- BJagdG-Novelle vom 2. April 2026 stellt Wolf unter Jagdrecht
- Länder müssen Managementpläne erstellen — ohne gesetzliche Frist
- 17 Fragen zu Umsetzungsstand, Abschusskontingenten und Bundeskoordination
Hintergrund
Das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes trat am 2. April 2026 in Kraft und stellte den Wolf erstmals dem Jagdrecht unter. Grundlage waren unter anderem BT-Drs. 21/2347 sowie eine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 21/431), die Bund und Länder zur gemeinsamen Erarbeitung von Leitlinien aufforderte. Eine frühere Anfrage (BT-Drs. 21/5578) hatte ergeben, dass sich diese Leitlinien im April 2026 noch in der Erarbeitung befanden. Das neue Recht gilt für alle Bundesländer unmittelbar, enthält aber keine verbindlichen Fristen für die Erstellung der Managementpläne.
Im Detail
Aus Sicht der Fragesteller birgt dieses Fehlen konkreter gesetzlicher Umsetzungsfristen das erhebliche Risiko, dass die Erstellung der Pläne in der föderalen Praxis verzögert oder durch uneinheitliche Auslegungen blockiert werden könnte.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8690
Seit dem 2. April 2026 unterliegt der Wolf in Deutschland dem Jagdrecht. Die BJagdG-Novelle verpflichtet die Bundesländer, revierübergreifende Managementpläne zur Wolfsregulierung aufzustellen — vorausgesetzt, die Art befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Rund ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieser Regelung ist unklar, wie weit die Länder bei der Umsetzung tatsächlich sind.
Wolfsmanagement: Rechtslage nach der BJagdG-Novelle
Das geänderte Bundesjagdgesetz enthält in §§ 22d und 22e zwei zentrale Verpflichtungen: Die Länder müssen Managementpläne erarbeiten, die großräumige, revierübergreifende Abschusskontingente ermöglichen. Bund und Länder sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet, um die Vereinbarkeit der Jagd mit dem Erhaltungszustand des Wolfs sicherzustellen. Was fehlt: konkrete gesetzliche Fristen für die Fertigstellung dieser Pläne. Aus Sicht der Fragesteller birgt dieses Fehlen das Risiko, dass die Erstellung in der föderalen Praxis verzögert oder durch uneinheitliche Auslegungen blockiert wird.
Der Deutsche Bundestag hatte zudem bereits mit einer Beschlussempfehlung (BT-Drs. 21/431) Bund und Länder aufgefordert, gemeinsame Leitlinien für einen einheitlichen Vollzug zu erarbeiten. Laut einer früheren Regierungsantwort (BT-Drs. 21/5578) befanden sich diese Leitlinien im April 2026 noch in der Erarbeitung. Ob und wo sie inzwischen veröffentlicht wurden, ist eine der 17 Fragen der aktuellen Anfrage.
17 Fragen zum Stand des Wolfsmanagements
Die Anfrage BT-Drs. 21/8690, eingereicht am 19. Oktober 2026 von der AfD-Fraktion, fragt die Bundesregierung nach dem Stand der Dinge in allen 16 Bundesländern — tabellarisch aufgeschlüsselt. Im Mittelpunkt stehen: In welchen Ländern liegen finale Managementpläne vor? Welche Rechtsform haben sie? Wurden bereits reguläre Abschusskontingente für das Jagdjahr 2026/2027 freigegeben? Und welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung selbst ergriffen, um ihrer Koordinationspflicht nach § 22e BJagdG nachzukommen?
Besonders praktisch relevant ist die Frage nach dem Vollzug dort, wo Managementpläne noch fehlen. Die Anfrage verweist auf die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu vom 20. August 2026, die auf § 22d Abs. 4 BJagdG gestützt wurde — ein punktuelles, räumlich begrenztes Instrument, das nach Ansicht der Fragesteller dem gesetzgeberischen Ziel eines großräumigen Bestandsmanagements nicht gerecht wird. Aus Sicht der Fragesteller wäre ein flächendeckendes Ausweichen auf solche Einzelverfügungen ein unzureichender Behelf.
Bundesforstbetriebe und grenzüberschreitende Wolfspopulationen
Die Anfrage thematisiert auch die Rolle des Bundes als Flächeneigentümer: Die Bundesforstbetriebe im Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bewirtschaften erhebliche Waldflächen, auf denen Wölfe vorkommen. Gefragt wird, ob diese Betriebe bereits in die Erarbeitung von Managementplänen eingebunden sind. Darüber hinaus fragt die Anfrage, welche Koordinationsmechanismen für Wolfspopulationen existieren, die sich über Ländergrenzen hinweg erstrecken — ein praktisch relevantes Problem, da Wolfsterritorien keine Verwaltungsgrenzen kennen.
Schließlich fragt die AfD-Fraktion, ob die Bundesregierung plant, von der Verordnungsermächtigung nach § 22d Abs. 6 BJagdG Gebrauch zu machen. Damit könnte der Bund bundeseinheitliche Mindestanforderungen an die Managementpläne per Rechtsverordnung verbindlich festlegen — ein Instrument, das die Freistellungspolitik der Länder begrenzen würde. Die Anfrage erkundigt sich auch nach dem Stand der Evaluationspflicht nach § 43 BJagdG. Vergleichbare Fragen zur Abwägung zwischen Naturschutz und wirtschaftlichen Interessen beschäftigen den Bundestag in dieser Wahlperiode auch in anderen Politikfeldern.
Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung der Anfrage an das Bundeskanzleramt Zeit zu antworten. Eine Antwort liegt noch nicht vor.
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Weidetierhalter, Schäfer und Landwirte in wolfsreichen Regionen sind unmittelbar betroffen, da wirksames Bestandsmanagement von funktionierenden Managementplänen abhängt. Auch Jäger sowie Naturschutzbehörden der Länder sind in die Planung einzubinden. Bundesforstbetriebe als Flächeneigentümer des Bundes sind ebenfalls Gegenstand der Anfrage.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8690) wurde am 19. Oktober 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht und an das Bundeskanzleramt zugeleitet. Die Bundesregierung soll grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung antworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor.
- Revierübergreifender Managementplan
- Ein nach § 22d BJagdG von den Ländern aufzustellender Plan, der die Regulierung des Wolfsbestandes über einzelne Jagdreviere hinaus koordiniert und rechtssichere Abschusskontingente festlegt.
- Günstiger Erhaltungszustand
- Naturschutzrechtlicher Begriff: Eine Tierart befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand, wenn ihre Population langfristig lebensfähig ist. Dies ist Voraussetzung für die Pflicht zur Aufstellung von Managementplänen nach § 22d BJagdG.
- Verordnungsermächtigung
- Gesetzliche Befugnis an die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung verbindliche Regelungen zu erlassen — hier nach § 22d Abs. 6 BJagdG für bundeseinheitliche Mindestanforderungen an Managementpläne.
Was regelt die BJagdG-Novelle vom 2. April 2026?
Die Novelle stellt den Wolf dem Jagdrecht unter und verpflichtet die Länder, revierübergreifende Managementpläne aufzustellen, soweit sich der Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Erleichterte Abschüsse zur Schadensabwehr werden ermöglicht.
Warum fehlen konkrete Fristen für die Managementpläne?
Das Bundesjagdgesetz enthält keine spezifischen Fristvorgaben für die Finalisierung der Managementpläne auf Länderebene. Die Fragesteller sehen darin das Risiko von Verzögerungen oder uneinheitlichem Vollzug.
Was passiert, wenn ein Land keinen Managementplan hat?
Laut Anfrage könnten in diesem Fall nur punktuelle Allgemeinverfügungen der Landkreise nach § 22d Abs. 4 BJagdG greifen — wie etwa im Landkreis Oberallgäu vom 20. August 2026. Aus Sicht der Fragesteller wäre das ein unzureichender Behelf.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8690 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































