- Gefangenenzahl wegen Ersatzfreiheitsstrafe sank von 4.679 (2022) auf 2.353 (2025)
- Formelle Evaluation nach drei Jahren Inkrafttreten steht noch aus
- Bundesregierung verweist bei Detailfragen auf Länderzuständigkeit
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7170 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Bundestag beschloss im Juni 2023 das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. 2023 I Nr. 203), das zum 1. Februar 2024 in Kraft trat. Kernstück der Reform ist die Halbierung des Umrechnungsmaßstabs in § 43 StGB: Seither entsprechen zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, zuvor galt ein Verhältnis von 1:1. Ziel war die Entlastung der Justizvollzugsanstalten und die Vermeidung unverhältnismäßiger Haftfolgen für einkommensschwache Personen. Flankierend wurde die Einbindung sozialer Dienste im Vollstreckungsverfahren (§ 463d StPO) gestärkt und eine Mindesteinkommensklausel bei der Tagessatzberechnung eingeführt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).
- 4.679 — Personen im Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe am 31. Dezember 2022 (bundesweit)
- 2.969 — Personen am 31. Dezember 2024, erstes volles Jahr nach Reforminkrafttreten
- 2.353 — Personen am 31. Dezember 2025, niedrigster gemessener Stand im Berichtszeitraum
- 1. Februar 2024 — Inkrafttreten der Halbierung des Umrechnungsmaßstabs (§ 43 StGB)
- 883 → 520 — Rückgang in Nordrhein-Westfalen zwischen 2022 und 2025 (höchste absolute Zahlen aller Länder)
Im Detail
Die für die Evaluierung erforderlichen Daten werden zu gegebener Zeit durch das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Deren Auswertung und das Ergebnis der Evaluierung bleiben abzuwarten.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7170
Wegen unbezahlter Geldstrafen saßen in deutschen Gefängnissen am 31. Dezember 2025 noch 2.353 Menschen in Haft — gegenüber 4.679 am gleichen Stichtag im Jahr 2022. Diese Zahlen legt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion vor (BT-Drs. 21/7170 vom 14. Juli 2026). Sie sind der erste belastbare statistische Beleg dafür, dass die Reform der Ersatzfreiheitsstrafe die Gefangenenzahlen in diesem Bereich erheblich reduziert hat.
Was gilt aktuell bei der Ersatzfreiheitsstrafe?
Wer eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe nicht zahlt, muss seit dem 1. Februar 2024 weniger lang ins Gefängnis als zuvor. Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. 2023 I Nr. 203) änderte § 43 des Strafgesetzbuches: Seither entsprechen zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Zuvor galt ein Verhältnis von 1:1 — eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen führte also bei Nichtbezahlung zu 90 Tagen Haft, nach der Reform nur noch zu 45 Tagen. Außerdem schreibt § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nun gesetzlich fest, dass dem Verurteilten bei der Tagessatzberechnung das zum Leben unerlässliche Minimum verbleiben muss, um von vornherein uneinbringliche Geldstrafen zu vermeiden.
Ersatzfreiheitsstrafe: Rückgang in allen Bundesländern
Die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Stichtagsdaten zeigen einen bundesweit einheitlichen Rückgang. Nordrhein-Westfalen verzeichnet als bevölkerungsreichstes Bundesland die höchsten absoluten Zahlen: 883 Inhaftierte Ende 2022, 741 Ende 2024, 520 Ende 2025. Bayern lag 2022 mit 682 Betroffenen auf Platz zwei, sank bis 2025 auf 364. Berlin verzeichnete mit 368 (2022) und 101 (2025) einen besonders starken prozentualen Rückgang. Die Gesamtzahl bundesweit sank von 4.679 (2022) über 4.332 (2023) und 2.969 (2024) auf 2.353 (2025) — ein Rückgang von rund 50 Prozent über den gesamten Zeitraum. Zu beachten ist, dass es sich um Stichtagserhebungen handelt: Erfasst werden nur die am 31. Dezember eines Jahres physisch anwesenden Gefangenen, nicht die Gesamtzahl aller Personen, die im jeweiligen Jahr eine Ersatzfreiheitsstrafe angetreten haben.
Evaluation der Ersatzfreiheitsstrafe noch ausstehend
Bei der Mehrzahl der insgesamt 13 gestellten Fragen verweist die Bundesregierung auf die Länderzuständigkeit und auf die noch nicht abgeschlossene formelle Evaluation. Das Gesetz sieht vor, drei Jahre nach Inkrafttreten zu untersuchen, wie sich die Gefangenenzahlen in Relation zur Gesamtzahl verhängter Geldstrafen entwickelt haben und ob die Halbierung des Umrechnungsmaßstabs zu einem Nachlassen der Zahlungsbereitschaft geführt hat. Laut Bundesregierung stehen die dafür erforderlichen Datenlieferungen des Statistischen Bundesamtes noch aus. Fragen nach den häufigsten Delikten, den sozialen Hintergründen der Betroffenen, der durchschnittlichen Hafttauer und den Rückfallquoten beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, ihr lägen dazu keine Erkenntnisse vor.
Für die Wirksamkeit der soziale Dienste der Justiz (§ 463d StPO) und der Mindesteinkommensklausel (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) gilt dasselbe: Die Bundesregierung verweist auf die Länderzuständigkeit und die abzuwartende Evaluation. Auch zur Frage, ob weitere Reformen im Recht der Ersatzfreiheitsstrafe geplant sind, macht die Bundesregierung keine Aussage — die Evaluierungsergebnisse müssten zunächst abgewartet werden, bevor Schlussfolgerungen gezogen werden könnten.
Die Frage, ob die Halbierung der Haftzeit die Zahlungsbereitschaft der Verurteilten beeinträchtigt — ein zentrales rechtspolitisches Gegenargument zur Reform —, bleibt damit statistisch ungeklärt. Erst wenn das Statistische Bundesamt die vollständigen Auswertungsdaten übermittelt hat, wird eine belastbare Antwort möglich sein. Das dürfte frühestens 2027 der Fall sein. Einen Überblick über weitere aktuelle Rechtsfragen bieten die Anfragen zur Rechtmäßigkeit der Asylpolitik sowie der Beitrag zur Verfassungsschutz-Beobachtung von Abgeordneten.
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Betroffen sind Personen, die rechtskräftig verhängte Geldstrafen nicht begleichen können — häufig Menschen in wirtschaftlich prekären Verhältnissen, mit Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit oder Suchterkrankungen. Nach den vorliegenden Stichtagsdaten saßen am 31. Dezember 2025 noch 2.353 Personen bundesweit wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft. Mittelbar betroffen sind auch die Landesjustizvollzugsanstalten, die durch die Reform nennenswert entlastet werden.
Die Bundesregierung beantwortet Frage 1 mit konkreten Stichtagszahlen vollständig. Bei den Fragen 2 bis 4 sowie 6 bis 13 verweist sie überwiegend auf die Länderzuständigkeit im Strafvollzug und auf die noch nicht abgeschlossene formelle Evaluation — eine inhaltliche Bewertung der Reformwirkung bleibt damit aus.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Ersatzfreiheitsstrafe: Reform 2024 unter parlamentarischer Kontrolle →
- Ersatzfreiheitsstrafe
- Haftstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt. Seit dem 1. Februar 2024 gilt: 2 Tagessätze = 1 Tag Haft (vorher 1:1).
- Tagessatz
- Berechnungseinheit der Geldstrafe. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Verurteilten; die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Tat.
- Stichtagserhebung
- Statistische Zählung zu einem festen Datum. Die hier verwendeten Daten erfassen nur die am 31. Dezember anwesenden Gefangenen, nicht die Gesamtzahl aller Betroffenen eines Jahres.
Was ist eine Ersatzfreiheitsstrafe?
Wenn jemand eine Geldstrafe nicht zahlen kann, tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe — die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Seit dem 1. Februar 2024 entsprechen zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Haft (vorher: 1:1).
Wann wird die offizielle Evaluation der Reform abgeschlossen?
Das Gesetz sieht eine Evaluation drei Jahre nach Inkrafttreten vor, also frühestens ab Februar 2027. Laut Bundesregierung stehen die erforderlichen Datenlieferungen des Statistischen Bundesamtes noch aus.
Können Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abwenden?
Ja. Alle Bundesländer haben von der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Artikel 293 EGStGB Gebrauch gemacht und erlauben die Abwendung durch gemeinnützige Arbeit.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7170 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































