- 9.917 Messerangriffe im Bereich Körperverletzung in Deutschland 2024 registriert
- Ausweisung ausländischer Täter soll direkt per Strafurteil möglich werden
- Untersuchungshaft für Messerstecher auch ohne klassische Haftgründe geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7256 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) wurden in Deutschland im Jahr 2024 rund 9.917 Messerangriffe im Bereich gefährliche und schwere Körperverletzung registriert — ein Anstieg von 10,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2023: 8.951 Fälle). Hinzu kommen circa 4.768 Fälle im Bereich Raub. Ende 2024 lebten nach Angaben der Drucksache rund 221.000 ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland, davon etwa 179.000 Geduldete; abgeschoben wurden im Jahr 2024 insgesamt 20.084 Personen. Die Fraktion verweist zudem auf Ende Oktober 2024 noch rund 225.000 beim BAMF anhängige, unentschiedene Asylverfahren als Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- 9.917 — Messerangriffe im Bereich gefährliche/schwere Körperverletzung in Deutschland 2024 (Anstieg +10,8 % gegenüber 2023).
- 4.768 — Messerangriffe im Bereich Raub in Deutschland 2024.
- 221.000 — Ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland Ende 2024, davon ca. 179.000 Geduldete.
- 20.084 — Tatsächlich vollzogene Abschiebungen im Jahr 2024.
- 225.000 — Ende Oktober 2024 beim BAMF noch anhängige, unentschiedene Asylverfahren.
Im Detail
Aufgrund der hohen Gefährlichkeit, die von Tätern, die ein Messer verwenden, ausgeht, ist es erforderlich, diese Täter so schnell wie möglich in Gewahrsam zu nehmen und so dafür zu sorgen, dass keine weiteren Menschen durch ihn verletzt werden.
— Begründung BT-Drs. 21/7256, Abschnitt A.I.
Rund 9.917 Messerangriffe im Bereich gefährlicher und schwerer Körperverletzung hat die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2024 registriert — 10,8 Prozent mehr als im Vorjahr. Auf diesen Anstieg reagiert die AfD-Fraktion mit einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7256 vom 22. Juli 2026), der zwei zentrale Änderungen im deutschen Straf- und Aufenthaltsrecht vorsieht: die automatische Ausweisung ausländischer Täter per Strafurteil sowie eine Erweiterung der Untersuchungshaft für Messerstecher.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht entscheiden über die Aufenthaltserlaubnis und eine mögliche Ausweisung ausländischer Straftäter die Ausländerbehörden im Verwaltungsverfahren — unabhängig vom Strafurteil. Gegen ablehnende Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Ausländerbehörden kann vor Verwaltungsgerichten geklagt werden. Laut Gesetzentwurf kann ein Asylbewerber bis zu acht Mal Einspruch einlegen, bevor sein Aufenthaltsstatus endgültig geklärt ist. Die Folge: Verfahren dauern oft Jahre, und ausreisepflichtige Personen verbleiben während dieser Zeit im Land. Ende Oktober 2024 waren beim BAMF rund 225.000 Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Für die Untersuchungshaft gilt: Sie setzt nach § 112 StPO grundsätzlich einen Haftgrund voraus — etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Wer jemanden mit einem Messer angreift, kann daher nur unter diesen engen Voraussetzungen in U-Haft genommen werden.
Was der Gesetzentwurf zur Ausweisung vorsieht
Der Entwurf sieht vor, zwei neue Paragraphen ins Strafgesetzbuch einzufügen. Der neue § 69c StGB soll Strafgerichte verpflichten, einem verurteilten Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen und die Ausweisung anzuordnen — es sei denn, die Tat belegt, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Bei Verbrechen oder Vergehen mit mindestens einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt die Gefährlichkeit laut Entwurf unwiderlegbar als erwiesen. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, die Ausweisung wird sofort vollziehbar. Für Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz — etwa anerkannte Flüchtlinge nach § 55 Aufenthaltsgesetz — gilt diese Regelung nur bei schwereren Delikten.
Der ebenfalls neue § 69d StGB überträgt die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten auf die Strafgerichte, wenn dort bereits ein Verfahren gegen den Ausländer läuft. Laufende Verwaltungsgerichtsverfahren sollen ruhen, sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Damit entfiele für diesen Personenkreis der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg.
Erweiterung der Untersuchungshaft bei Messerangriffen
Der zweite Teil des Entwurfs ändert § 112 Abs. 3 StPO. Bislang erlaubt diese Norm bei besonders schweren Delikten — darunter Mord und schwerer Raub — die Anordnung von U-Haft auch ohne klassische Haftgründe. Künftig soll auch die gefährliche Körperverletzung mittels Messer oder anderer gefährlicher Werkzeuge (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in diese Liste aufgenommen werden. Damit könnten Ermittlungsrichter Messerstecher unmittelbar nach der Tat in Untersuchungshaft nehmen, selbst wenn weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr besteht.
Als konkreten Anlassfall nennt die Begründung der Drucksache den Messerangriff im Regionalexpress zwischen Kiel und Hamburg im Januar 2023, bei dem zwei Menschen getötet und mindestens sieben verletzt wurden. Der mutmaßliche Täter war laut Drucksache mehrfach wegen Gewalt- und Sexualdelikten vorbestraft, war jedoch nicht ausgewiesen worden.
Einordnung: Abschiebungen und Verwaltungsgerichtslast
Ende 2024 lebten nach Angaben der Drucksache rund 221.000 ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland, davon etwa 179.000 Geduldete. Tatsächlich abgeschoben wurden im selben Jahr 20.084 Personen. Die Fraktion sieht in der Überlastung der Verwaltungsgerichte eine Mitursache dafür, dass Ausreisepflichtige trotz abgelehnter Anträge im Land verbleiben. In Sachsen etwa waren im September 2024 laut Drucksache 5.844 neue Asylklagen anhängig. Das Thema strafrechtsrelevante Änderungen im Ausländerrecht und die Frage einer zügigeren Ahndung von Straftaten durch Ausländer begleiten die parlamentarische Debatte seit Jahren. Zur Inneren Sicherheit und Disziplinarverfahren in Behörden liegen im Bundestag weitere Drucksachen vor, etwa zu 2.650 Disziplinarverfahren bei der Bundespolizei.
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Betroffen von den geplanten Regelungen sind ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland wegen Straftaten verurteilt werden. Opfer von Messerangriffen sowie die Allgemeinheit werden als Schutzgut der geplanten Regelungen genannt. Verwaltungsgerichte sollen durch den Wegfall aufenthaltsrechtlicher Parallelverfahren entlastet werden.
Der Gesetzentwurf wurde am 22. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/7256). Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Rechtsausschuss — sowie die erste Lesung im Plenum an. Nach Ausschussberatung und Beschlussempfehlung folgt die abschließende Abstimmung im Bundestag.
- Untersuchungshaft (§ 112 StPO)
- Freiheitsentziehung vor rechtskräftiger Verurteilung, um Flucht, Verdunkelung oder Wiederholungsgefahr zu verhindern. Bisher an strenge Haftgründe geknüpft.
- Aufenthaltserlaubnis
- Befristeter Aufenthaltstitel, der Ausländern das legale Verbleiben in Deutschland erlaubt. Bislang nur durch Ausländerbehörden entziehbar, nicht durch Strafgerichte.
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Gerichtsbarkeit, die Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden entscheidet — unter anderem Klagen gegen ablehnende Asyl- und Aufenthaltsbescheide des BAMF.
Was ändert sich konkret im Strafgesetzbuch?
Es sollen zwei neue Paragraphen (§ 69c und § 69d StGB) eingeführt werden, die es Strafgerichten erlauben, bei verurteilten ausländischen Tätern unmittelbar die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen und die Ausweisung anzuordnen. Der Verwaltungsrechtsweg wird für diesen Personenkreis gesperrt.
Was ändert sich bei der Untersuchungshaft?
Durch eine Änderung von § 112 Abs. 3 StPO soll die gefährliche Körperverletzung mittels Messer (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in die Liste der Delikte aufgenommen werden, bei denen U-Haft auch ohne klassische Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden kann.
Gilt die automatische Ausweisung für alle ausländischen Verurteilten?
Grundsätzlich ja, außer es ergibt sich aus der Tat, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Ausländer mit besonders schwerem Bleibeinteresse (z. B. anerkannte Flüchtlinge nach § 55 AufenthG) können nur bei schwereren Delikten mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ausgewiesen werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7256 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































