlamentarisch legitimiert sein.
Was gilt aktuell?
Die Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine beruhen derzeit auf dem Assoziierungsabkommen von 2017 sowie dem Status als EU-Beitrittskandidat mit laufenden Beitrittsverhandlungen. Ein Status als ‚assoziiertes Mitglied‘ mit institutionellen Teilhaberechten und beistandspolitischen Wirkungen ist im geltenden EU-Vertragsrecht nicht vorgesehen. Eine Vertragsänderung würde die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten erfordern.
Zehn Forderungen an die Bundesregierung
Der Antrag enthält zehn konkrete Handlungsaufträge. Die Bundesregierung soll demnach erstens jeder Regelung widersprechen, die Artikel 42 Absatz 7 EUV auf die Ukraine anwendet, solange diese kein EU-Mitglied ist. Zweitens soll sie keiner ‚assoziierten Mitgliedschaft‘ oder vergleichbaren Zwischenform zustimmen und auf die Beendigung des Beitrittsprozesses hinwirken. Als Begründung nennt der Antrag die Platzierung der Ukraine auf Rang 104 im Korruptionsindex von Transparency International (2025) sowie ein BIP pro Kopf von 6.380 US-Dollar — dem Antrag zufolge das niedrigste in Europa.
Drittens soll der Ukraine im Rahmen einer privilegierten Partnerschaft Warenzugang zum EU-Binnenmarkt gewährt werden, sobald sie EU-Standards erfüllt. Freizügigkeit für Dienstleistungen soll erst ab Erreichen des Wirtschaftsniveaus der ärmsten EU-Mitglieder Griechenland und Bulgarien — 68 Prozent des EU-BIP-Durchschnitts — möglich sein. Derzeit liegt die Ukraine kaufkraftbereinigt bei 29 Prozent des EU-Durchschnitts.
Viertens fordert der Antrag den Abbau aller deutschen Finanz- und Militärhilfen, auch im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, bis die Ukraine Friedensverhandlungen mit Russland aufnimmt — humanitäre Mittel ausgenommen. Als Gegenleistung für geleistete Kredite soll Deutschland privilegierten Zugang zu ukrainischen Rohstoffen, darunter Seltene Erden, Metalle und Gas, sichern. Zudem soll die Ukraine die Folgekosten für die mutmaßlich von ihr verursachten Schäden an den Nord-Stream-Pipelines vollständig erstatten. Die Kosten durch teurere LNG-Importe für die EU-Wirtschaft beziffert der Antrag auf geschätzt 295 Milliarden Euro seit dem Sabotageakt. Mehr zum Nord-Stream-Komplex ist in der Drucksache Nord Stream 2: 57 Fragen zu US-Sanktionen und Völkerrecht nachzulesen.
Fünftens lehnt der Antrag deutsche Mittel für den Wiederaufbau der Ukraine ab. Die geschätzten Gesamtkosten liegen laut dem Dokument bei 588 Milliarden Euro. Den Wiederaufbau in russisch besetzten Gebieten sollen nach Friedensschluss eingefrorene russische Staatsvermögen finanzieren; in Gebieten unter ukrainischer Kontrolle sollen Rohstofferlöse herangezogen werden. Die weiteren Punkte des Antrags zielen auf eine parlamentarische Kontrolle sicherheitspolitischer Bindungen: Die Bundesregierung soll sicherstellen, dass keine Beistandspflichten durch informelle Absprachen oder Ratsbeschlüsse entstehen, und dem Bundestag einen in Medien erwähnten Brief des Bundeskanzlers an die EU-Spitze vollständig vorlegen.
Einordnung und parlamentarischer Kontext
Die AfD-Fraktion verweist im Antrag ausdrücklich darauf, den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands zu verurteilen. Zugleich kritisiert sie, dass der Westen — darunter Deutschland — eine Mitverantwortung für die Fortführung und mögliche Eskalation des Krieges trage. Der Antrag knüpft an frühere AfD-Initiativen an, etwa an BT-Drs. 20/5551 (2023) zur Friedensinitiative und BT-Drs. 20/10395 (2024) gegen weitere EU-Gelder für die Ukraine. Zu laufenden Fragen der Bundesförderung und Transparenz bei gesellschaftspolitisch relevanten Projekten siehe auch BMFTR-Förderung: Transparenz bei gesellschaftspolitischen Projekten.
Weiterlesen:
Von dem Antrag sind potenziell alle EU-Mitgliedstaaten und deren Bürger betroffen, insofern er die künftige Ausgestaltung der EU-Sicherheitsarchitektur und die Verteilung der Wiederaufbaukosten adressiert. Unmittelbar betroffen ist die Bundesregierung, der der Antrag konkrete außenpolitische Handlungsaufträge erteilt. Deutsche Steuerzahler werden im Antrag ausdrücklich als möglich Belastete eines Ukraine-EU-Beitritts genannt.
Berlin, 14. September 2026. Das Bundesverteidigungsministerium will die älteren Flugabwehr-Fregatten durch acht neue Schiffe des Typs F-127 ersetzen. Doch die geplante Beschaffung wird deutlich teurer als bislang angenommen. Statt rund 26 Milliarden Euro werden in dieser frühen Planungsphase inzwischen bis zu 40 Milliarden Euro veranschlagt. Damit würde ein einziges Schiff rund… …
Der Antrag wurde am 22. September 2026 eingebracht und steht noch am Beginn des parlamentarischen Verfahrens. Als nächste Schritte sind die Überweisung an die zuständigen Bundestagsausschüsse, die Ausschussberatung und anschließend die abschließende Abstimmung im Plenum des Deutschen Bundestages vorgesehen.
- Artikel 42 Abs. 7 EUV
- Die gegenseitige Beistandsklausel des EU-Vertrags: Wird ein Mitgliedstaat Opfer eines bewaffneten Angriffs, sind die übrigen Mitgliedstaaten verpflichtet, ihm mit allen verfügbaren Mitteln zu helfen.
- Kopenhagener Kriterien
- Beitrittsbedingungen für EU-Kandidaten: stabile Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, funktionierende Marktwirtschaft sowie Übernahme des gesamten EU-Rechtsbesitzes.
- Europäische Friedensfazilität
- Ein EU-Instrument außerhalb des EU-Haushalts, das die Lieferung von Militärausrüstung und militärische Unterstützung an Drittstaaten — darunter die Ukraine — finanziert.
Was ist Artikel 42 Absatz 7 EUV?
Die EU-Beistandsklausel verpflichtet Mitgliedstaaten, einem angegriffenen EU-Mitglied mit allen verfügbaren Mitteln zu helfen. Die Ukraine ist derzeit kein EU-Mitglied.
Was bedeutet 'assoziiertes Mitglied' der EU?
Laut Medienberichten, auf die der Antrag verweist, soll ein solcher Status der Ukraine institutionelle Teilhaberechte ohne Stimmrecht sowie eine politische Beistandszusage gewähren — ein im geltenden EU-Vertragsrecht nicht vorgesehenes Modell.
Wie hoch sind die geschätzten Wiederaufbaukosten der Ukraine?
Laut den im Antrag zitierten Quellen werden die Wiederaufbaukosten auf rund 588 Milliarden Euro geschätzt.

































































