- Videoverpflichtung wird als Alternative zum Präsenztermin möglich
- 113.000 Euro jährliche Kosteneinsparung für Verwaltung erwartet
- Elektronische Niederschriften mit qualifizierter Signatur zulässig
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6509 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Verpflichtungsgesetz von 1974 regelt die förmliche Verpflichtung von Personen zur Geheimhaltung, die ohne Amtsträger zu sein für öffentliche Stellen tätig sind. Bislang war nur eine mündliche Verpflichtung in Anwesenheit möglich. Aus der behördlichen Praxis kam der Wunsch nach flexibleren Verfahren durch Videokommunikation.
- 113.000 Euro — geschätzte jährliche Kosteneinsparung der Verwaltung durch wegfallende Präsenztermine
- 5.000 Termine — geschätzte Anzahl der Präsenztermine jährlich, die durch Videokommunikation ersetzt werden könnten
- 20 Minuten — durchschnittliche Wegezeit pro Präsenztermin, die entfallen würde
- 2,60 Euro — durchschnittliche Wegesachkosten pro Termin nach offiziellen Berechnungen
Im Detail
Die Neuregelung soll eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, ausdrücklich gestatten. Verpflichtungen werden künftig erleichtert, indem in geeigneten Fällen ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales Verfahren unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden kann.
— Begründung BT-Drs. 21/6509
Die Bundesregierung modernisiert das seit 1975 geltende Verpflichtungsgesetz. Erstmals soll die Möglichkeit eingeführt werden, Personen per Videokommunikation zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der am 15. Juni 2026 vorgelegte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6509) sieht vor, dass öffentliche Stellen künftig als Alternative zum Präsenztermin auch eine Echtzeit-Videokommunikation nutzen können.
Was gilt aktuell?
Das Verpflichtungsgesetz regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die ohne Amtsträger zu sein für öffentliche Stellen tätig oder als Sachverständige bestellt sind. Durch die Verpflichtung werden diese Personen bei bestimmten Straftatbeständen wie Geheimnisverrat oder Korruption den Amtsträgern gleichgestellt. Bislang muss die Verpflichtung mündlich in Anwesenheit der Person bei der zuständigen Stelle erfolgen. Diese Regelung gilt seit 1975 unverändert.
Die Kosteneinsparung beträgt nach Schätzungen der Bundesregierung jährlich 113.000 Euro. Bis zu 5.000 Präsenztermine können durch Videokommunikation ersetzt werden. Pro Termin entfallen durchschnittlich 20 Minuten Wegezeit und 2,60 Euro Wegesachkosten, die bisher von der Verwaltung getragen werden.
Neue Verfahrensoptionen
Der Entwurf behält das bewährte Präsenzverfahren bei. Ergänzt wird es aber um die zeitgleiche Bild- und Tonübertragung als gleichwertige Alternative. Die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über das Verfahren. Bei der Auswahl sind Vorteile wie Zeit- und Kostenersparnis gegen Nachteile wie technische Störungen abzuwägen.
Zusätzlich ermöglicht das Gesetz künftig elektronische Niederschriften mit qualifizierter elektronischer Signatur. Dies ersetzt die bisher ausschließlich vorgesehene Papierdokumentation. Das Verfahren wird vollständig digital. Bei Videoverpflichtungen mit Papierniederschrift muss die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine Abschrift zur Unterzeichnung übermitteln.
Betroffene Personengruppen
Von der Neuregelung sind verschiedene Gruppen betroffen. Dazu gehören öffentlich bestellte Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie externe Berater. Auch privatwirtschaftliche Kooperationspartner der Verwaltung und Bundeswehr sind eingeschlossen. Personen mit körperlichen Einschränkungen oder weiten Anreisewegen können künftig einfacher verpflichtet werden.
Das Gesetz trägt zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele bei, indem es durch Digitalisierung physische Präsenztermine reduziert und damit Wegstrecken sowie Ressourcenverbrauch einspart. Gleichzeitig werden leistungsfähige und transparente Institutionen gefördert.
Änderungen bei der Europäischen Staatsanwaltschaft
Parallel modernisiert der Entwurf das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz. Es wird an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 angepasst. Bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen muss künftig zuerst ein richterlicher Beschluss im Mitgliedstaat des betrauten Staatsanwalts zur Anordnung und Begründung eingeholt werden, wenn dort ein Richtervorbehalt besteht.
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Betroffen sind Personen, die für öffentliche Verwaltung tätig sind oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind – etwa Dolmetscher, Übersetzer, externe Berater und privatwirtschaftliche Kooperationspartner von Behörden und Bundeswehr.
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag zur Beschlussfassung übersandt. Der Bundesrat hat bereits keine Einwendungen erhoben. Als nächstes folgen Ausschussberatung und Abstimmung im Bundestag. Bei Zustimmung tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Förmliche Verpflichtung
- Rechtliches Verfahren zur Gleichstellung von Nicht-Amtsträgern mit Amtsträgern für bestimmte Straftatbestände wie Geheimnisverrat.
- Echtzeit-Videokommunikation
- Zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zwischen zuständiger Stelle und zu verpflichtender Person als Alternative zum Präsenztermin.
Was ändert sich beim Verpflichtungsverfahren?
Künftig sind auch Verpflichtungen per Echtzeit-Videokommunikation möglich, nicht nur Präsenztermine.
Welche Kosteneinsparungen sind zu erwarten?
Die Verwaltung spart schätzungsweise 113.000 Euro jährlich durch wegfallende Präsenztermine.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6509 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.







































































