- Bund erstattet keine Schäden durch inoffiziellen Ausweichverkehr
- § 14 FStrG gilt nur für offizielle Umleitungen bei Baumaßnahmen
- Anfragen von Kommunen werden laut Auftragsverwaltungen regelmäßig abgelehnt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7067 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) regelt in § 14 Abs. 3, dass Straßenbaulastträger einer offiziellen Umleitung Anspruch auf Erstattung wesentlicher Schäden haben, die durch den umgeleiteten Verkehr entstehen. Diese Regelung gilt jedoch ausdrücklich nur für planmäßige, längerfristige Sperrungen im Rahmen von Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen. Unfallbedingte Sperrungen von Autobahnen oder Bundesstraßen, die spontan zu Ausweichverkehr über Kreis- und Gemeindestraßen führen, sind davon nicht erfasst. Kommunen hatten in der Vergangenheit wiederholt auf diese Finanzierungslücke hingewiesen, wie auch Medienberichte aus Sachsen-Anhalt zeigen.
Im Detail
§ 14 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) erfasst nicht den durch Unfälle ausgelösten Umleitungsverkehr. Sperrung im Sinne des FStrG meint die längerfristige Sperrung, die durch Maßnahmen der Straßenbaulast, insbesondere Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen, veranlasst werden.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7067
Sperrungen von Bundesstraßen und Autobahnen führen regelmäßig dazu, dass der Verkehr über Kreis- und Gemeindestraßen ausweicht — auch abseits offiziell ausgeschilderter Umleitungen. Die Folge: erhöhte Abnutzung und Schäden an kommunalen Straßen, für deren Reparatur die Gemeinden und Landkreise selbst aufkommen müssen. Die Bundesregierung hat diese Praxis in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7067, beantwortet am 9. Juli 2026) ausdrücklich bestätigt.
Was gilt aktuell nach dem Bundesfernstraßengesetz?
§ 14 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sieht vor, dass der Träger der Straßenbaulast einer offiziellen Umleitung Anspruch auf Erstattung wesentlicher, durch den Umleitungsverkehr verursachter Schäden hat. Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort klar, dass dieser Erstattungsanspruch ausschließlich für längerfristige Sperrungen gilt, die durch Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen des Bundes veranlasst werden. Unfallbedingte Sperrungen — etwa wenn nach einem Unfall eine Autobahn gesperrt und der Verkehr temporär umgeleitet wird — sind von § 14 FStrG nicht erfasst. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch besteht in diesen Fällen nicht.
Kostenbeteiligung des Bundes: Keine bekannten Fälle
Die AfD-Fraktion hatte konkret gefragt, ob es in den vergangenen zehn Jahren Fälle gegeben hat, in denen der Bund Kommunen für Schäden durch inoffiziellen Ausweichverkehr entschädigt hat. Nach Auskunft der Auftragsverwaltungen der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes sind solche Fälle nicht bekannt. Lediglich einige wenige Länder hatten demnach Forderungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen erhalten — diese wurden nach Angaben der Auftragsverwaltungen jedoch regelmäßig abschlägig beschieden.
Auf die Fragen nach der Häufigkeit solcher Anfragen, ihrer Verteilung auf Kreise versus Gemeinden sowie den gewährten Beträgen kann die Bundesregierung keine zahlenmäßige Auskunft geben: Anfragen dieser Art werden weder systematisch erfasst noch statistisch ausgewertet. Eine Kostenbeteiligung des Bundes an inoffiziell genutzten Ausweichrouten hat demnach in den letzten zehn Jahren nicht stattgefunden.
Kommunen tragen Kosten allein
Das Ergebnis der Antwort ist eindeutig: Kommunen, deren Straßen durch Ausweichverkehr infolge von Bundesstraßen- oder Autobahnsperrungen beschädigt werden, haben nach der aktuellen Rechtslage keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch den Bund — sofern ihre Straße nicht Teil einer offiziell angeordneten Umleitung ist. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf die Zuständigkeit der Länder-Auftragsverwaltungen für die fachliche Würdigung des § 14 FStrG. Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg übernimmt seit dem 1. Januar 2021 die Autobahn GmbH des Bundes diese Aufgabe für Bundesstraßen in Bundesbaulast.
Besonders ländliche Kommunen mit geringer Finanzkraft sind von dieser Rechtslage betroffen, da ihre Straßen häufig als Ausweichrouten dienen, ohne für ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ausgelegt zu sein. Ob die bestehende Regelungslücke — fehlender Erstattungsanspruch bei inoffiziellem Ausweichverkehr — gesetzgeberisch geschlossen werden soll, lässt die Bundesregierung in ihrer Antwort offen. Eine entsprechende Ankündigung findet sich in der Drucksache nicht.
Zum Thema Verkehrsinfrastruktur und Kosten im Straßennetz lesen Sie auch: Führerscheinreform 2026: Verkehrssicherheit contra Kostensenkung.
Weiterlesen:
- Führerscheinreform 2026: Verkehrssicherheit contra Kostensenkung
- Wärmenetze: 373 Mio. Euro BEW-Förderung ausgezahlt
- Konversionskasse: Bundesbeauftragte ohne Planstellen und Kosten
Betroffen sind Landkreise und Gemeinden, deren Straßen als inoffizielle Ausweichrouten bei Bundesstraßen- oder Autobahnsperrungen genutzt werden. Diese kommunalen Baulastträger tragen die Reparaturkosten allein, obwohl der erhöhte Verkehr durch Maßnahmen oder Ereignisse auf übergeordneten Bundesstraßen verursacht wird. Besonders ländliche Kommunen mit schmalen Haushaltsmitteln sind davon betroffen.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen inhaltlich klar, verweist jedoch bei den Fragen 5 bis 8 auf fehlende Daten, da Anfragen von Kommunen weder systematisch erfasst noch statistisch ausgewertet werden. Eine vollständige zahlenmäßige Auskunft war daher nicht möglich.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Bundesstraßen-Sperrungen: Wer zahlt Schäden an Kreis- und Gemeindestraßen? →
- § 14 Abs. 3 FStrG
- Regelung im Bundesfernstraßengesetz, die den Träger der Straßenbaulast einer offiziellen Umleitung berechtigt, vom Bund Erstattung für wesentliche Schäden zu verlangen, die durch umgeleiteten Verkehr entstehen.
- Auftragsverwaltung
- Die Bundesstraßen werden nicht direkt vom Bund verwaltet, sondern im Auftrag des Bundes durch die Straßenbauverwaltungen der Länder — mit Ausnahme der Autobahnen, die seit 2021 von der Autobahn GmbH des Bundes betreut werden.
- Straßenbaulast
- Die gesetzliche Pflicht, eine Straße zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben. Bei Bundesstraßen liegt sie beim Bund, bei Kreisstraßen beim Landkreis, bei Gemeindestraßen bei der Gemeinde.
Wann zahlt der Bund Reparaturen an Kreisstraßen?
Nur wenn die Straße Teil einer offiziell ausgeschilderten Umleitung für eine längerfristige Bundesstraßensperrung durch Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen ist — geregelt in § 14 Abs. 3 FStrG.
Was gilt bei Unfallsperrungen auf der Autobahn?
Laut Bundesregierung erfasst § 14 FStrG keine unfallbedingten Sperrungen. Kommunen, deren Straßen durch Ausweichverkehr beschädigt werden, haben keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund.
Haben Gemeinden schon erfolgreich Erstattung beantragt?
Nach Auskunft der Länder-Auftragsverwaltungen und der Autobahn GmbH des Bundes sind keine Fälle bekannt, in denen der Bund solche Aufwendungen erstattet hat.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7067 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































