- Asylfolgeanträge verzögern laut Antrag Abschiebungen auch ohne neue Fakten
- § 71 Asylgesetz soll auf Wirksamkeit bei Sicherheitsfällen geprüft werden
- Mehrere zehntausend vollziehbar Ausreisepflichtige leben in Deutschland
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7241 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Nach Angaben der Bundesregierung befinden sich seit Jahren mehrere zehntausend vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland — darunter Personen, die wegen erheblicher Straftaten verurteilt wurden oder als sicherheitsrelevant eingestuft sind (vgl. Drs. 20/9932, 20/10520, 21/1532). In öffentlich bekannt gewordenen Fällen kam es zu schweren Gewalt- oder Tötungsdelikten, obwohl aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits bestandskräftig vorlagen. Gleichzeitig tritt ab Mitte 2026 das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) schrittweise in Kraft, das zwar einheitlichere Verfahrensstandards vorsieht, die nationalen Spielräume bei der Ausgestaltung von Folgeantragsverfahren aber nicht vollständig beseitigt.
Im Detail
Zwischen diesen beiden Anforderungen besteht kein grundsätzlicher Widerspruch, wohl aber ein Spannungsverhältnis, das eine sorgfältige Ausgestaltung der rechtlichen und verfahrensbezogenen Rahmenbedingungen erfordert.
— Begründung BT-Drs. 21/7241, AfD-Fraktion
Zehntausende ausreisepflichtige Personen leben in Deutschland, ohne dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden. Ein wesentlicher Grund dafür sind laut BT-Drucksache 21/7241 vom 22. Juli 2026 sogenannte Asylfolgeanträge, die selbst dann vollzugshemmende Wirkungen entfalten können, wenn sie keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten. Die AfD-Fraktion hat deshalb einen Antrag eingebracht, der die Bundesregierung zu einer umfassenden Prüfung und gegebenenfalls zu gesetzgeberischen Änderungen auffordert.
Was gilt aktuell?
Nach § 71 Asylgesetz (AsylG) kann eine Person, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde, einen erneuten Antrag stellen — den sogenannten Asylfolgeantrag. Dieser führt nur dann zu einer neuen inhaltlichen Prüfung, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden. Fehlen solche neuen Gründe, ist der Antrag als unzulässig abzulehnen. Das Problem in der Praxis: Auch offensichtlich unzulässige Asylfolgeanträge lösen zunächst formale Verwaltungsverfahren aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Zulässigkeitsprüfung muss erst abgeschlossen sein, bevor eine Entscheidung über die vollzugshemmende Wirkung getroffen werden kann — so hat es auch das Bundesverwaltungsgericht 2016 klargestellt (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16). In dieser Zeitspanne können Abschiebungen faktisch nicht vollzogen werden.
Spannungsfeld zwischen Rechtsschutz und Sicherheit
Der Antrag erkennt ausdrücklich an, dass der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch im Asyl- und Aufenthaltsrecht uneingeschränkt zu wahren ist. Die Drucksache beschreibt das Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Sicherheitsinteressen nicht als grundsätzlichen Widerspruch, sondern als Spannungsverhältnis, das eine sorgfältige gesetzliche Ausgestaltung erfordert. Besonders in Fällen, in denen von ausreisepflichtigen Personen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, sieht die AfD-Fraktion Handlungsbedarf.
Laut Bundesregierung befinden sich seit Jahren mehrere zehntausend vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland — darunter Personen mit Verurteilungen wegen erheblicher Straftaten oder sicherheitsrelevanter Einstufung durch Sicherheitsbehörden (vgl. Drs. 20/9932 und Drs. 21/1532). In öffentlich bekannt gewordenen Einzelfällen kam es zu schweren Gewalt- oder Tötungsdelikten, obwohl aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits bestandskräftig vorlagen.
Vier konkrete Forderungen an die Bundesregierung
Die Drucksache 21/7241 enthält vier Prüfaufträge, die die Bundesregierung umsetzen soll:
1. Präzisierung des § 71 AsylG: Die Bundesregierung soll prüfen, wie die Zulässigkeitsprüfung bei Asylfolgeanträgen einheitlicher, zügiger und rechtssicherer gestaltet werden kann, damit offensichtlich unzulässige Anträge keine faktischen Verzögerungen auslösen.
2. Gerichtlicher Eilrechtsschutz in Sicherheitsfällen: Es soll geprüft werden, ob und wie verwaltungsgerichtliche Eilverfahren in besonders sicherheitsrelevanten Fällen organisatorisch so ausgestaltet werden können, dass Rechtsschutz gewahrt bleibt und zugleich unverhältnismäßig lange Vollzugsverzögerungen vermieden werden.
3. Abstimmung mit den Ländern: Da der praktische Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen maßgeblich bei den Ländern liegt, soll die Bundesregierung mit ihnen klären, wie Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte — durch bessere Verfahrenskoordination, Informationsflüsse zwischen Sicherheits-, Ausländer- und Justizbehörden sowie angemessene personelle Ausstattung — in sicherheitsrelevanten Fällen effizienter arbeiten können.
4. Gesetzliche Klarstellung bei schweren Straftaten: Der Antrag fordert die Prüfung, ob Asylfolgeanträge in Fällen schwerer Gewalt- oder Terrorstraftaten gesetzlich so geregelt werden können, dass sie keine vollzugshemmende Wirkung entfalten — solange im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung zwingender verfassungs- oder völkerrechtlicher Schutzpflichten bestehen.
Asylfolgeanträge im Kontext des reformierten Europäischen Asylrechts
Ab Mitte 2026 tritt das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) schrittweise in Kraft. Es sieht unionsweit einheitlichere Verfahrensstandards vor, lässt den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von Folgeantragsverfahren aber weiterhin Spielräume. Laut Begründung des Antrags macht genau dieser nationale Gestaltungsspielraum eine frühzeitige Überprüfung der deutschen Rechtslage notwendig, um neue Vollzugshemmnisse zu vermeiden.
Einen ähnlichen Reformdruck behandelt auch der Beitrag zur Evaluation der unabhängigen Asylverfahrensberatung, die parallel diskutiert wird. Mehr zum parlamentarischen Hintergrund findet sich in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 22. Juli 2026.
Weiterlesen:
- Evaluation zeigt: Ziele können mit unabhängiger Asylverfahrensberatung erreicht werden
- Bundestag 22.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst datenschutzrechtlich zulässig
Betroffen sind zum einen vollziehbar ausreisepflichtige Personen, insbesondere solche mit strafrechtlicher Vorgeschichte oder sicherheitsrelevanter Einstufung. Zum anderen betrifft das Thema Ausländerbehörden, Verwaltungsgerichte und das BAMF, die die Zulässigkeitsprüfungen durchführen. Mittelbar sind auch die Bundesländer betroffen, die den praktischen Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen verantworten.
Der Antrag (BT-Drs. 21/7241) wurde am 22. Juli 2026 eingebracht. Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Innenausschuss — an. Nach Abschluss der Ausschussberatungen entscheidet das Plenum des Bundestages über Annahme oder Ablehnung des Antrags.
- Asylfolgeantrag (§ 71 AsylG)
- Ein erneuter Asylantrag nach bereits abgeschlossenem Verfahren. Er führt nur dann zu einer neuen sachlichen Prüfung, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden. Andernfalls ist er als unzulässig abzulehnen.
- Vollzugshemmende Wirkung
- Rechtlicher Effekt, durch den eine Abschiebung oder Ausweisung zeitweise nicht vollstreckt werden darf — etwa weil ein laufendes Verfahren (z. B. Asylfolgeantrag oder Eilrechtsschutz) noch nicht abgeschlossen ist.
- GEAS
- Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist ein Regelwerk der EU zur Vereinheitlichung von Asylverfahren in den Mitgliedstaaten. Das reformierte GEAS tritt ab Mitte 2026 schrittweise in Kraft.
Was ist ein Asylfolgeantrag?
Ein Asylfolgeantrag nach § 71 Asylgesetz ermöglicht eine erneute Prüfung des Schutzstatus, wenn nach Abschluss eines Asylverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden. Liegen keine neuen Gründe vor, ist der Antrag unzulässig — löst aber dennoch formale Prüfverfahren aus.
Warum können Asylfolgeanträge Abschiebungen verzögern?
Selbst offensichtlich unzulässige Folgeanträge lösen nach geltendem Recht zunächst eine behördliche Zulässigkeitsprüfung aus. Bis diese abgeschlossen ist, können vollzugshemmende Wirkungen eintreten — besonders wenn parallel gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird.
Was fordert die AfD konkret?
Die AfD fordert vier Prüfaufträge: Präzisierung von § 71 AsylG, verfassungskonforme Beschleunigung bei sicherheitsrelevanten Eilrechtsschutzverfahren, bessere Koordination zwischen Bund und Ländern sowie gesetzliche Klarstellung, dass Folgeanträge bei schweren Gewalt- oder Terrorstraftaten keine vollzugshemmende Wirkung entfalten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7241 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































